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Allgemeingenehmigung für Dual-Use-Güter

Die Inanspruchnahme einer Allgemeingenehmigung ist nur für bestimmte Güter/Vorgänge/Bestimmungsländer sowie unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Es bedarf einer Vorabregistrierung im BMWET.

Für die Inanspruchnahme einer nationalen österreichischen Allgemeingenehmigung ist die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten Voraussetzung. Dies gilt nicht für Allgemeingenehmigungen gemäß der Dual-Use-Verordnung.

Registrierung

Voraussetzungen für die Bestellung zum/zur Verantwortlichen Beauftragten:

Hierzu muss das befüllte Formular Nominierung zum/zur Verantwortlichen Beauftragten inkl. aller darin erforderlichen angeführten Beilagen an das Postfach exportkontrolle@bmwet.gv.at zur weiteren Bearbeitung übermittelt werden.

Jährliche Meldung im Rahmen der Allgemeingenehmigung

Alle registrierten Personen oder Gesellschaften sind zur jährlichen Meldung von Daten über alle in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Allgemeingenehmigung durchgeführten Geschäftsvorgänge verpflichtet.
Diese Meldung ist für jede Allgemeingenehmigung, die verwendet wurde, gesondert abzugeben und hat bis spätestens 1. März des Folgejahres zu erfolgen.

Diese Meldung hat insbesondere folgende Daten zu enthalten:

  • Angabe, um welche Allgemeingenehmigung (gemäß § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a, b oder c des AußWG 2011) und Laufnummer es sich handelt;
  • Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die die Allgemeingenehmigung in Anspruch genommen hat;
  • Beschreibung der Güter oder Güterkategorien, für die die Allgemeingenehmigung verwendet wurde, einschließlich Zolltarifnummern;
  • Empfänger und bekannte Endverwender der Güter und
  • Gesamtmengen und Gesamtwerte der ausgeführten Güter.

Hinweis!

Für die jährliche Meldung bis zum 1. März des Folgejahres finden Sie im Online Export Portal einen separaten Menüpunkt  "Allgemeingenehmigung" und der Menüzeile "Meldung für elektronisch übermittelte Allgemeingenehmigung abgeben" ein verfügbares online Meldeformular.

Achtung

Gemäß der am 4. Mai 2022 veröffentlichten Delegierten Verordnung (EU) 2022/699 der Europäischen Kommission wird durch die Herausnahme Russlands als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union die Liste der Bestimmungsländer geändert.

 

EU-Allgemeingenehmigungen für Dual-Use-Güter

Rechtsgrundlage: Anhänge II A der Verordnung (EU) 2021/821 (gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung)

Ausfuhren sind möglich nach Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, in die Schweiz einschließlich Liechtenstein, in das Vereinigte Königreich und in die Vereinigten Staaten von Amerika.

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung EU001 gilt für alle  Güter mit doppeltem Verwendungszweck des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 idgF mit Ausnahme der im Anhang II Abschnitt I sowie Anhang IV dieser Verordnung angeführten Güter.

Außerdem sind noch Nebenbestimmungen und Voraussetzungen einzuhalten, die im Anhang II Abschnitt A festgelegt sind.

Für die angeführten Nummern ist die vollständige Beschreibung der betreffenden Güter und die zugehörigen Anmerkungen dem Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 zu entnehmen.

Die Nennung eines Guts im vorliegenden Anhang berührt nicht die Anwendung der Allgemeinen Software-Anmerkungen (ASA) des Anhangs I.

Rechtsgrundlage: Anhänge II B der Verordnung (EU) 2021/821 (gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung)

Ausfuhren sind möglich nach Argentinien, Südafrika, Südkorea und in die Türkei.

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt nur für wenige Güter mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Anhang II Abschnitt B Teil 1 der der Verordnung (EU) 2021/821 idgF.

Außerdem sind noch Nebenbestimmungen und Voraussetzungen einzuhalten, die im Anhang II Abschnitt B festgelegt sind.

Rechtsgrundlage: Anhänge II C der Verordnung (EU) 2021/821 (gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung)

Ausfuhren sind möglich nach Albanien, Argentinien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, China (einschließlich Hongkong und Macao), die französischen überseeischen Gebiete, Indien, Kasachstan, Marokko, Mexiko, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Singapur, Südafrika, Südkorea, Tunesien, Türkei, Ukraine und Vereinigte Arabische Emirate.

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung EU003 gilt für Güter gemäß Anhang II Abschnitt C Teil 1 der Verordnung (EU) 2021/821 idgF.

Außerdem sind noch Nebenbestimmungen und Voraussetzungen gemäß  Anhang II Abschnitt C Teil 3 der Verordnung einzuhalten.

Rechtsgrundlage: Anhänge II D der Verordnung (EU) 2021/821 (gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung)

Vorübergehende Ausfuhren sind möglich nach Albanien, Argentinien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, China (einschließlich Hongkong und Macao), französische überseeische Gebiete, Indien, Kasachstan, Marokko, Mexiko, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Singapur, Südafrika, Südkorea, Tunesien, Türkei, Ukraine und Vereinigte Arabische Emirate.

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung EU004 gilt für Güter gemäß Anhang II Abschnitt D Teil 1 der Verordnung (EU) 2021/821 idgF. 

Zusätzlich sind Nebenbestimmungen und Voraussetzungen gemäß Anhang II Abschnitt D Teil 3 dieser Verordnung einzuhalten.

Rechtsgrundlage: Anhänge II E der Verordnung (EU) 2021/821 (gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung)

Ausfuhren sind möglich nach Argentinien, China (einschließlich Hongkong und Macao), Indien, Südafrika, Südkorea, Türkei und Ukraine.

