Hattmannsdorfer: Weniger Behördenwege, mehr Zeit fürs Geschäft – Gewerbeordnungsnovelle wird heute beschlossen Meilenstein für die Entlastung unserer KMU: weniger Vor-Ort-Prüfungen und einfachere Betriebsübernahmen
Mit der Novelle der Gewerbeordnung setzt die Bundesregierung zehn Maßnahmen aus ihrem Entbürokratisierungspaket um. Erleichterungen bei Investitionen und Betriebsübernahmen machen die Reform zu einem zentralen Baustein der KMU-Entlastung.
"Die Bundesregierung liefert: Mit der neuen Gewerbeordnung schaffen wir einen Meilenstein beim Bürokratieabbau. Gerade unsere Klein- und Mittelbetriebe brauchen mehr Zeit fürs Geschäft. Wir stellen klar, dass PV-Anlagen, E-Ladestationen und elektrische Energiespeicher gewerberechtlich genehmigungsfrei sind und verhindern, dass der Einbau von Klima- und Lüftungsgeräten nicht automatisch zu einer Genehmigungspflicht führt. Das spart Zeit und Kosten und schafft mehr Spielraum für Investitionen und Arbeitsplätze. Wer einen Betrieb führt oder übernimmt, verdient Unterstützung statt unnötiger Hürden", betont Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer.
Die zentralen Entlastungen der Novelle
1. Einfacher in Energie und moderne Betriebsanlagen investieren
Die Novelle stellt klar, dass PV-Anlagen und E-Ladestationen gewerberechtlich genehmigungsfrei sind. Gewerberechtliche Einzelprüfungsverfahren entfallen, die erforderlichen Schutzinteressen bleiben gewahrt.
Auch der Einbau von Klima- und Lüftungsgeräten soll eine bisher genehmigungsfreie Betriebsanlage nicht automatisch genehmigungspflichtig machen. Ein auf das Wesentliche konzentriertes Feststellungsverfahren schafft hier Klarheit.
2. Betriebsübernahmen erleichtern und bestehende Standorte weiter nutzen
Bei Betriebsübernahmen wird die Grace-Period von drei auf fünf Jahre verlängert. Übernehmer erhalten damit bis zu fünf Jahre Zeit, bestimmte Auflagen zu erfüllen. Ausgenommen sind Auflagen, die unmittelbar zum Schutz vor Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen erforderlich sind.
Auch stillgelegte Gewerbestandorte können länger weitergenutzt werden: Eine bestehende Betriebsanlagengenehmigung erlischt künftig erst nach sieben statt fünf Jahren ohne Betrieb. Diese Frist kann auf insgesamt zehn statt bisher sieben Jahre verlängert werden. Das gibt mehr Zeit, Nachfolger zu finden und bestehende Standorte wieder zu nutzen, statt neue Flächen zu verbauen.
3. Unterlagen übermitteln statt ständig vor Ort bereithalten
Unternehmen können behördlich verlangte Dokumentationen künftig im Einvernehmen mit der Behörde digital oder schriftlich übermitteln, statt sie ständig im Betrieb bereithalten zu müssen. Das erleichtert insbesondere Unternehmen mit mehreren Standorten den Alltag.
Dadurch können jährlich rund 5.000 Vor-Ort-Überprüfungen entfallen, die ausschließlich der Kontrolle dienen, ob die Dokumente bereitgehalten werden.
Weitere Vereinfachungen
Englische Unterlagen können künftig im Regelfall ohne zusätzliche Übersetzung in Gewerbeverfahren verwendet werden. Das spart Zeit und Kosten. Ein neues Standortbereinigungsverfahren schafft zudem klare gewerberechtliche Verhältnisse bei aufgegebenen, aber nie abgemeldeten Standorten. Vorkehrungen gegen missbräuchliche Standortentfernungen sind vorgesehen.
Ergänzend: Drei Erlässe für einen praxisnahen Vollzug
- Änderungen von Betriebsanlagen ermöglichen: Eine geänderte Anlagenstruktur allein ist kein Ablehnungsgrund. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.
- Beraten statt Strafen: Bei geringfügigen, leicht behebbaren Verstößen und leichtem Verschulden ist zunächst zu beraten und eine Frist zur Behebung zu setzen.
- Gleichwertige technische Lösungen zulassen: Alternative Lösungen sind zulässig, wenn sie dasselbe Schutzniveau gewährleisten. Besondere gesetzliche Anforderungen bleiben unberührt.
Zusätzlich im Abänderungsantrag: Genehmigungsfreiheit für Batteriespeicher
Mit einem Abänderungsantrag zur Gewerbeordnungsnovelle soll die gewerberechtliche Genehmigungsfreistellung auch auf eigenständig errichtete elektrische Batteriespeicher ausgeweitet werden. Während Speicher als Teil von Photovoltaikanlagen bereits heute von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, soll diese Erleichterung künftig auch für alleinstehende Speicher gelten. Damit werden gleiche technische Anlagen gleich behandelt und Investitionen in moderne Speicherlösungen erleichtert. Das stärkt die effiziente Nutzung erneuerbarer Energie. Für die Größenbegrenzung gelten die bewährten Schwellenwerte des Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes.
Ausblick auf November: Keine zusätzliche Bürokratie für Betriebliche Vorsorgekassen
Für das Plenum im November ist ein weiterer Initiativantrag zur Gewerbeordnung vorgesehen. Er soll sicherstellen, dass die Reform der "Abfertigung Neu" keine zusätzlichen bürokratischen Pflichten für Betriebliche Vorsorgekassen schafft. Diese sollen künftig direkt im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz reguliert werden und nicht mehr als Sonderkreditinstitute nach dem Bankwesengesetz. An ihrer Tätigkeit ändert sich dadurch nichts.
Eine begleitende Klarstellung in der Gewerbeordnung soll verhindern, dass durch diesen Systemwechsel zusätzlich eine Gewerbeberechtigung erforderlich wird. Damit bleiben die Vorsorgekassen einem umfassenden gesetzlichen Regime unterstellt, ohne unnötige Doppelregulierung und zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
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