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FAQ zum Sozialtarif

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zum Sozialtarif.

Der Sozialtarif ist ein bundeseinheitlicher, vergünstigter Strompreis, der einkommensschwachen Haushalten helfen soll, die Belastung durch hohe Energiekosten zu verringern und sie vor Energiearmut zu schützen. Alle Stromlieferanten in Österreich zu deren Tätigkeitsbereich die Belieferung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden zählt sind verpflichtet, diesen Tarif zu gewähren. 

Der Sozialtarif tritt am 1. April 2026 in Kraft.

Der Sozialtarif gilt für die Dauer der Befreiung vom ORF-Beitrag. Fallen die Voraussetzungen weg, etwa durch eine Verbesserung der Einkommenssituation, ist nach den Vorschriften der Fernmeldegebührenordnung beziehungsweise des ORF-Beitragsgesetzes vorzugehen. Die gesetzliche Grundlage des Sozialtarifs tritt mit 31. März 2036 außer Kraft. 

Begünstigte Haushalte sind solche, die vom ORF-Beitrag befreit sind und gleichzeitig eine der folgenden Leistungen beziehen:
•    Pflegegeldbezieher/innen,
•    Pensionist/innen,
•    Bezieher/innen von Beihilfen/ Leistungen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
•    Bezieher/innen von Leistungen der Sozialhilfe,
•    Lehrlinge,
•    Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
Voraussetzung ist außerdem, dass die Person volljährig ist, am Wohnsitz gemeldet ist und das Haushaltsnettoeinkommen die gesetzliche Einkommensgrenze nicht überschreitet.

Die mögliche Einsparung hängt von den aktuellen Stromkosten ab.
Für einen Verbrauch von 2.900 kWh pro Jahr, dem sogenannten Grundkontingent, gibt es einen gesetzlich festgelegten Energiepreis, den sogenannten unteren Referenzwert. Dieser beträgt 6 ct/kWh und wird jährlich valorisiert. Auch für den darüberhinausgehenden Verbrauch gibt es eine gesetzlich geregelte Preisfestsetzung. Der sogenannte obere Referenzwert errechnet sich an der Strombörse und spiegelt den tatsächlichen Beschaffungspreis wider. Der Sozialtarif ist mit dem tatsächlichen Verbrauch begrenzt.

Noch nicht vom ORF-Beitrag befreite Personen:

Als erster Schritt ist ein Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag zu stellen. Der Antrag kann mithilfe des Befreiungsrechner direkt auf der Website der ORF-Beitrags Service GmbH oder mittels Formular gestellt werden. Die Formulare werden im Augenblick überarbeitet und an die neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasst. Nach erfolgter Befreiung informiert die ORF-Beitrags Service GmbH die Stromlieferanten unverzüglich. Diese Information enthält Name, Adresse, Dauer der Befreiung und die Zählpunktbezeichnung des Stromzählers. Der Sozialtarif wird anschließend automatisch ab dem folgenden Monatsersten über die Stromrechnung verrechnet und separat ausgewiesen.

Bereits vom ORF-Beitrag befreite Personen:

Es ist anzumerken, dass der Sozialtarif erst mit 1. April 2026 in Kraft tritt und für die Umstellung der notwendigen Prozesse eine gewissen Vorlaufzeit und Vorbereitungen erforderlich sind. Die ORF-Beitrags Service GmbH arbeitet daran sicherzustellen, dass auch bereits befreite Personen den Sozialtarif ohne großen Mehraufwand in Anspruch nehmen können. Dabei geht es insbesondere um die Erhebung aller erforderlichen Informationen, vor allem der Zählpunktnummer. Bei Haushalten, für die eine EAG-Kosten-Befreiung nach § 72 EAG oder eine EAG-Kosten-Deckelung nach § 72a EAG besteht, liegt die Zählpunktnummer bereit vor.

Lieferantenwechsel:

Begünstigte Haushalte müssen im Fall eines Lieferantenwechsels selbst tätig werden und die ORF-Beitrags Service GmbH über den Umstand des Wechsels informieren. Sollten die erforderlichen technischen Voraussetzungen und Prozesse gegeben sein, ist es zulässig, dass der Netzbetreiber die ORF-Beitrags-Service GmbH direkt über einen Wechsel informiert. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die begünstigten Haushalte in jedem Fall ununterbrochen in den Genuss des gestützten Preises kommen.

Begünstigte Haushalte mit mehr als drei Personen erhalten zusätzlich einen Pauschalbetrag von 52,50 Euro pro Jahr und pro weiterer Person. Für Personen mit stromintensivem medizinischem Bedarf – beispielsweise Heimdialyse oder Beatmungsgeräte – kann vom BMWET mit Verordnung ein zusätzlicher Pauschalbetrag vorgesehen werden.

Die 6 ct/kWh sind nicht der "Brutto-Endpreis", sondern beziehen sich auf den Energiepreis-Anteil; Netzentgelte sowie Steuern/Abgaben kommen zusätzlich hinzu.