Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht Gemäß § 27 AußWG und § 7 1. AußWVO besteht für bestimmte Verbringungsvorgänge (Lieferungen innerhalb der EU) keine Genehmigungspflicht.

Keine Verbringungsgenehmigung ist erforderlich für:

  • Lieferungen, die im Rahmen humanitärer Hilfe nach Katastrophenfällen oder als Zuwendung in Notfällen getätigt werden
  • Rücksendungen nach in Österreich erfolgter Reparatur, Instandhaltung, Ausstellung oder Demonstration in den EU-Ausgangsstaat
  • Verbringung aus Österreich zur Reparatur, Instandhaltung, Ausstellung oder Demonstration in einen anderen EU-Mitgliedstaat zur anschließenden Rücksendung nach Österreich

Hinweis

Die folgenden Definitionen dienen als Orientierung, um Verbringungsvorgänge richtig zuzuordnen und festzustellen, ob der jeweilige Verbringungsvorgang genehmigungsfrei ist.

Reparatur
Bspw. die Behebung eines bereits eingetretenen Defekts/Störung zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit; keine Leistungssteigerung oder Modernisierung.

Instandhaltung (Wartung)
Bspw. regelmäßige, geplante Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit (z.B. Ölwechsel, Filtertausch); keine Leistungssteigerung oder Modernisierung.

Ausstellung
Bspw. die Verbringung ausschließlich zur Präsentation (z.B. Messe), ohne Einsatz unter operativen Bedingungen und ohne praktische Erprobung/Vorführbetrieb.

Demonstrationszwecke (Vorführung)
Bspw. die anschauliche Präsentation von Funktionen und Leistungsmerkmalen für ein bestimmtes Publikum (Kunden, Behörden, Fachpublikum), kein formaler Test.

Kontakt

Abteilung II/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmwet.gv.at