Investitionskontrolle
Die Investitionskontrolle sieht vor, dass der (teilweise oder vollständige) Erwerb österreichischer Unternehmen durch natürliche oder juristische Personen aus Drittstaaten (Staaten außerhalb EU, EWR, Schweiz) unter bestimmten Bedingungen einer Genehmigungspflicht unterliegt. Kontrolliert werden nur Erwerbe von Unternehmen in Bereichen der kritischen Infrastruktur, wobei diese Bereiche im Gesetz klar definiert sind. Geprüft wird, ob die geplante Transaktion zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung führen kann.
Auf Englisch werden ausländische Direktinvestitionen Foreign Direct Investments (FDI) bezeichnet.
Mit dem Investitionskontrollgesetz wird die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreichs bewahrt und werden gleichzeitig gerade jene Unternehmen geschützt, die für die Sicherheit und öffentliche Ordnung besonders wichtig sind.
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Amtsstunden
Es wird darauf hingewiesen, dass Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden, als am nächsten Amtstag eingebracht gelten. Die Amtsstunden sind werktags von Montag bis Freitag, jeweils von 8:00 bis 16:00 Uhr.
nützliche Links
Link zum Investitionskontrollgesetz
Link zu FAQs der Europäischen Kommission betreffend Verordnung (EU) 2019/452
Link zur Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen
Link zur FDI Screening Verordnung
Kontakt
Abteilung für Investitionskontrolle: investitionskontrolle@bmwet.gv.at
webERV: Z008166