Gebühren und Abgaben
Für Verfahren nach dem InvKG können Gebühren nach dem Gebührengesetz sowie Abgaben nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung anfallen.
Abgaben
Für die Ausstellung eines Genehmigungsbescheides (verkürzt bzw. mit/ohne Auflagen) oder einer Unbedenklichkeitsbescheinigung werden nach dem Tarifposten 2 BVwAbgV pauschal EUR 6,50 verrechnet.
Bei einer Untersagung, einer Zurückweisung oder einer Antragszurückziehung fallen keine Bundesverwaltungsabgaben an.
Bei einer Rechtskraftbestätigung fallen Bundesverwaltungsabgaben von EUR 2,10 an (TP 3 des Tarifs A).
Gebühren
Das BMWET informiert über Hohe und Rechtsgrundlage der entstandenen Gebührenschuld (vgl. § 34 Abs. 1 GebG). Dieser Gebührenhinweis wird mit jeder Verfahrenserledigung als Beilage mitgeschickt.
Gebührenpflichtige Eingaben sind jedenfalls:
- Genehmigungsantrag/Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (bei doppelter Einbringung, etwa per Email und WebERV ist der Antrag doppelt zu verrechnen)
- Beilagen (wenn diese doppelt eingebracht wurden, so werden diese auch doppelt verrechnet)
- Anträge auf Akteneinsicht
- Bescheid
- Rechtskraftbestätigung
Grundsätzlich ist die antragstellende Person GebührenschuldnerIn. Wenn sie rechtlich vertreten wird, ist auch die jeweilige Vertretung Gebührenschuldnerin.