220 kV-Leitung Weißenbach – Ernsthofen, Umbau Maste 637 bis 639 Geschäftszahl 2025-0.344.078
Bewilligungsverfahren gemäß Starkstromwegegesetz 1968; Austrian Power Grid AG; 220 kV-Leitung Weißenbach – Ernsthofen, Umbau der Maste Nr. 637 - Nr. 639; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung
Kundmachung: Anberaumung einer mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
Die Austrian Power Grid AG (APG) ist Eigentümerin und Betreiberin des überregionalen Übertragungsnetzes und für die Betriebsführung, Instandhaltung, Planung und den Ausbau des Netzes zuständig.
Die von der APG betriebene 220 kV-Leitung Weißenbach – Ernsthofen verläuft in den Bundesländern Steiermark, Oberösterreich und Niederösterreich. Die Generalsanierung und n-1-Ertüchtigung dieser Leitung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 14.12.2015, Zl. BMWFW-556.050/0247-III/4a/2015, starkstromwegerechtlich bewilligt. Das nunmehr antragsgegenständliche Projekt betrifft den Umbau des Leitungsabschnitts zwischen den Masten Nr. 637 und 639.
Der Mast Nr. 638 befindet sich auf einem eng bebauten Grundstück, wobei im unmittelbaren Nahbereich des Mastes ein Swimmingpool situiert ist. Es sind Umbaumaßnahmen erforderlich, weil der Eigentümer aufgrund der Umsetzung von dauerhaften Maßnahmen zur Vermeidung von unzulässigen Beeinflussungen – u.a. auch in Zusammenhang mit den steigenden einpoligen Erdkurzschlussströmen aufgrund des geplanten Netzausbaus – große Teile seines Grundstücks nicht mehr in seiner gewohnten Art hätte nutzen können. Aus diesem Grund wird der Mast Nr. 638 demontiert und durch ein Weitspannfeld ersetzt:
- Der bestehende Mast Nr. 638 wird demontiert. Das neue Weitspannfeld entsteht durch den Einsatz neuer standortgleicher Abspannmaste, die die bisherigen Maste Nr. 637 und 639 ersetzen.
- Die bestehenden Anschlussmaste Nr. 636 und 640 bleiben unverändert.
- Durch das Weitspannfeld wird der Servitutsstreifen auf 35 m erweitert.
Mit Schreiben vom 28.4.2025 hat die APG um Durchführung des starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß §§ 6, 7 Starkstromwegegesetz 1968 (StWG), BGBl. Nr. 70/1968, idgF, sowie des elektrizitätsrechtlichen Feststellungsverfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, angesucht und dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus die erforderlichen Einreichunterlagen übermittelt.
Die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Durchführung des starkstromwegerechtlichen Verfahrens ergibt sich gemäß § 1 Abs. 1 StWG daraus, dass sich die betroffene elektrische Leitungsanlage für Starkstrom auf mehrere Bundesländer erstreckt.
Gemäß § 7 Abs. 1 StWG ist durch Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Maßgabe ihrer möglichen Betroffenheit zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.
Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ordnet über die Anträge der APG gemäß den §§ 6 und 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, idgF, nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, sowie iVm § 44 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Zoom) wie folgt an:
Donnerstag, 26. Juni 2025, 9.30 Uhr
Der Zugangs-Link für die Videokonferenz lautet wie folgt:
https://bmk-gv-at.zoom.us/j/63460019754?pwd=w5c8ogcmkb2usb15js1b9T1OdJFyZa.1
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Sie können an der mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz) teilnehmen oder – wenn Sie das wollen – persönlich am Sitz der Behörde erscheinen (Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, Referat V/3a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien).
Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen und Ihnen der Zugangs-Link für die Videokonferenz nicht bereits per E-Mail übermittelt wurde, geben Sie dies bitte – unter Angabe der Geschäftszahl – bis spätestens 25.6.2025 unter den E-Mail-Adressen Michael.Siegl@bmwet.gv.at und Post.V3a-25@bmwet.gv.at bekannt. Sie erhalten in der Folge einen Zugangs-Link für die Videokonferenz.
Sie können persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn
- Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
- Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
- Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.
Falls Sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.
Gemäß § 42 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Wenn Sie keine Einwendungen gegen die der Verhandlung zugrundeliegenden Anträge erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.
Die mündliche Verhandlung wird auch im Internet unter der Adresse https://www.bmwet.gv.at kundgemacht.
In die von der APG übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Marktgemeindeamt Sierning während der Amtsstunden Einsicht genommen werden.