Marktüberwachung
Marktüberwachung bezeichnet Tätigkeiten und getroffene Maßnahmen von Marktüberwachungsbehörden, die sicherstellen sollen, dass
- Produkte den Anforderungen von EU-weit geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften genügen und
- das öffentliche Interesse geschützt wird.
Die Marktüberwachung ist in verschiedenen Materiegesetzen, jedoch insbesondere in der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten festgelegt.
Die Verantwortung für die Konformität eines Produktes mit den Rechtsvorschriften tragen der Hersteller oder andere Wirtschaftsakteure in der Lieferkette. Je nach Rechtsvorschrift ist in die Bewertung des Produktes eine sogenannte notifizierte Stelle einzuschalten. Am Produkt ist die Übernahme der Verantwortung für die Konformität durch die CE Kennzeichnung erkennbar.
Die Marktüberwachung soll gewährleisten, dass Produkte, die trotz der Anstrengungen von Hersteller und notifizierten Stellen, die Gesundheit oder Sicherheit der Benutzer gefährden können oder nicht rechtskonform sind, vom Markt genommen werden bzw. ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird.
Die Marktüberwachung für Produkte im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1020 fällt in Österreich in Bundes- wie Länderzuständigkeiten. Auf Bundesebene liegt die Marküberwachung in der Verantwortung verschiedener Bundesminister bzw. -ministerinnen und wird je nach Produktgruppe von Bundesbehörden oder von Bezirksverwaltungsbehörden in Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung vollzogen. Zentrale Verbindungsstelle gem. der Verordnung (EU) 2019/1020 ist in Österreich das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.
Zusätzliche Informationen, u.a. zu Kontaktdaten der jeweils zuständigen Marktüberwachungsbehörden in Österreich und in der EU, notifizierten Stellen, Befugnissen und Verantwortlichkeiten für Rechtsvorschriften, finden Sie im europäischen Informationssystem SMCS.