GISA - Express
Seit 25. Februar 2026 steht Ihnen die Möglichkeit zur Verfügung, dass Gewerbeverfahren durch unmittelbare elektronische Eintragung des angezeigten Gewerberechts oder der angezeigten Änderung eines Gewerberechts in das GISA erledigt werden können.
Dies bedeutet, dass in diesem Fall keine manuelle Prüfung und Erledigung durch eine Behörde abzuwarten ist, ehe Ihr Recht öffentlich nachweisbar im GISA freigegeben wird. Sie erhalten in diesem Fall von GISA die Mitteilung, dass Ihr Recht freigegeben wurde und Sie sich auch nachweislich auf Ihre Berechtigung berufen können.
Um in den Genuss einer Express-Erledigung zu kommen ist es erforderlich, dass Sie sich mit der Elektronischen Identität authentifizieren. Sollten Sie noch nicht über eine solche verfügen, wird empfohlen, dass Sie sich die ID-Austria besorgen, die Ihnen darüber hinaus auch zahllose Vorteile in anderen Verwaltungsverfahren und auch Lebenssituationen bietet.
Voraussetzungen
GISA-Express ist ein integriertes Produkt, das von den bestehenden GISA-Assistenten geliefert wird. Sie müssen dazu kein anderes oder gesondertes Verfahren auswählen oder heraussuchen.
Wählen Sie unter den GISA-Verfahren einfach das von Ihnen gewünschte Verfahren aus. Kann es mittels GISA-Express für Sie erledigt werden, dann geschieht das automatisch, ohne dass Sie besondere Handlungen vornehmen müssen.
Damit Ihr Verfahren durch GISA-Express erledigt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie identifizieren sich mit der Elektronischen Identität (im Regelfall wird dies die ID Austria sein, aber auch andere europäische E-IDs werden unterstützt).
- Das begehrte Recht (oder dessen Änderung) bezieht sich auf Sie selbst.
- Die Voraussetzungen für die Begründung dieses Rechts sind elektronisch validierbar.
- Sie nehmen keine manuellen Änderungen an den vorgeschlagenen Auswahlmöglichkeiten vor.
Hinweis: Wenn das Anschließen von Beilagen bloß optional ist, dann sollten Sie überlegen, ob Unterlagen für Ihr Anbringen tatsächlich wichtig sind, denn auch das Hochladen von Unterlagen verhindert eine Express-Erledigung.
- Sie geben die Eidesstattliche Erklärung elektronisch ab.
Hinweis: Tun Sie dies nicht leichtfertig oder in der Hoffnung, mit einem falschen Eid schon nicht erwischt zu werden.
Diese Erklärung liefert Ihnen zwar das nötige digitale Beweismittel für Ihre globale Unbescholtenheit und Liquidität, aber auf falsche Eidesstattliche Erklärungen stehen schwere Konsequenzen.
Falls Sie damit Probleme zu erkennen glauben, klären Sie das vorher mit der Behörde und beantragen Sie gegebenenfalls vorher eine Nachsicht, dies ist immer möglich. Nachträgliche Reue kann Ihnen bei einem falschen Eid aber nicht mehr weiterhelfen.
Erledigung
Nachdem Sie Ihr Anbringen oder Ihre Anzeige gesendet haben, erhalten Sie von GISA in jedem Fall eine Information per E-Mail, ob Ihr Verfahren mittels GISA-Express erledigt werden konnte oder nicht.
Sofern das Verfahren mittels GISA-Express erledigt wurde, erhalten Sie auch sofort einen Link auf Ihren GISA-Auszug, den Sie sich dann auch sofort downloaden können.
Sofern Ihr Verfahren nicht mittels GISA-Express erledigt werden konnte, werden Sie von GISA darüber informiert, dass eine manuelle Prüfung durch die Behörde erforderlich ist. Diese enthält eine Bestätigung über Ihre Anzeigeinhalte und die Information, bei welcher Behörde Ihr Anbringen in Bearbeitung ist.
FAQs
Nein. Es bedeutet nur, dass nicht alle für die Begründung Ihres Rechts notwendigen Voraussetzungen elektronisch validiert werden konnten. Ihr Anbringen wird von der Behörde geprüft, wie das auch vor GISA-Express immer geprüft werden musste.
Die Gründe, warum eine Validierung nicht möglich war, können vielfältig sein. Es bedeutet nicht, dass Sie etwas falsch gemacht haben. Typische Gründe sind beispielsweise:
- Sie haben nicht die Anmeldung mittels Authentifizierung durch E-ID (in der Regel: ID Austria) gewählt.
- Sie agieren für eine juristische Person (beispielsweise Kapitalgesellschaft oder Verein).
- Sie agieren als Rechtsvertreter für die Person, die Gegenstand des Verfahrens ist.
