Embargos und Sanktionen
Zielorientierte wirtschaftliche Maßnahmen gegen ein bestimmtes Land/bestimmte Personen, um ein angestrebtes politisches Ziel zu erreichen ("Werkzeuge der Außenpolitik").
Ausgestaltung
- sind individuell für jedes Land/Person ausgestaltet z.B. Verbot der Lieferung von gewissen Gütern in ein bestimmtes Land
- können sich schnell verändern
- sind meist Verbote, aber auch Genehmigungspflichten
- punktuelle Ausnahmen sind möglich
- rechtliche Grundlagen sind die EU-Verordnungen/EU-Beschlüsse etc.
Im Bereich der Kontrolle des Warenverkehrs aufgrund internationaler Sanktionsmaßnahmen für konventionelle Waffen und waffenrelevante Verteidigungsgüter sind folgende beschränkende restriktive Maßnahmen und Verbote zu beachten:
- Genaue Details zu Finanzsanktionen und geltenden Waffenembargos auf Basis von UN-Sicherheitsratsresolutionen, OSZE- oder EU-Beschlüssen finden Sie im Informationsangebot der Europäischen Kommission.
- In der interaktiven Landkarte "EU Sanctions Map" werden entsprechende Informationen zu den betroffenen Ländern angezeigt.
- Länderunabhängige Embargomaßnahmen richten sich gegen bestimmte Personen, Gruppen oder Organisationen, wobei insbesondere Gelder, finanzielle Vermögenswerte, wirtschaftliche Ressourcen sowie auch zum Teil Warenlieferungen verboten werden.
Achtung
Eine Ausfuhr von Gütern, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst sind (z.B. Pistolen, Jagdbüchsen, Munition), in Länder, gegenüber denen ein Waffenembargo besteht (interaktive Landkarte "EU Sanctions Map"), ist grundsätzlich verboten. Einige Waffenembargos enthalten zusätzlich ein Verbot der Einfuhr von in der Militärgüterliste genannten Güter in die Europäische Union (z.B. aus Russland). Ein Verstoß gegen diese Verbote kann eine gerichtlich strafbare Handlung darstellen.
Zuständigkeiten
- Das BMWET, Abteilung II/2, setzt Embargos, soweit sie Güter, technische Hilfe und wirtschaftliche Ressourcen betreffen, administrativ um.
- Die Österreichische Nationalbank (OeNB) ist für die administrative Umsetzung von Embargomaßnahmen betreffend Gelder, Finanzmittel und Finanzhilfen zuständig.
- Das Völkerrechtsbüro im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) ist für die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 2271/96 "Blocking Statute" zuständig.
Der Schutz im Rahmen des "Blocking Statute" der Unionsinteressen erfolgt durch:
- entsprechende Vorschriften zur Bekämpfung von Auswirkungen der ausländischen Rechtsakte
- insbesondere durch Meldepflichten betroffener EU-Unternehmen und
- Pflicht zur Nichtbefolgung der von Drittländern erlassenen Vorschriften, Blockierung der Auswirkungen, sowie die Unterstützung hinsichtlich Schadenersatz.
Für den Verstoß gegen das "Blocking Statute" ist die Verhängung von Sanktionen durch jeden Mitgliedsstaat vorgesehen. In Österreich wurde dazu ein Bundesgesetz erlassen.
Das "EU sanctions whistleblower tool"
Verstöße gegen restriktive Maßnahmen sind gerichtlich strafbar (§ 79 AußWG). Hinweise zu möglichen Verstößen nehmen wir gerne entgegen. Zudem verweisen wir auf die Möglichkeit, unter dem Schutz der Anonymität Meldungen über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der EU im Rahmen des "EU sanctions whistleblower tool" einzubringen, welches im März 2022 von der EU-Kommission eingerichtet wurde.
Ausfuhren gemäß Embargo-Verordnungen
Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für Güter gemäß geltender Embargomaßnahmen (z.B. Verordnung [EU] Nr. 267/2012 idgF Iran oder Verordnung [EU] Nr. 833/2014 idgF Russland).
Hinweise zu Iran (Verordnung [EU] Nr. 267/2012 idgF)
Am 28. September 2025 erfolgte die Reaktivierung aller bis 2015 durch den UN-Sicherheitsrat erlassenen Sanktionen gegen den Iran.
Damit ist die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck wieder mit wenigen Ausnahmen verboten. Weitere güterbezogene Verbote umfassen:
-
Einfuhr, Kauf und Transport von Rohöl, Erdgas, petrochemischen Erzeugnissen und Erdölerzeugnissen sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen
- Verkauf oder Lieferung von Schlüsselausrüstungen für den Energiesektor
- Verkauf oder Lieferung bestimmter Marineausrüstung
- Verkauf oder Lieferung von Gold, anderen Edelmetallen und Diamanten
- Verkauf oder Lieferung von Grafit und Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen
- Verkauf oder Lieferung bestimmter Software
Die entsprechenden Verordnungen und Beschlüsse wurden am 29. September 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und traten am 30. September 2025 in Kraft. Zentral ist in diesem Zusammenhang die Verordnung (EU) 2025/1975, welche die ursprüngliche Verordnung 267/2012 erweitert bzw. modifiziert. Personenlisten finden sich in den Durchführungsverordnungen
- Durchführungsverordnung - EU - 2025/1980 - DE - EUR-Lex
- Durchführungsverordnung - EU - 2025/1982 - DE - EUR-Lex
Hinweis zur Antragsstellung:
Für Güter gemäß den jeweiligen Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 idgF ist bei Eingabe im Feld AL-Position der entsprechende Anhang - IRAnhIIa - einzutragen.
Für weitere Informationen zur Einfuhr für bestimmte Güter aus dem Iran - bitte hier klicken!
Grundsätzlich sind folgende Dokumente notwendig:
- Antragsformular inklusive technischer Einstufung des beantragten Gutes
- Für die Anträge in den Iran ist die Endverbleibserklärung (EVE)/End-Use-Certificate (EUC) Iran beizulegen.
- Für die Anträge in alle anderen Embargoländer ist das EUC für Dual-Use beizulegen.
- Informationen über Eigentümerstruktur und Kontrolle (Mehrheitsbeteiligung/en) der Empfänger und Endverwender für die geltenden personenbezogenen Sanktionen bzw. Bereitstellungsverbote
- Technische Beschreibung der Güter gemäß den Kriterien in den Anhängen (Güterlisten) der relevanten Rechtsnormen (Embargo-Verordnungen) und Datenblätter
- aktueller Firmenbuchauszug mit Gewerberegisterdaten
- Proforma Rechnung
Weiterführende Informationen
Hinweis
Bei den durch das BMWET zur Verfügung gestellten verschiedenen länderbezogenen und länderunabhängigen Embargomaßnahmen handelt es sich um Rechtsakte der Europäischen Kommission.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass neuere Rechtsakte nur mit zeitlicher Verzögerung eingearbeitet werden. Die oben angeführten Angaben sollen daher lediglich eine Informations- und Dokumentationsquelle darstellen. Für deren Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Bitte vergleichen Sie die oben angeführten Inhalte stets mit den veröffentlichten Texten der gedruckten Ausgaben des Amtsblatts der Europäischen Union.
- Link zur Antragstellung in Papierform
- Link zur elektronischen Antragstellung
- Hilfe bei der Antragstellung
Kontakt
Abteilung II/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmwet.gv.at