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Unbedenklichkeitsbescheinigung

Weiters besteht die Möglichkeit, vor dem Erwerbsvorgang die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beantragen, um im Vorfeld zu klären, ob der geplante Erwerbsvorgang genehmigungspflichtig ist.

Die Behörde empfiehlt die Stellung eines Antrages auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung: 

  • Wenn davon auszugehen ist, dass die Transaktion nicht genehmigungspflichtig ist, aber eine behördliche Bestätigung darüber ausgestellt werden soll.  
  • Stellt die Behörde fest, dass die Transaktion dennoch genehmigungspflichtig ist, wird der ursprüngliche Antrag gem. § 9 Abs. 3 InvKG als Genehmigungsantrag gewertet. In diesem Fall wäre von Seiten der Antragstellerin nurmehr das ausgefüllte Formblatt B für den EU-Kooperationsmechanismus zu übermitteln. 
  • Für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung stehen der Behörde grundsätzlich zwei Monate zur Verfügung. In der Praxis erfolgen die Ausstellungen jedoch weitaus rascher, und jedenfalls schneller als im Falle eines Genehmigungsverfahrens.

Berechtigung zur Antragstellung: Der Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung kann durch den bzw. die Erwerber oder auch das Zielunternehmen gestellt werden

Informationen im Antrag: Der Antrag muss alle Angaben beinhalten, die auch im Genehmigungsantrag aufgezählt sind.

Zeitpunkt der Antragstellung: Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung kann vor Durchführung des Erwerbsvorgangs beantragt werden.

Verfahrensschritte: Innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrags wird mit Bescheid eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt, wenn die Direktinvestition keiner Genehmigungspflicht unterliegt.