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Verfahrensablauf

Direkt nach Einlangen eines Antrages prüft die Behörde Antragslegitimation und Vollständigkeit.

  1. Ist die Antragslegitimation nicht gegeben, erfolgt eine Zurückweisung. Beispiel: Genehmigungsantrag wird durch das Zielunternehmen gestellt.
  2. Ist der Antrag unvollständig, liegt ein verbesserungsfähiger Mangel vor und es erfolgt ein Verbesserungsauftrag. Erfolgt die Verbesserung nicht binnen der im Verbesserungsauftrag gesetzten Frist, wird der Antrag zurückgewiesen. 

Liegen Antragslegitimation und Vollständigkeit vor, wird

3.    der Antrag unverzüglich in den EU-Kooperationsmechanismus eingebracht

4.    Und das Komitee für Investitionskontrolle befasst. 

EU-Kooperationsmechanismus

Phase I im EU-Kooperationsmechanismus dauert 15 Kalendertage.
Wird innerhalb der Phase I eine Absichtserklärung abgegeben, wird eine Phase II eröffnet und es kommen weitere 20 Kalendertage hinzu. Gibt ein Mitgliedstaat in diesem Zeitraum einen Kommentar ab, stehen der Europäischen Kommission weitere fünf Kalendertage für die Abgabe einer Stellungnahme zur Verfügung.

Mit einer Absichtserklärung kann auch ein Informationsersuchen durch den Mitgliedstaat bzw. die Kommission gestellt werden. In diesem Fall werden die Fragen ehestmöglich an den Antragsteller gerichtet, mit der Bitte die Beantwortung auch auf Englisch zur Verfügung zu stellen, sodass diese nach Erhalt der Beantwortung durch den Antragsteller alsbald an den anfragenden Mitgliedstaat bzw. an die Kommission weitergeleitet werden. 

Im Fall eines solchen Informationsersuchens "stoppt" der Fristenlauf des Kooperationsmechanismus so lange, bis die erfragten Informationen an den Mitgliedstaat bzw. an die Kommission rückübermittelt wurden. 

Im Falle einer Absichtserklärung eines anderen MS bzw. einer Stellungnahme durch die Kommission 20 Tage + 5.

Nach Ablauf des EU-Kooperationsmechanismus beginnt die einmonatige nationale Verfahrensfrist. 

Ist eine eingehendere Untersuchung der Auswirkungen auf die Sicherheit der öffentlichen Ordnung erforderlich, wird ein vertieftes Prüfverfahren eingeleitet. Binnen weiterer zwei Monate hat die Behörde schließlich zu entscheiden. 

Komitee für Investitionskontrolle

Das Komitee für Investitionskontrolle besteht neben dem BMWET, das den Vorsitz führt, aus vier ständigen Komiteemitgliedern (BMEIA, BMF, BMIMI, BMASGPK), welche bei jeder Transaktion befasst werden. Darüber hinaus zählen zu den nicht ständigen Komiteemitgliedern alle übrigen Bundesministerien sowie die einzelnen Bundesländer. 

Neben den ständigen Komiteemitgliedern werden die weiteren Ministerien bzw. Bundesländer dann befasst, wenn aufgrund ihrer Expertise ein fachlicher Input erforderlich ist bzw. eine Betroffenheit bestimmter Bundesländer vorliegt (u.a. Sitz der Zielunternehmen, wichtige Kunden etc.). 

Im Genehmigungsverfahren ist jedenfalls vor der Einleitung eines vertieften Prüfverfahrens eine Komiteesitzung abzuhalten. 

Im Falle der Durchführung eines vertieften Prüfverfahrens ist vor Abschluss des Verfahrens erneut eine zweite Komiteesitzung durchzuführen, in welcher über den Entscheidungsvorschlag (Genehmigung, Genehmigung mit Auflagen oder Untersagung) beraten wird. 

Neben diesen fallbezogenen Komiteesitzungen finden regelmäßig auch nicht-fallbezogene Komiteesitzungen statt. 

Das Komitee für Investitionskontrolle ist rechtlich ein Beirat.