- Sie haben ein reglementiertes Gewerbe angemeldet, erbringen den Befähigungsnachweis aber auf andere Weise als durch abgelegte Befähigungs-/Meisterprüfung.
- Sie haben dem Gewerbewortlaut manuell eine Einschränkung hinzugefügt.
- Sie haben von der Option Gebrauch gemacht, Ihre Standortadresse manuell zu bestimmen (was etwa bei Grundstücken, die keine Adressbezeichnung, durchaus notwendig ist).
- Sie haben Beilagen angeschlossen oder es handelt sich um einen Fall, in dem das Anschließen/Nachreichen von Unterlagen erforderlich ist.
- Sie haben von der Option Gebrauch gemacht, keine Eidesstattliche Erklärung abgeben zu wollen oder sie nachzureichen, was ebenfalls immer möglich ist.
- Sie haben ein Gewerbe angemeldet, bei dem vorher noch eine zusätzliche Zuverlässigkeitsprüfung durchgeführt werden muss (beispielsweise Baumeister).
Es bestehen elektronische Prüfungen, die vom GISA erst nach dem Betätigen des Buttons „Senden“ aufgerufen werden; dies vor allem, um Gebührenfolgen für Sie zu vermeiden.
In Zeiten hohen Verfahrensaufkommens kann es daher sein, dass diese Aufrufe im Batch vorgenommen werden müssen. Es kann daher in solchen Zeiten ein paar Minuten dauern, bis die Validierungsresultate vorliegen und die Verständigung erfolgen kann.
Sie können zunächst die kostenlose öffentliche Abfrage des GISA nutzen, um nachzusehen, ob Sie bereits eingetragen sind. Sie können dort auch unter Ihrem Namen suchen.
In jedem Fall sollten Sie aber Ihre zuständige Gewerbebehörde (also Ihrer Bezirkshauptmannschaft oder in Städten Ihren Magistrat) informieren, dass Sie sich bei der Kontaktadresse geirrt haben und diese richtigstellen möchten. Sie können dies in jeder geeigneten Weise tun, also zB auch per E-Mail. Probleme oder Kosten entstehen Ihnen dadurch nicht.
Auskunft zum Verfahren kann Ihnen Ihre zuständige Gewerbebehörde geben. Sie finden diese Behörde sowohl auf Ihren GISA-Auszügen als auch auf den Eingangsbestätigungen des GISA.
Hinweis: Wenn Sie keine Eingangsbestätigung erhalten haben, prüfen Sie zunächst Ihren Spamordner. Findet sich auch dort nichts, dann bedeutet dies, dass auch in den GISA-Arbeitsvorräten der Behörde nichts vorhanden ist und das Anbringen nicht eingegangen ist. Sollte dies der Fall sein:
- Prüfen Sie, ob Sie am Ende des Verfahrens auf „Senden“ geklickt haben. Sie müssen dies am Ende des Schritts „Kontrolle“ manuell machen. Das Erscheinen der Kontrollinformationen bedeutet noch nicht, dass diese Informationen auch abgesendet sind. Sie müssen die Informationen aktiv durch Senden bestätigen, ehe sie vom GISA verarbeitet werden.
- Wenn Sie sicher sind, dass Sie auf Senden geklickt haben, warten Sie bitte 15 Minuten, ehe Sie den Vorgang wiederholen.
Die GISA-Eingangsbestätigung ist der rechtliche wirksame Nachweis dafür, dass Ihr Anbringen bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Sie benötigen keine zusätzliche schriftlich oder mündliche Bestätigung der Behörde, dass dies auch tatsächlich der Fall ist.
GISA ist eine Verwaltungsapplikation, derer sich die Gewerbebehörden und die Kunden der Gewerbeverwaltung bedienen. GISA ist keine Behörde.
Die Geschäftsstelle der Kooperationsgemeinschaft GISA beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus und der technische GISA-Support der Magistratsabteilung 01 können Ihnen nur bei technischen Fragen zum GISA weiterhelfen, nicht jedoch bei Fragen zum Stand Ihres persönlichen Verfahrens.
Zu Ihrem persönlichen Verfahren kann Ihnen Ihre zuständige Gewerbebehörde Unterstützung bieten. Sie finden diese Behörde sowohl auf Ihren GISA-Auszügen als auch auf den Eingangsbestätigungen des GISA. Es wird sich dabei immer um die für Ihren Gewerbestandort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (also Ihre Bezirkshauptmannschaft oder in Städten Ihren Magistrat) handeln, die Ihnen dabei weiterhelfen kann.
Irrtümer sind menschlich und können immer gelöst werden.
Wenden Sie sich in diesen Fällen einfach an die im Auszug oder in der Bestätigung angegebene Behörde, welche Ihnen bei der Lösung bzw. Behebung behilflich sein kann und wird.