Erdgas-Hochdruck-Verteilerleitung (VL) Süd 1, Sektion 12-14: Demontage der Ligroinanlage und des Schieberhauses Myrthengraben, Einbau eines Passstücks (KG Kurort Semmering und Schottwien) sowie Ersatz zweier Schieberschächte durch zwei Passstücke und Errichtung eines Schieberkreuzes (KG Kurort Semmering)
Geschäftszahl: 2026-0.701.844
Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011;
Netz Niederösterreich GmbH; Erdgas-Hochdruck-Verteilerleitung Süd 1, Sektion 12-14: Demontage der Ligroinanlage und des Schieberhauses Myrthengraben, Einbau eines Passstücks (KG Kurort Semmering und Schottwien) sowie Ersatz zweier Schieberschächte durch zwei Passstücke und Errichtung eines Schieberkreuzes (KG Kurort Semmering); Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
Kundmachung
(Ladung)
Die Netz Niederösterreich GmbH verlegte im Jahr 1958 die Erdgas-Hochdruck-Verteilerleitung (VL) Süd 1, DN 300 PN 64, Abschnitt Köttlach bis Semmering. Der Ersatzneubau der VL Süd 1 DN 300 von Natschbach bis Gloggnitz wird derzeit realisiert.
Nunmehr plant die Netz Niederösterreich GmbH die punktuelle Sanierung der VL Süd 1, Sektion 12-14, in den Gemeinden Semmering und Schottwien (beide Bezirk Neunkirchen, Niederösterreich). Die geplanten Maßnahmen umfassen:
- Auflassung und Demontage der Ligroinableitungsanlage Myrthengraben in der KG Schottwien;
- Demontage des Schieberhauses (SH) Myrthengraben, inklusive dem Ausbau des Sektionsschiebers VL Süd 1 sowie Einbau eines Passstücks DN 300, Länge ca. 23 m, in der KG Kurort Semmering;
- Demontage von 2 Schieberschächten samt Abzweigschieber und Einbau von 2 Passstücken sowie Errichtung eines Schieberkreuzes in der KG Kurort Semmering.
Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, idgF, iVm den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, idgF, ist für die Genehmigung dieses Bauvorhabens der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) in seiner Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.
Die Netz Niederösterreich GmbH suchte mit Schreiben vom 15.06.2026 beim BMWET um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die Netz Niederösterreich GmbH dem BMWET die erforderlichen Einreichunterlagen.
Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.
Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ordnet über den Antrag der Netz Niederösterreich GmbH gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 des GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.
Die örtliche mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt:
Dienstag, 22. September 2026, 10:30 Uhr,
Gemeindeamt Semmering,
Hochstraße 1, 2680 Semmering
Die Amtsabordnung findet sich zum genannten Zeitpunkt im Gemeindeamt Semmering ein. Von dort wird im Bedarfsfall auch der vorgesehene Lokalaugenschein seinen Ausgang nehmen.
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der Verhandlung teilzunehmen.
Sie können persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Vertreter an der Verhandlung teilnehmen. Wenn Sie sich vertreten lassen, muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn
- Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
- Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
- Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.
Falls Sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.
Gemäß § 42 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt.
Wenn Sie keine Einwendungen gegen den der Verhandlung zugrundeliegenden Antrag erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.
Die mündliche Verhandlung wird auch im Internet auf der Website des BMWET unter https://www.bmwet.gv.at/ kundgemacht.
In die von der Netz Niederösterreich GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt Semmering, im Marktgemeindeamt Schottwien und beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus Einsicht genommen werden.