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EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung (STR-VO)

Am 19. Mai 2024 ist die EU-Verordnung 2024/1028 (STR-VO) in Kraft getreten. Sie sieht eine digitale Infrastruktur zur Erhebung und zum Austausch von Daten bei touristischen Kurzzeitvermietungen vor. Ziel ist die Erhöhung der Transparenz bei der Abwicklung von Vermietungsangeboten über Online-Plattformen durch entsprechende Registrierungsverfahren in den Mitgliedstaaten.

Linker Zeigefinger tippt auf Laptoptastatur
Foto: freepik

Jede Unterkunft erhält dabei eine Registrierungsnummer, die bei Inseraten auf Online-Plattformen anzugeben ist. Plattformen müssen im Gegenzug monatlich Buchungsdaten an die zuständigen Behörden übermitteln. Die Umsetzung erfolgt nach dem sogenannten Opt-In-Prinzip, das bedeutet, dass die Verordnung nicht verpflichtend umzusetzen ist. Aufgrund der kompetenzrechtlichen Zuständigkeit der Bundesländer für touristische Angelegenheiten entscheidet daher jedes Bundesland selbst, ob und ab wann es die STR-VO umsetzt.

Das BMWET wird die einheitliche digitale Zugangsstelle (Single Digital Entry Point) schaffen, die künftig als Bindeglied für den Datenaustausch zwischen Online-Plattformen und zuständigen Behörden dienen wird. In Österreich wird die STR-VO mit dem Geltungsbeginn der Verordnung am 20. Mai 2026 vorerst in keinem Bundesland umgesetzt. Einige Bundesländer werden die Verordnung vermutlich zu einem späteren Zeitpunkt umsetzen.

Vorerst bedeutet das jedoch:

  • Keine Registrierungspflicht für Kurzzeitvermieter
  • Keine Angabe einer Registrierungsnummer bei Inseraten auf Online-Plattformen erforderlich.

Über entsprechende Entwicklungen informieren wir Sie zum gegebenen Zeitpunkt auf dieser Website.

Für weitere Informationen stehen die Abteilungen VI/1 und VI/2 gerne zur Verfügung!