Hinweis zur Endverbleibserklärung (End-Use Certificate - EUC) Newsletter - Juli 2026
Ist der Empfänger der Ware ein Unternehmen oder eine staatliche Institution, muss bei der Antragstellung eine Endverbleibserklärung (EUC) beigefügt werden. Damit Anträge schnell und ohne formale Rückfragen bearbeitet werden können, weisen wir auf folgende zentrale Vorgaben hin:
- Pflichtangaben gemäß § 2 der 1. AußWV BGBl. II Nr. 343/2011 idgF
Werden eigene Vorlagen verwendet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass im EUC sämtliche Angaben gemäß § 2 der 1. AußWV BGBl. II Nr. 343/2011 idgF enthalten sind. Dazu zählt u. a. die Angabe des geschätzten Wertes der Güter (realistischer Warenwert) für jede einzelne Güterposition. (Ein Warenwert von 0 Euro ist nicht zulässig!)
Wir möchten in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinweisen, dass auf unserer Homepage EUC-Vorlagen zur Verfügung stehen. Wir empfehlen deren Nutzung, um formale Mängel und eine längere Verfahrensdauer aufgrund von erforderlichen Rückfragen zu vermeiden. - Gültigkeit und Verwendung
Grundsätzlich ist ein EUC für die Dauer von einem Jahr gültig. Eine EUC kann dabei grundsätzlich nur einmal für eine Antragstellung herangezogen werden. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, für jedes EUC einen eigenen Antrag einzubringen; vielmehr können einem Antrag auch mehrere EUCs beigefügt werden.
Ausnahme: Muss die in dem EUC angeführte Warenmenge aus organisatorischen Gründen auf mehrere Anträge aufgeteilt werden, ist in den Zusatzinformationen ausdrücklich anzuführen, dass zu diesem EUC weitere Anträge folgen werden.
Kontakt
Abteilung II/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmwet.gv.at