110 kV-Leitung Ebenfurth - Wien Südost, Masterhöhung - Anberaumung mündliche Verhandlung Geschäftszahl: 2026-0.451.789
Bewilligungsverfahren gemäß §§ 6, 7 Starkstromwegegesetz 1968; Austrian Power Grid AG; 110 kV-Leitung Ebenfurth - Wien Südost, Erhöhung Mast Nr. 6; Ermittlungsverfahren; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
unter Verwendung technischer Einrichtungen
zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz)
K U N D M A C H U N G
(Ladung)
Die Austrian Power Grid AG betreibt die 110 kV-Leitung Ebenfurth - Wien Südost und beabsichtigt aufgrund der geplanten Errichtung der Eisenbahn-Schleife Ebenfurth der ÖBB Infrastruktur AG im Bezirk Wiener Neustadt und der damit einhergehenden vorgeschriebenen elektrotechnischen Sicherheitsabstände eine Erhöhung des Bestandstragemasts Nr. 6 der genannten elektrischen Leitungsanlage.
Der Bestandstragemast Nr. 6 (Stadtgemeinde Ebenfurth, Bezirk Wiener Neustadt) wird am gleichen Standort in gleicher Bauweise als Stahlgittermast - durch einen Zwischenschuss um 2 m erhöht - wieder errichtet. Die Bestandsseile werden am erhöhten Mast in Leitungsrichtung der 110 kV-Freileitung Ebenfurth - Wien Südost in der gleichen Position wie am bestehenden Bestandstragemast weiterverwendet.
Durch diese Maßnahmen bleibt die Spannfeldlänge im Bereich Mast Nr. 6 bis Mast Nr. 7 unverändert. Durch die Erhöhung des Mastes Nr. 6 wird die Leitungsanlage im Spannfeld Mast Nr. 6 bis Mast Nr. 7 angehoben, sodass die elektrotechnischen Sicherheitsabstände nach ÖVE L1 1956 eingehalten werden. Trasse, Beseilung sowie Betriebsart der Anlage bleiben unverändert.
Mit Schreiben vom 21.5.2026 hat die Austrian Power Grid AG um Durchführung des starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß §§ 6, 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, idgF, sowie des elektrizitätsrechtlichen Überprüfungsverfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, angesucht und dem BMWET die erforderlichen Einreichunterlagen übermittelt.
Die Zuständigkeit des BMWET zur Durchführung des starkstromwegerechtlichen Verfahrens ergibt sich gemäß § 1 Abs. 1 StWG iVm § 24 daraus, dass sich die betroffene elektrische Leitungsanlage für Starkstrom auf zwei Bundesländer erstreckt.
Gemäß § 7 Abs. 1 StWG ist durch Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Maßgabe ihrer möglichen Betroffenheit zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.
Der BMWET ordnet über den Antrag gemäß §§ 6 und 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, sowie den Bestimmungen der §§ 40 ff. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sämtliche idgF, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung wie folgt an:
Mittwoch, 23. September 2026, 8.30 Uhr
Der Zugangs-Link für die Videokonferenz lautet wie folgt:
https://teams.microsoft.com/meet/338229758629193?p=FfUuKGOH5YkTSkF8SN
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Sie können an der Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz) teilnehmen oder – wenn Sie das wollen – persönlich am Sitz der Behörde erscheinen (Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, Referat V/1a - Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien).
Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen und Ihnen der Zugangs-Link für die Videokonferenz nicht bereits elektronisch (per E-Mail) übermittelt wurde, geben Sie dies bitte – unter Angabe der Geschäftszahl – bis spätestens 22.9.2026 unter den E-Mail-Adressen Michael.Siegl@bmwet.gv.at und Post.V1a-25a@bmwet.gv.at bekannt. Sie erhalten in der Folge einen Zugangs-Link für die Videokonferenz.
Sie können persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn
- Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
- Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
- Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.
Falls Sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.
Gemäß § 42 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Wenn Sie keine Einwendungen gegen die der Verhandlung zugrundeliegenden Anträge erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.
Die mündliche Verhandlung wird auch im Internet auf der Website des BMWET unter https://www.bmwet.gv.at kundgemacht.
In die von der Austrian Power Grid AG übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Stadtamt der Stadtgemeinde Ebenfurth und beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus während der Amtsstunden Einsicht genommen werden.