Kurzzeitvermietung EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung (STR-VO)
Am 19. Mai 2024 ist die EU-Verordnung 2024/1028 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristen Vermietung von Unterkünften (STR-VO) in Kraft getreten. Sie sieht eine digitale Infrastruktur zur Erhebung und zum Austausch von Daten bei touristischen Kurzzeitvermietungen vor. Ziel ist die Erhöhung der Transparenz bei der Abwicklung von Vermietungsangeboten über Online-Plattformen durch entsprechende Registrierungsverfahren in den Mitgliedstaaten.
Jede Unterkunft erhält dabei eine Registrierungsnummer, die bei Inseraten auf Online-Plattformen anzugeben ist. Plattformen müssen im Gegenzug monatlich Daten zu Nächtigungen und Gästen an die zuständigen Behörden übermitteln; kleine Plattformen müssen quartalsweise melden. Die Durchführung der VO erfolgt nach dem sogenannten Opt-In-Prinzip, das bedeutet, dass die Verordnung nicht verpflichtend umzusetzen ist. Aufgrund der kompetenzrechtlichen Zuständigkeit der Bundesländer für Angelegenheiten des Tourismus entscheidet daher jedes Bundesland selbst, ob und ab wann die STR-VO zur Anwendung gelangt.
Das BMWET wird die einheitliche digitale Zugangsstelle (Single Digital Entry Point) schaffen, die künftig als Bindeglied für den Datenaustausch zwischen Online-Plattformen und zuständigen Behörden dienen wird. Die Bundesländer Tirol und Wien werden voraussichtlich im Laufe des 1. Quartals 2027 die entsprechenden rechtlichen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen schaffen und mit der Umsetzung beginnen. In diesen beiden Bundesländern gelten daher ab einem noch zu determinierenden Zeitpunkt Registrierungspflichten für Gastgeber und Datenübermittlungspflichten für Online-Plattformen nach der STR-VO.
Nähere Informationen dazu sowie zu den entsprechenden Verfahren in Tirol und Wien finden Sie zum gegebenen Zeitpunkt auf den Websites der Bundesländer (die Links werden nach Verfügbarkeit auch hier zu Verfügung gestellt).
Online-Plattformen können sich für die Anbindung an den Single Digital Entry Point an sdep@sdep.gv.at wenden.
Die materiellrechtlichen Anforderungen an Vermieterinnen und Vermieter (Gewerbeordnung, Privatzimmervermietungsregeln, Raumordnung, etc.) bleiben in sämtlichen Bundesländern von der EU-Verordnung unberührt und sind weiterhin zu erfüllen.
Hinweis
Für weitere Informationen stehen die Abteilung IV/1 - Tourismuspolitik und die Abteilung IV/2 - Internationale Tourismusangelegenheiten gerne zur Verfügung.