EU-Verbraucherschutz- und Lauterkeitsrecht Aktuelle Entwicklungen im EU-Verbraucherschutzrecht bzw. Lauterkeitsrecht
Umsetzung der Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen im UWG
Die Richtlinie (EU) 2024/825 hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen sieht die Änderung von zwei bestehenden Richtlinien vor, konkret der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG (UGP-RL) (Zuständigkeit: BMWET) und der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU (VR-RL) (Zuständigkeit: BMJ).
Im Wesentlichen bringt die Umsetzung der Änderungen in der UGP-RL folgende Neuerungen im UWG:
- An allgemeine Umweltaussagen, welche nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten sind oder bei denen die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist, werden in Umsetzung der Richtlinie strengere Voraussetzungen geknüpft: Für diese Umweltaussagen soll der Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung (insbesondere durch das EU-Umweltzeichen oder anerkannte nationale Umweltzeichen) erbracht werden.
- Nachhaltigkeitssiegel sollen künftig nur noch verwendet werden können, wenn diese von staatlichen Stellen stammen oder wenn diese auf einem den Voraussetzungen entsprechenden Zertifizierungssystem, welches allen die Anforderungen des Systems erfüllenden Unternehmern offenstehen soll, beruhen.
- Umweltaussagen zu künftigen Umweltleistungen müssen mitsamt messbaren und zeitgebunden Zielen in einem öffentlich zugänglichen Umsetzungsplan festgehalten werden, welcher von unabhängigen externen Expertinnen und Experten regelmäßig überprüft werden muss.
- Neu vorgesehen werden soll auch ein Verbot von produktbezogenen Aussagen zur Klimaneutralität – aber auch zu verringerten oder positiven Auswirkungen auf die Umwelt –, sofern sich diese Aussage auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette begründet.
- Weiters sollen im Zusammenhang mit der Obsoleszenz von Waren neue Verbote im Anhang des UWG vorgesehen werden, unter anderem soll die kommerzielle Kommunikation über eine Ware untersagt werden, wenn ein Merkmal zur Begrenzung der Haltbarkeit enthalten ist und dem Unternehmer Informationen über ein solches Merkmal und seine Auswirkungen zur Verfügung stehen.
- Die Werbung mit Vorteilen, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal des Produkts oder der Geschäftstätigkeit ergeben, wird nunmehr explizit untersagt.
Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 erfolgt durch Novellierung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die neuen Bestimmungen sind ab 27. September 2026 anzuwenden.
In der Übergangsbestimmung wird klargestellt, dass bis drei Jahre nach Inkrafttreten der Bestimmungen zivilrechtliche Ansprüche betreffend Waren wegen Verstößen gegen die zur Umsetzung der Richtlinie eingeführten Bestimmungen nur geltend gemacht werden, sofern die betroffenen Waren nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht werden. Als Ware wird auch das entsprechende Verpackungsmaterial gelten.
Für die Auslegung des Begriffs „Inverkehrbringen“ ist grundsätzlich auf die erstmalige Bereitstellung der Ware auf dem Markt abzustellen, wobei je nach Art der Ware auch spezifischere Vorschriften in Frage kommen. Für Lebens- bzw. Futtermittel ist das Inverkehrbringen in Art 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (EG-BasisVO) als „das Bereithalten … für Verkaufszwecke“ definiert. Für Verpackungen ist auf die erstmalige Bereitstellung, insbesondere des Verpackungsmaterials, abzustellen.
Hinsichtlich der Fragen wer iZm Nachhaltigkeitssiegel als „Staatliche Stelle“ in Frage kommt, ist festzuhalten, dass jedenfalls Behörden im organisatorischen oder funktionellen Sinn sowie sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, die im staatlichen Auftrag handeln, in Frage kommen. Das Österreichische Umweltzeichen, das klimaaktiv Logo, die im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit stehenden Siegel der AMA, das Green Finance Alliance Logo, die Zertifizierungen „berufundfamilie“, „berufundfamilie für Gesundheits- und Pflegeberufe“, „hochschuleundfamilie“ und „familienfreundlichegemeinde“ sowie Bio-Siegel im Einklang mit den sektorspezifischen Rechtsvorschriften als sind Beispiele für von staatlichen Stellen festgesetzte Nachhaltigkeitssiegel in Österreich.
Betreffend Z 4a des Anhangs wonach für allgemeine Umweltaussagen eine anerkannte hervorragende Umweltleistung erforderlich ist, ist davon auszugehen, dass als Umwelthöchstleistung im Rahmen der anerkannten hervorragenden Umweltleistung – neben der beispielhaft genannten Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung – auch weitere europäische Rechtsakte wie die Verordnung (EU) 2018/848 (EU-Öko-Verordnung) sowie solche nationale, regionale und privaten Standards, die die Verordnung vollständig einhalten, auf dieser gründen und aufbauen oder diese gar qualitativ übertreffen, in Betracht kommen.
