EABG Im Bundesrat mit 2/3 Mehrheit beschlossen Hattmannsdorfer/Zehetner legen Umsetzungsfahrplan für das EABG vor
Nach dem Beschluss des Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes im Nationalrat und Bundesrat greifen die Planungsinstrumente bereits am Tag nach der Kundmachung – der Genehmigungsbeschleuniger folgt mit 1. Jänner 2027.
Wirtschafts- und Energieminister Wolfgang Hattmannsdorfer: "Mit dem EABG bringen wir die Energiewende von der Ankündigung in die Umsetzung. Wir beschleunigen den Ausbau der erneuerbaren, machen uns unabhängig von Energieimporten aus dem Ausland und senken dadurch die Preise für Haushalte und Betriebe. Beim EABG zählt daher nur eines: Tempo. Deshalb warten wir mit der Umsetzung keinen Tag länger als nötig. Die Planungsinstrumente, die unsere Energieprojekte schneller auf den Boden bringen, greifen schon am Tag nach der Kundmachung. Und mit 1. Jänner 2027 kommt der eigentliche Genehmigungsbeschleuniger: ein Verfahren, eine Behörde, ein Bescheid. Jeder Monat, den wir früher dran sind, spart Geld und stärkt die Versorgungssicherheit. Das ist keine Symbolpolitik, sondern konkrete Standortpolitik."
Energie-Staatssekretärin Elisabeth Zehetner: "Mit dem EABG machen wir Schluss mit der Warteschleife bei der Energiewende. Die Technologie ist da, die Investitionsbereitschaft ist da, die Projekte sind da. Jetzt sorgen wir dafür, dass aus guten Plänen schneller konkrete Anlagen werden. Windkraft, Photovoltaik, Wasserkraft, Geothermie, Netze und Speicher brauchen nicht noch mehr Ankündigungen, sondern Tempo, klare Regeln und Planungssicherheit. Genau das liefert dieses Gesetz. Nach dem Beschluss im Nationalrat und Bundesrat steht der Fahrplan: Die Planungsinstrumente greifen bereits am Tag nach der Kundmachung, der Genehmigungsbeschleuniger folgt mit 1. Jänner 2027. Das heißt: sofort mehr Planungssicherheit und ab 2027 mehr Tempo bei Genehmigungen."
Stufe 1 – Planungsinstrumente greifen sofort ab dem Tag nach der Kundmachung
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Integrierter Österreichischer Netzinfrastrukturplan (ÖNIP): die Grundlage für einen abgestimmten, vorausschauenden Netzausbau (§§ 35–37).
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Bundestrassenfreihaltung: Netzbetreiber erstellen Vorschläge für Trassenkorridore, die Umweltprüfungen laufen an, und das BMWET kann Trassen per Verordnung freihalten (§§ 38–46).
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Verbindliche Erzeugungsbeitragswerte der Länder, inklusive Berichtspflichten (§§ 53 f).
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Energiewendebeteiligung: Vereinbarungen zur Beteiligung von Standortgemeinden und Bevölkerung können ab dem ersten Tag abgeschlossen werden (§ 57).
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Allgemeine Bestimmungen wie Ziele und Begriffsbestimmungen.
Stufe 2 – Der Genehmigungsbeschleuniger ab 1. Jänner 2027
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Verfahrens- und Entscheidungskonzentration: ein Verfahren, eine Behörde, ein Bescheid (§ 6), samt zentraler elektronischer Kundmachungsplattform (§ 7) und Verfahrensstrukturierung (§ 21).
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Überragendes öffentliches Interesse für erneuerbare Anlagen, Netze und Speicher – ein Paradigmenwechsel in der Interessenabwägung (§ 25).
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Screening-Verfahren (§§ 9–11) sowie abgestufte Verfahrensarten bis hin zur Genehmigungsfreistellung für kleine Projekte (§§ 13–14, 27–29).
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Versuchs- und Notbetrieb (§ 30), beschleunigte Rechtsmittelverfahren (§§ 32–34), Monitoring (§ 55) und EABG-Dokumentation (§ 55a).
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Vorschlagsrecht der Gemeinden bei Beschleunigungsgebieten und Ausschlusszonen (§ 58) sowie die Regelung für Solarenergieanlagen auf Parkplätzen (§ 59).
Hintergrund
Das EABG verankert erstmals erneuerbare Energieanlagen, Netze und Speicher als Projekte im überragenden öffentlichen Interesse und bündelt bislang acht getrennte Zuständigkeiten in einem konzentrierten Verfahren. Damit sollen überlange Verfahren wie beim Kraftwerk Stegenwald (rund 16 Jahre Genehmigungsdauer) oder der Tauernleitung (8 Jahre Genehmigung, 5,5 Jahre Bauzeit) der Vergangenheit angehören. Parallel wurden praxistaugliche Ausbauziele festgelegt: 25 TWh in Betrieb bis 2030, 2 TWh erstinstanzlich genehmigt, ein Bekenntnis zu weiteren 3 TWh technologieoffen sowie bis 2035 zusätzlich 10 TWh erstinstanzlich.
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