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Der Beschwerdemechanismus der OECD-Leitsätze

Die OECD-Leitsätze sehen als einziges staatlich gestütztes internationales Instrument für unternehmerische Verantwortung einen integrierten Beschwedemechanismus vor. Die Nationalen Kontaktpunkte fungieren in den Teilnehmerstaaten als außergerichtliche Vermittlungs- und Schlichtungsplattform für Beschwerden wegen behaupteter Verstöße gegen die OECD-Leitsätze und schließen damit eine wichtige Lücke in Richtung grenzüberschreitender Rechenschaftspflicht von multinationalen Unternehmen.

Ziel des Beschwerdeverfahrens ist es, durch einen vertrauensvollen Dialog zwischen den Parteien eine gemeinsame und für die Zukunft tragfähige Lösung zu erarbeiten und damit zur wirksamen Anwendung der OECD-Leitsätze beizutragen. Gegenstand einer solchen Einigung können Maßnahmen des Unternehmens zur Förderung der künftigen Umsetzung der OECD-Leitsätze und/oder den Leitsätzen entsprechende Maßnahmen hinsichtlich des Umgangs mit bereits eingetretenen negativen Auswirkungen sein. Überdies kann ein Nationaler Kontaktpunkt Empfehlungen formulieren, die zur Einigung beitragen sollen.

Jede Person oder Organisation, die ein berechtigtes Interesse daran hat, kann im eigenen Namen oder in rechtmäßiger Vertretung aufgrund eines behaupteten Verstoßes gegen die OECD-Leitsätze durch ein Unternehmen eine Beschwerde beim zuständigen Nationalen Kontaktpunkt einreichen.

Eine Beschwerde kann beim öNKP schriftlich unter Zuhilfenahme des Beschwerdeformulars, via E-Mail oder per Post eingereicht werden.

Zuständig ist der Nationale Kontaktpunkt jenes Staates, in dem der behauptete Verstoß gegen die OECD-Leitsätze stattgefunden hat. Ist in diesem Staat kein Nationaler Kontaktpunkt eingerichtet, ist die Beschwerde an den Nationalen Kontaktpunkt jenes Staates zu richten, in dem das betreffende Unternehmen seinen Hauptsitz hat. Der öNKP kann außerdem auch Beschwerden behandeln, wenn ein sonstiges relevantes Interesse an der Behandlung besteht und wenn eine Behandlung der Beschwerde andernfalls nicht sichergestellt werden kann. Eine Liste aller Nationalen Kontaktpunkte findet sich auf der Website der OECD-Leitsätze: mneguidelines.oecd.org/ncps/

Zunächst prüft der öNKP die Vollständigkeit der Beschwerde und kann erforderlichenfalls ergänzende Informationen einfordern. Die Beschwerde ist vollständig, sofern nachstehende Angaben enthalten sind: 

  1. Namen, Adresse, allenfalls E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers. Beschwerden dürfen nicht anonym an den öNKP gerichtet werden.
  2. Namen, Adresse, allenfalls E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Beschwerdegegnerin bzw. des Beschwerdegegners (gegenständliches Unternehmen).
  3. Bezeichnung der Bestimmung der OECD-Leitsätze, deren Verletzung behauptet wird. 
  4. Darlegung des Sachverhalts, aus dem die behauptete Verletzung der OECD-Leitsätze hervorgehen soll. Der behauptete Verstoß muss in den Anwendungsbereich der OECD-Leitsätze fallen und in der Beschwerde konkret benannt werden.
  5. Falls eine Verantwortlichkeit der Beschwerdegegnerin bzw. des Beschwerdegegners im Rahmen der Lieferkette behauptet wird, muss die Beziehung der Beschwerdegegnerin bzw. des Beschwerdegegners zum Unternehmen, das die bezeichneten Bestimmungen der OECD-Leitsätze verletzt haben soll, dargelegt werden. 
  6. Die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer muss ihr bzw. sein berechtigtes Interesse am beschwerdegegenständlichen Sachverhalt darlegen können und die Beschwerde in gutem Glauben einbringen. 

