Retournierung von Verbringungsgenehmigungen Newsletter - September 2025
NEU
Ab 01. Oktober 2025 ist die obligatorische postalische Rücksendung von Verbringungsgenehmigungen (d.h. Genehmigungen für die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der EU) im Original nach Ausnutzung oder Ablauf der Gültigkeit nicht mehr zwingend erforderlich.
Im Sinne einer effizienteren und ressourcenschonenderen Verwaltung bieten wir ab 01. Oktober 2025 alternativ zur Rücksendung des Originalbescheides nunmehr auch die Übermittlung des gut lesbaren und vollständigen Scans des Genehmigungsbescheids per E-Mail an retouren@bmwet.gv.at an. Die postalische Rücksendung des Originals ist somit nicht mehr zwingend erforderlich, die Möglichkeit dafür besteht jedoch weiterhin.
Ab 01.10.2025 können Sie also wie bisher vorgehen:
- Eigenverantwortliche Eintragung jeder Warenverbringung nach Stück und/oder Wert auf der Rückseite des Genehmigungsbescheids und danach
- Übermittlung des Bescheids in Papierform (Original) binnen 14 Tagen nach Ausnutzung/Ablauf der Gültigkeit der Genehmigung postalisch an das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, Abt. II/2 (wie bisher).
ODER
- NEU - Einscannen aller Seiten (Vorder- und Rückseite zwecks Zuordenbarkeit und Nachvollziehbarkeit) und Übermittlung des vollständig eingescannten Genehmigungsbescheids binnen 14 Tagen nach Ausnutzung/Ablauf der Gültigkeit der Genehmigung per E-Mail an retouren@bmwet.gv.at.
Achtung: Dies berührt jedoch weder die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten noch die Verpflichtung, die Originalunterlagen bei Bedarf vorzulegen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Kontakt
Abteilung II/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmwet.gv.at