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Gebühren und Abgaben

Für Verfahren nach dem InvKG können Gebühren nach dem Gebührengesetz sowie Abgaben nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung anfallen.

Abgaben

Für die Ausstellung eines Genehmigungsbescheides (verkürzt bzw. mit/ohne Auflagen) oder einer Unbedenklichkeitsbescheinigung werden nach dem Tarifposten 2 BVwAbgV pauschal EUR 6,50 verrechnet. 

Bei einer Untersagung,  einer Zurückweisung oder einer Antragszurückziehung fallen keine Bundesverwaltungsabgaben an.

Bei einer Rechtskraftbestätigung fallen Bundesverwaltungsabgaben von EUR 2,10 an (TP 3 des Tarifs A).

Gebühren

Das BMWET informiert über Hohe und Rechtsgrundlage der entstandenen Gebührenschuld (vgl. § 34 Abs. 1 GebG). Dieser  Gebührenhinweis wird mit jeder Verfahrenserledigung als Beilage mitgeschickt. 

Gebührenpflichtige Eingaben sind jedenfalls: 

  • Genehmigungsantrag/Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (bei doppelter Einbringung, etwa per Email und WebERV ist der Antrag doppelt zu verrechnen)
  • Beilagen (wenn diese doppelt eingebracht wurden, so werden diese auch doppelt verrechnet) 
  • Anträge auf Akteneinsicht
  • Bescheid
  • Rechtskraftbestätigung 

Grundsätzlich ist die antragstellende Person GebührenschuldnerIn. Wenn sie rechtlich vertreten wird, ist auch die jeweilige Vertretung Gebührenschuldnerin.