Die Mitwirkung eines von einer Beschwerde betroffenen Unternehmen am Beschwerdeverfahren ist freiwillig.

Die Parteien haben im Beschwerdeverfahren vor dem österreichischen Nationalen Kontaktpunkt (öNKP) ein höheres Maß an Kontrolle über die Einigung als in formellen Verfahren. Zudem stellt eine einvernehmliche Einigung meist eine raschere und kostengünstigere Alternative zu den behördlichen oder gerichtlichen Verfahren dar. Nationale Kontaktpunkte sind keine Justizbehörden und Beschwerden - sogenannte besondere Fälle - sind keine formalen Rechtsfälle. Der öNKP ist nicht mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet. Auch gehört die Beurteilung der Einhaltung verbindlicher Vorschriften und Gesetze durch ein Unternehmen nicht zu den Aufgaben des öNKP. Im Beschwerdeverfahren vor dem öNKP werden Fragen zur Anwendung der OECD-Leitsätze behandelt. Es geht nicht um die Sanktionierung vermeintlicher Verstöße in der Vergangenheit, sondern um eine kritische Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und die Findung einer für die Beteiligten zufriedenstellende und zukunftsfähige Lösung.

Die Ergebnisse des Verfahrens können dennoch wichtige Konsequenzen haben, etwa für den Ruf des Unternehmens oder im Beschaffungs- und Förderwesen der öffentlichen Hand. Ebenso fließen diese Ergebnisse in den Prüfprozess der nationalen Exportkreditagentur Oesterreichische Kontrollbank AG mit ein.

  1. Die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer hat ein berechtigtes Interesse am Beschwerdegegenstand. Das Interesse am Beschwerdegegenstand muss nachvollziehbar dargelegt werden.
  2. Die Beschwerde ist wesentlich und hinreichend begründet. Wesentlich ist die Beschwerde, wenn sie in den Anwendungsbereich der OECD-Leitsätze fällt und ein Verstoß gegen eine oder mehrere Empfehlungen der Leitsätze behauptet wird. Hinreichend begründet ist eine Beschwerde, wenn die Behauptungen auf Basis der Parteienvorbringen glaubwürdig erscheinen. Ein Konnex zwischen den Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und den vorgebrachten Vorwürfen muss plausibel sein. Es besteht aber keine Beweispflicht. 
  3. Bei der Beschwerdegegnerin bzw. dem Beschwerdegegner handelt es sich um ein Unternehmen. Die Leitsätze gelten für alle Unternehmen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, der Unternehmensstruktur oder der Branche.
  4. Das Unternehmen ist multinational. Der Begriff „multinational“ wird im Sinne der Leitsätze weit ausgelegt. Zu berücksichtigende Faktoren sind insbesondere Unternehmensstruktur und Geschäftstätigkeiten des Unternehmens sowie seine Geschäftsform und -zweck.
  5. Das Unternehmen ist in oder aus dem Gebiet eines Teilenehmerstaates der OECD-Leitsätze tätig. Dieses Kriterium ist unabhängig vom Gründungsstaat oder dem Sitz des Unternehmens zu beurteilen.
  6. Es besteht ein Zusammenhang zwischen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens bzw. dessen Geschäftspartners mit dem behaupteten Verstoß gegen die Leitsätze. Das Unternehmen hat negative Auswirkungen durch den Verstoß gegen die OECD-Leitsätze selbst verursacht, hat dazu beigetragen oder steht aufgrund von Geschäftsbeziehungen mit der eigenen Geschäftstätigkeit, seinen Produkten oder Dienstleistungen damit unmittelbar in Verbindung. 

Darüber hinaus beurteilt der öNKP die Relevanz der eingegangenen Beschwerde. Dabei berücksichtigt der öNKP, inwieweit er einen Beitrag zur Falllösung leisten kann und inwiefern die Bearbeitung des konkreten Falles zur Wirksamkeit der OECD-Leitsätze beitragen kann. 