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung EU005 gilt für Güter gemäß Anhang II Abschnitt E Teil 1 der Verordnung (EU) 2021/821 idgF.

Außerdem sind Nebenbestimmungen und Voraussetzungen gemäß Anhang II Abschnitt E Teil 3 dieser Verordnung einzuhalten.

Rechtsgrundlage: Anhänge II F der Verordnung (EU) 2021/821 (gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung)

Ausfuhren sind möglich nach Argentinien, Südkorea, Türkei und Ukraine.

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung EU006 gilt nur für die im Anhang II Abschnitt F Teil 1 der Verordnung (EU) 2021/821 idgF taxativ aufgezählten Güter.

Außerdem sind Nebenbestimmungen und Voraussetzungen gemäß Anhang II Abschnitt F Teil 3 dieser Verordnung einzuhalten.

Rechtsgrundlage: Anhänge II G der Verordnung (EU) 2021/821 (gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung)

Ausfuhren sind möglich nach Argentinien, Brasilien, Chile, Indien, Indonesien, Israel, Jordanien, Malaysia, Marokko, Mexiko, Philippinen, Singapur, Südafrika, Südkorea, Thailand und Tunesien.

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung EU007 gilt nur für Technologie und Software  gemäß Anhang II Abschnitt G Teil 1 der Verordnung (EU) 2021/821 idgF.

Für diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung sind die Nebenbestimmungen und Voraussetzungen gemäß Anhang II Abschnitt G Teil 3 einzuhalten.

Rechtsgrundlage: Anhänge II G der Verordnung (EU) 2021/821 (gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung)

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung EU008 gilt für Güter der Verschlüsselungstechnologie gemäß Anhang II Abschnitt G Teil 1 der Verordnung (EU) 2021/821 idgF.

Ausfuhren sind nicht möglich nach Afghanistan, Ägypten, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, China (einschließlich Hongkong und Macau), Demokratische Republik Kongo, Eritrea, Georgien, Irak, Iran, Israel, Jemen, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kongo, Libanon, Libyen, Malaysia, Mali, Mauritius, Mongolei, Myanmar/Burma, Nordkorea, Oman, Pakistan, Russland, Saudi-Arabien, Somalia, Sudan, Südsudan, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Zentralafrikanische Republik, Zimbabwe sowie sonstige Embargoländer.

Außerdem sind Nebenbestimmungen und Voraussetzungen gemäß Anhang II Abschnitt H Teil 3 einzuhalten.

Nationale österreichische Allgemeingenehmigungen für Dual-Use-Güter

Rechtsgrundlage: § 3a Abs. 1 der 1. AußWV 2011 idgF.

Es besteht für die Ausfuhr der im Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 idgF gelisteten Güter mit doppeltem Verwendungszweck eine Allgemeine  Ausfuhrgenehmigung, wenn nach dem der Ausfuhr zugrundeliegenden Vertrag Güter geliefert werden sollen, deren Warenwert insgesamt nicht mehr als 5.000 Euro beträgt. Den Zollbehörden ist der der Ausfuhr zu Grunde liegende Vertrag auf Verlangen vorzulegen.

Ausgenommen von der Anwendung dieser Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung sind

  • Ausfuhren, die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der EU unterliegen
  • die Güter gemäß Anhang II Abschnitt G der Verordnung (EU) 2021/821, Software, Technologie, sowie Güter der Ausfuhrlistennummern 1A002a, 1C012a, 1C227, 1C228, 1C229, 1C230, 1C231, 1C236, 1C237, 1C240, 1C350, 1C351d11, 1C450, 5A001b5, 5A001h, 6A001a2a1, 6A001a2a5, 6A002a1c, 8A 001b, 8A001d, 9A011; für Güter der Ausfuhrlistennummer 1A004c bestehen besondere Voraussetzungen
  • Ausfuhren in ein Bestimmungsland, das in Anlage 1 zur 2. AußWV 2019 angeführt ist
  • Ausfuhren für nukleare oder militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie
  • Ausfuhren in eine Freizone oder in ein Freilager.

Rechtsgrundlage: § 3b Abs. 1 der 1. AußWV 2011 idgF

Es besteht eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung für die Ausfuhr von Gütern der Ausfuhrlistennummern 2B350g und 2B350i des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 idgF in die Bestimmungsländer Argentinien, Brasilien, China, Indien, Kasachstan, Mexico, Serbien, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Türkei und Ukraine.

Ausgenommen von der Anwendung dieser Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung sind

  • Ausfuhren, die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der EU unterliegen
  • Ausfuhren für militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie
  • Ausfuhren in eine Freizone oder in ein Freilager.

Rechtsgrundlage: § 3c Abs. 1 der 1. AußWV 2011 idgF

Es besteht eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung für

  • Frequenzumwandler der Ausfuhrlistennummer 3A225 des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung
  • Software der Ausfuhrlistennummern 3D002 und 3D225 des Anhangs I und
  • Technologie der Ausfuhrlistennummern 3E201 und 3E225 des Anhangs I, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Z 1 bezieht

wenn das Bestimmungsland, nicht in Anlage 1 zur 2. AußWV 2019 angeführt ist.

Ausgenommen von der Anwendung dieser Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung sind

  • Ausfuhren, die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der EU unterliegen
  • Ausfuhren für kerntechnische Zwecke
  • Ausfuhren in eine Freizone oder in ein Freilager

Weiterführende Informationen

Kontakt

Abteilung II/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmwet.gv.at