Ausbilderinnen und Ausbilder
Ausbilderinnen und Ausbilder sind pädagogisch und rechtlich qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Unternehmens. Diese Qualifikationen werden im Rahmen der Ausbilderprüfung nachgewiesen oder des Ausbilderkurses erworben.
Lehrberechtigte können die Funktion der Ausbilderin/des Ausbilders entweder selbst wahrnehmen oder eine andere Person damit betrauen. Ausbilderinnen und Ausbilder müssen in der Lage sein, die persönliche Aufsicht über die Ausbildung wahrzunehmen.
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Die Serviceseiten www.qualitaet-lehre.at und ausbilder.at bieten umfangreiche Informationen zur Lehrausbildung für Lehrbetriebe, Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Prüferinnen und Prüfer für die Lehrabschlussprüfung.
Das Zertifikat "Zertifizierter Prüfer/zertifizierte Prüferin für Lehrabschlussprüfungen" wird erläutert, weitere Materialien zur Qualitätssicherung in der Lehrlingsausbildung sowie die Checkliste "Qualität in der Lehre" stehen zur Verfügung.
Zur Unterstützung der Ausbilderinnen und Ausbilder werden laufend neue Ausbildungsleitfäden und Ausbildungsdokumentationen mit Hinweisen und Tipps zur Gestaltung der Ausbildung sowie Beispielen aus der betrieblichen Praxis erstellt.
Verhältniszahlen
Um eine qualitativ hochwertige Ausbildung sicherzustellen, ist folgendes Verhältnis von Ausbilderinnen/Ausbildern und Lehrlingen im § 8 Berufsausbildungsgesetz (BAG) vorgesehen:
- Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten fachlich einschlägig ausgebildeten Personen (§ 8 Abs. 5 BAG)
- 1 fachlich einschlägig ausgebildete Person: 2 Lehrlinge
- für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 weiterer Lehrling
zusätzlich zu berücksichtigen - nicht einzurechnen sind gemäß § 8 Abs. 6 und 7 BAG: Lehrlinge
- in den letzten vier Monaten bei 3-jährigen Lehrberufen
- in den letzten sieben Monaten bei 3½-jährigen Lehrberufen
- im letzten Lehrjahr bei 4-jährigen Lehrberufen
- denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden
und
- fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden
2. Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilderinnen/Ausbilder (§ 8 Abs. 10 BAG)
- maximal fünf Lehrlinge pro Ausbilderin/Ausbilder, der/die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, oder
- maximal 15 Lehrlinge
Gemäß § 8 Abs. 12 BAG können in den einzelnen Ausbildungsordnungen aufgrund ausbildungsspezifischer Anforderungen abweichende Verhältniszahlen vorgeschrieben werden.
Dies wurde insbesondere bei menschenbezogenen Tätigkeiten wie z.B. Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin), Fußpflege (Podologie), Kosmetik (Kosmetologie), Kosmetik (Kosmetologie)/Fußpflege (Podologie), berücksichtigt.
Gleichhaltung von Qualifikationen mit der Ausbilderprüfung
Auf Grund der Ausbilderprüfungsersatzverordnung sind zahlreiche Prüfungen der Ausbilderprüfung gleichgehalten. Weitere einschlägige Ausbildungen und Prüfungen können vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft auf Antrag gemäß § 29h BAG (PDF, 98 KB) nach Durchführung eines Gleichhaltungsverfahrens mit Bescheid gleichgehalten werden.
Aufgrund des Abkommens mit der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) werden Ausbilderprüfungszeugnisses aus Österreich mit dem Prüfungszeugnis über den Prüfungsteil Berufspädagogik der Meisterprüfung gleichgehalten.
Die Weiterbildung von Ausbilderinnen und Ausbildern wird vom Bund gefördert. Nähere Informationen dazu finden Sie unter www.lehre-foerdern.at.
Weiterführende Informationen
- Gleichhaltungsantrag Ausbilderprüfung (PDF, 98 KB)
- Gleichhaltungsantrag online mit Handy Signatur
- Ausbilderprüfungsersatzverordnung
- https://qualitaet-lehre.at/
- Gleichhaltung des Ausbilderprüfungszeugnisses aus Österreich mit dem Prüfungszeugnis über den Prüfungsteil Berufspädagogik der Meisterprüfung der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol)
Kontakt
Berufsausbildung/Lehrlingsausbildung: lehre_berufsausbildung@bmwet.gv.at