Einleitung des Verfahrens

Das Beschwerdeverfahren wird durch Einreichung einer Beschwerde beim öNKP eingeleitet. Die Einreichung erfolgt schriftlich per E-Mail und möglichst unter Zuhilfenahme des dafür vorgesehenen Formulars, welches auf Deutsch, Englisch und Französisch verfügbar ist. Ferner kann die Beschwerde auch schriftlich per Post eingereicht werden. Die Beschwerde sollte alle für ihre Vollständigkeit notwendigen Angaben umfassen. Der Beschwerde sollten begleitende Dokumente und Unterlagen zur Untermauerung des Vorbringens beigefügt werden.

Erste Evaluierung der Beschwerde

Im Rahmen der ersten Evaluierung leitet der öNKP die Beschwerde der Beschwerdegegnerin bzw. dem Beschwerdegegner weiter und ersucht sie bzw. ihn um Stellungnahme. Außerdem erläutert der öNKP allen Parteien die Funktionsweise des Verfahrens, den Handlungsrahmen des öNKP, den weiteren Verfahrensablauf und mögliche Ergebnisse des Verfahrens.

Auf Grundlage der Beschwerde und der ergangenen Stellungnahmen prüft der öNKP in einer ersten Evaluierung, ob die Voraussetzungen für die Annahme des besonderen Falles vorliegen und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sohin eine eingehendere Prüfung des besonderen Falles rechtfertigen. Die Bereitschaft der Beschwerdegegnerin bzw. des Beschwerdegegners, am Verfahren mitzuwirken, spielt für die Annahme bzw. Ablehnung des besonderen Falles keine Rolle. Erscheint eine eingehendere Prüfung gerechtfertigt und sind die Voraussetzungen für die Annahme des besonderen Falles erfüllt, nimmt der öNKP den Fall in seiner ersten Evaluierung zur weiteren Behandlung an. Ansonsten lehnt der öNKP den Fall in der ersten Evaluierung ab.

Die Annahme eines besonderen Falles durch den öNKP stellt keinesfalls eine Feststellung, Schuldzuweisung im Sinne der OECD-Leitsätze oder eine Entscheidung in der Sache dar, sondern rechtfertigt nur die eingehendere inhaltliche Prüfung der aufgeworfenen Fragen in Bezug auf die OECD-Leitsätze. Den Parteien wird ein Entwurf der ersten Evaluierung übermittelt und sie können Stellung nehmen.

Das finale schriftliche Ergebnis der ersten Evaluierung des öNKP wird auf der Homepage veröffentlicht und dem OECD-Sekretariat für die Aufnahme in seine öffentliche Fall-Datenbank übermittelt.

Vermittlungsverfahren des öNKP

Hält der öNKP eine eingehendere Prüfung der Beschwerde für angemessen, wird ein Vermittlungsverfahren gestartet. In diesem bietet der öNKP den Parteien seine Vermittlungsdienste an und versucht, zwischen den Parteien zu vermitteln, die Vorwürfe zu beleuchten und eine Einigung der Parteien zu erzielen. Dadurch soll die Einhaltung der OECD-Leitsätze gefördert und eine für die Zukunft tragfähige Lösung im Sinne der Leitsätze er arbeitet werden. Der öNKP fungiert als Diskussions- und Vermittlungsplattform. 

Das Vermittlungsverfahren beruht auf schriftlichen Stellungnahmen und Gesprächen zwischen den Parteien. Basis für eine mögliche Einigung ist vor allem der gute Wille auf beiden Seiten – alle Parteien handeln nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Parteien können die Vermittlungsdienste des öNKP auch ablehnen. Der öNKP kann bei mangelnder Bereitschaft zur konstruktiven Mitwirkung am Vermittlungsverfahren durch eine oder mehrere Parteien das Beschwerdeverfahren jederzeit beenden. 