Hinsichtlich weiterer Details und Auslegungsfragen z.B. betreffend die Interpretation des Begriffs der Umweltaussage, u.a. zur Einzelfallbeurteilung, ist auf das FAQ-Dokument der Europäischen Kommission (EK) zu verweisen. Darin verweist die EK ferner darauf, dass es bei Individualmarken unwahrscheinlich ist, dass diese als „Nachhaltigkeitssiegel“ (Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches) wahrgenommen werden, weil diese Marken sich kommerziell von denen anderer Unternehmer oder Produkte unterscheiden müssen. Weitere Fragestellungen können gerne an unten angeführte Kontaktadresse gerichtet werden. Festzuhalten ist, dass es in den verschiedenen Mitgliedstaaten Auslegungsunterschiede geben kann und die Letztentscheidung bei der Auslegung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) obliegt.
Daher ergehen die Beurteilungen vorbehaltlich einer allenfalls anderslautenden gerichtlichen Entscheidung hierzu.
A New Deal for Consumers - Modernisierungs-Richtlinie
Voranschreitende Digitalisierung und daraus resultierende digitale Herausforderungen erfordern Anpassungen im Rechtsbestand der EU, auch die Verbraucherschutzvorschriften bleiben davon nicht verschont. Daher wurde im November 2019 im Rat die Richtlinie (EU) 2019/2161 (Modernisierungs-Richtlinie) angenommen, welche die bessere Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union bezweckt – dies, obwohl das Barometer zur Lage der Verbraucher ("Consumer Conditions Scoreboard") den Schluss zulässt, dass die bestehenden Regelungen ausreichend sind. Dies hat auch die zuletzt im November 2019 veröffentlichte Version ergeben.
Insbesondere die ausgezeichnete österreichische Performance ist hier hervorzuheben. Das Vertrauen der Verbraucher in die österreichischen Rechtsschutzmechanismen weist den dritthöchsten Prozentsatz innerhalb der EU-28 auf. Auch hat Österreich den zweitniedrigsten Prozentsatz bzw. niedrigsten Prozentsatz der Verbraucher in der EU-28, die unlauteren Geschäftspraktiken bzw. anderen illegalen Praktiken ausgesetzt sind.
Die Modernisierungs-Richtlinie sieht die Änderung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und der Preisangaben-Richtlinie 98/6/EG (beide im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus) vor. Daneben wurden auch Anpassungen an die voranschreitende Digitalisierung sowie darüberhinausgehende Änderungen in der Verbraucherrechte-Richtlinie (EU) 2011/83 und der Klausel-Richtlinie 93/13/EWG vorgenommen, welche in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz fallen.
Die Umsetzung der im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus liegenden Bestimmungen in nationales Recht erfolgte mit dem Zweiten Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MoRUG II (siehe dazu Angelegenheiten des unlauteren Wettbewerbs im innerstaatlichen Bereich - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG)).
Im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) werden durch die Modernisierungs-Richtlinie nun verbesserte Informationspflichten zur Begegnung der digitalen Herausforderungen vorgesehen. So ist zukünftig über folgende Aspekte zu informieren:
- ob es sich beim Anbieter auf dem Online-Marktplatz um einen kommerziellen oder privaten Anbieter handelt,
- welche Hauptparameter für die Festlegung des Rankings bei Suchanfragen zur Anwendung gelangen und deren relative Gewichtung sowie
- wenn Verbraucherbewertungen veröffentlicht werden, ob diese vom Unternehmer auf ihre Echtheit geprüft werden.
Daneben wird die Nichtoffenlegung bezahlter Werbung bei der Anzeige von Suchergebnissen, die Behauptung, dass es sich um echte Kundenbewertungen handelt ohne dies überprüft zu haben sowie die Abgabe gefälschter Kundenbewertungen bzw. die Erteilung des Auftrags zur Abgabe gefälschter Bewertungen und die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen in sozialen Medien zum Zweck der Verkaufsförderung verboten.
Die Vorgaben der Modernisierungs-Richtlinie beschränken sich jedoch nicht nur auf die Anpassung der EU-Verbraucherschutzvorschriften an das digitale Zeitalter. So sind in der Richtlinie 2005/29/EG auch Bestimmungen über Rechtsbehelfe für geschädigte Verbraucher, wie die Möglichkeit Schadenersatz sowie gegebenenfalls Preisminderung oder Vertragsbeendigung zu verlangen, weitreichende Vorgaben für neue Sanktionen, welche für bestimmte Verstöße die Verhängung von Geldbußen verlangen, ein Verbot über idente Vermarktung von Waren trotz wesentlicher Unterschiede in der Zusammensetzung oder auch das Verbot des Wiederverkaufs von Eintrittskarten, welche aufgrund automatisierter Verfahren erworben wurden, zu finden, welche auch Eingang in das nationale Recht gefunden haben.
Im Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) sind in Umsetzung der neuen Vorgaben in der Preisangaben-Richtlinie 98/6/EG Regelungen für Preisermäßigungen zu ergänzen, sodass hinkünftig bei Rabatten auch der vorherige niedrigste Preis, der zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal angewendet wurde, anzugeben ist.
Kontakt
Abteilung Wettbewerbspolitik und -recht: wettbewerbspolitik@bmwet.gv.at