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Investitionskontrolle

Conceptual business illustration with the words foreign direct investment
Foreign direct investment; Foto: AdobeStock

Die Investitionskontrolle sieht vor, dass der (teilweise oder vollständige) Erwerb österreichischer Unternehmen durch natürliche oder juristische Personen aus Drittstaaten (Staaten außerhalb EUEWR, Schweiz) unter bestimmten Bedingungen einer Genehmigungspflicht unterliegt. Kontrolliert werden nur Erwerbe von Unternehmen in Bereichen der kritischen Infrastruktur, wobei diese Bereiche im Gesetz klar definiert sind. Geprüft wird, ob die geplante Transaktion zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung führen kann.
Auf Englisch werden ausländische Direktinvestitionen Foreign Direct Investments (FDI) bezeichnet. 

Mit dem Investitionskontrollgesetz wird die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreichs bewahrt und werden gleichzeitig gerade jene Unternehmen geschützt, die für die Sicherheit und öffentliche Ordnung besonders wichtig sind.

Weltkarte und Skyline
Skyline mit Menschen und Weltkarte;
 
Foto: AdobeStock

Amtsstunden

Es wird darauf hingewiesen, dass Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden, als am nächsten Amtstag eingebracht gelten. Die Amtsstunden sind werktags von Montag bis Freitag, jeweils von 8:00 bis 16:00 Uhr.

nützliche Links

Link zum Investitionskontrollgesetz

Link zu FAQs der Europäischen Kommission betreffend Verordnung (EU) 2019/452

Link zur Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen

Link zur FDI Screening Verordnung

 

Kontakt

Abteilung für Investitionskontrolle: investitionskontrolle@bmwet.gv.at
webERV: Z008166