 

Ziel eines Beschwerdeverfahrens ist stets die Einigung zwischen den Parteien auf eine nachhaltige und für die Zukunft tragfähige Lösung in Kohärenz mit den OECD-Leitsätzen und in Folge eine wirksame Anwendung der OECD-Leitsätze. Jede Beschwerde, die an den öNKP gerichtet wird, schließt mit der einer Abschlusserklärung ab, die auf dieser Website des öNKP veröffentlicht wird. Diese wird dem OECD-Sekretariat zur Aufnahme in seine öffentliche Fall-Datenbank übermittelt.

Folgende Ergebnisse eines Beschwerdeverfahrens vor dem öNKP sind möglich: 

  • Ablehnung der Vermittlungsdienste durch die Parteien 
  • Einigung der Parteien 
  • Verfahrensabbruch 

Aktuelle besondere Fälle des öNKP

Am 16. März 2022 brachte die Open Society Justice Initiative eine Beschwerde gegen die Telekom Austria AG wegen vermeintlichen Verstößen gegen die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen ihrer Tochter A1 Belarus im Zusammenhang mit mehreren Internetabschaltung in Belarus im Zuge von Protesten gegen die Präsidentschaftswahl im Zeitraum August bis Dezember 2020 beim öNKP ein. Der besondere Fall wurde mit der ersten Evaluierung (Initial Assessment) am 1. August 2023 zur weiteren Behandlung im Einklang mit den OECD-Leitsätzen angenommen: 

Erste Evaluierung (EN) vom 1. August 2023 (PDF, 166 KB)

Mit der Abschlusserklärung des öNKP wurde der besondere Fall am 25. Juli 2024 erfolgreich abgeschlossen:

Abschlusserklärung des öNKP (EN) vom 25. Juli 2024 (PDF, 296 KB)

Abgeschlossene Fälle

Nach Vermittlung durch den österreichischen Nationalen Kontaktpunkt (öNKP) einigten sich Finance & Trade Watch Austria et al. und ANDRITZ HYDRO GmbH im Juli 2017 auf Zusammenarbeit für die Zukunft. Im Beschwerdeverfahren von NGOs unter Führung von Finance & Trade Watch Austria gegen die ANDRITZ HYDRO GmbH konnte ein Konsens erzielt werden. Gegenstand der Beschwerde der NGOs war eine mögliche Verletzung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen in Bezug auf Menschenrechte und Umweltstandards beim Kraftwerksbau in Laos durch die ANDRITZ HYDRO GmbH.

Die in Mediationsverfahren durch den öNKP erreichte Einigung sieht ein gemeinsames Bemühen der Parteien für eine Verbesserung der Situation der lokalen Bevölkerung am Mekong vor. Das Unternehmen wird internationale Menschenrechts- und Umweltstandards, wie insbesondere in den OECD-Leitsätzen niedergelegt, in seinen Sorgfalts-Vorkehrungen für alle zukünftigen Projekte respektieren. Darüber hinaus wird das Unternehmen in seinen künftigen Unternehmenspolitiken verstärkt aktuelle internationale Standards - wie die OECD-Leitsätze - im Zusammenhang mit Menschenrechten, Umwelt und Sorgfaltsprüfung berücksichtigen. Auch wurde ein Follow-up-Prozess zur Fortführung des Dialogs zwischen den Parteien vereinbart.

Abschluss und Ergebnisse des Follow-up-Prozesses

Wie in der Gemeinsamen Erklärung der Verfahrensparteien vereinbart, wurden zwischen den Parteien von Februar 2018 bis Juni 2018 vier Gespräche angehalten. Im Anschluss wurden Erklärungen zu den seit Abschluss des Verfahrens erzielten Fortschritte an den öNKP übermittelt. Am 6. September 2018 fand ein Folge-Treffen der Verfahrensparteien beim öNKP statt. Beide Parteien beschrieben den Folge-Prozess als konstruktiv und wertvoll. Im Rahmen des Folge-Treffens wurden die Empfehlungen des öNKP aus der Gemeinsamen Erklärung im Juni 2017 besprochen. Beide Seiten erklärten die Absicht, den konstruktiven Dialog fortsetzen zu wollen.

Der öNKP gratuliert beiden Parteien zu den erzielten Fortschritten und begrüßt insbesondere das Vorhaben, den Dialog fortzusetzen. Der öNKP steht den Parteien weiterhin als Partner betreffend die Themen verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen zur Verfügung.

In der Einigung wurde auch nochmals auf die OECD-Leitsätze und ihre Bedeutung verwiesen.

Weiterführende Informationen

Die vom öNKP und der Verfahrensparteien unterzeichneten Dokumente - Archiv

Am 21. Jänner 2014 reichten die Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus und Papier sowie die Produktionsgewerkschaft beim öNKP eine Beschwerde gegen die KBA Mödling AG und deren Konzenrmutter Koenig Bauer AG ein. Aufgrund der Einigung auf einen Sozialplan am 14. Februar 2014 wurde die Beschwerde zurückgezogen.

Am 5. Februar 2008 reichte die Gewerkschaft der Privatangestellten Druck, Journalismus und Papier beim öNKP eine Beschwerde gegen Novartis Institutes for BioMedical Research GmbH & Co. KG wegen angeblicher Verstöße gegen die Punkte 3 und 6 des Kapitels "Beschäftigung und Beziehungen zwischen den Sozialpartnern" der OECD-Leitsätze im Kontext der Schließung des Novartis-Forschungszentrums in Wien ein. Der besondere Fall wurde mit der Abschlusserklärung des öNKP vom 17. Juli 2009 abgeschlossen.

 Abschließende Erklärung des öNKP vom 17. Juli 2009 (PDF, 111 KB)

Am 27. März 2006 reichten die Internationale Textil-, Bekleidungs- und Lederarbeiter-Vereinigung bzw. die Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung beim öNKP eine Beschwerde gegen Global Sports Lanka bzw. die GST Beteiligungsgesellschaft ein. Dabei wurden Verstöße gegen die OECD-Leitsätze im Zusammenhang mit einem betrieblichen Arbeitskonflikt vorgeworfen. Der öNKP nahm den besonderen Fall im Rahmen einer ersten Evaluierung am 29. November 2006 zur eingehenderen Prüfung an und bemühte sich um eine einvernehmliche Lösungsfindung. Am 17. Juli 2009 veröffentlichte der öNKP eine Abschlusserklärung. 

Abschließende Erklärung vom 17. Juli 2009 (PDF, 98 KB)

 

Die Congo Mining Holding Ltd. reichte eine Beschwerde beim öNKP gegen H.C. Starck wegen Verletzung der OECD-Leitsätze durch vermeintlich illegale Extraktion natürlicher Ressourcen und illegalen Export von Mineralien aus der Demokratischen Republik Kongo ein. Am 26. Mai 2006 ist eine Abschlusserklärung des öNKP an die Parteien ergangen.

OECD-Datenbank der besonderen Fälle

Alle Nationalen Kontaktpunkte melden ihre besonderen Fälle bei der OECD ein, welche diese gegebenenfalls inklusive der verfügbaren dazugehörigen Veröffentlichungen (Erste Evaluierung, Abschlusserklärung) in einer Datenbank öffentlich bereitstellt. In der Datenbank können die besonderen Fälle der letzten 25 Jahre bedarfsweise etwa nach Land, Sektor, Jahr etc. gefiltert werden: National Contact Points for Responsible Business Conduct Database | OECD.

Muster/Formular für die Einbringung einer Beschwerde beim öNKP

Weiterführende Informationen

Kontakt

Österreichischer Nationaler Kontaktpunkt (öNKP) für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen
Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
Stubenring 1, 1010 Wien
E-Mail: NCP-Austria@bmwet.gv.at
Telefon: (+43) 1 711 00-805 240 oder 808819
Fax: (+43) 1 711 00-8048819