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Umspannwerk Malta 2025-0.403.631

Bewilligungsverfahren gemäß Starkstromwegegesetz 1968 (StWG); Austrian Power Grid AG; Umspannwerk Malta; Tausch der Transformatoren RHU1 und RHU2; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung

Kundmachung: Anberaumung einer mündlichen Verhandlung als Videokonferenz

Die Austrian Power Grid AG (in der Folge kurz „APG“) ist Eigentümerin und Betreiberin des überregionalen Übertragungsnetzes und für die Betriebsführung, Instandhaltung, Planung und den Ausbau des Netzes zuständig.

Die 220 kV-Schaltanlage des Umspannwerks (UW) Malta dient in erster Linie der Einbindung des Speicherkraftwerkes Malta der Verbund Hydro Power GmbH (VHP) mit ihren 4 Maschinensätzen, sowie über die beiden installierten 220/110 kV-Regelhauptumspanner RHU1 und RHU2 der regionalen Netzabstützung des 110 kV-Netzes der Kärnten Netz GmbH(KNG) in diesem Bereich. Über die 110 kV-Schaltanlage wird das 110 kV-Verteilnetz der KNG sowie die Kraftwerksleistung des Kraftwerks (KW) Reißeck eingebunden.

Ergänzend zu der mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 31.3.2023, Zl. 2023-0.251.490, starkstromwegerechtlich bewilligten Umsetzung des Netzkonzeptes im Bereich des UW Malta und des UW Reißeck, ist aufgrund des hohen Alters und des dementsprechenden Zustandes ein Tausch der beiden bestehenden 220/110 kV-Regelhauptumspanner RHU1 und RHU2 gegen zwei neue 220/110 kV-Regelhauptumspanner mit jeweils 280 MVA erforderlich.

Die beiden Großtransformatoren RHU1 und RHU2 werden getauscht und mit Trafolöschanlagen ausgestattet. Die derzeit im Betriebsgebäude der VHP installierten sekundärtechnischen Einrichtungen der beiden Transformatoren (Schutz, Zählung, Leittechnik) werden in das neue Betriebsgebäude der APG übersiedelt bzw. neu ausgeführt.

Die 220 kV- und 110 kV-Abzweige werden neu angebunden und der 220 kV-Leistungsschalter des Abzweiges RHU1 erneuert. Die Steuerschränke der 110 kV- und 220 kV-Abzweige der APG werden getauscht und mit neuer Feldleittechnik ausgerüstet.

Die geplanten Arbeiten umfassen weiters

  • die Demontage und die Entsorgung der bestehenden Transformatoren RHU1 und RHU2 mit jeweils 200 MVA,
  • den Neubau der beiden Transformatorfundamente,
  • die Errichtung von Brandschutz bzw. Lärmschutzwänden,
  • die Aufstellung der beiden neuen 280 MVA 220/110 kV-Regelhauptumspanner,
  • die Adaptierung der 220/110 kV-Abzweige RHU1 und RHU2 inkl. 220 kV-Leistungsschaltertausch RHU1, und
  • die Errichtung einer Trafolöschanlage.

Mit Schreiben vom 28.4.2025 hat die APG um Durchführung des starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß §§ 6, 7 Stark­stromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, idgF, sowie des elektrizitätsrechtlichen Feststellungs­verfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, angesucht und dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus die erforderlichen Einreichunterlagen übermittelt.

Die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Durchführung des starkstromwegerechtlichen Verfahrens ergibt sich gemäß § 1 Abs. 1 StWG daraus, dass sich die betroffene elektrische Leitungsanlage für Starkstrom auf zwei Bundesländer erstreckt.

Gemäß § 7 Abs. 1 StWG ist durch Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Maßgabe ihrer möglichen Betroffenheit zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ordnet über die Anträge der APG gemäß den §§ 6 und 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, idgF, nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, sowie iVm § 44 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Zoom) wie folgt an:

Dienstag, 17. Juni 2025, 9.30 Uhr,

Der Zugangs-Link für die Videokonferenz lautet wie folgt:

https://bmk-gv-at.zoom.us/j/61778134156?pwd=E4S3tjcW00dYyUyJ0gOAfaKA3kGBlb.1

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Sie können an der mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz) teilnehmen oder – wenn Sie das wollen – persönlich am Sitz der Behörde erscheinen (Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, Referat V/3a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien).

Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen und Ihnen der Zugangs-Link für die Videokonferenz nicht bereits per E-Mail übermittelt wurde, geben Sie dies bitte – unter Angabe der Geschäftszahl – bis spätestens 16.6.2024 unter den E-Mail-Adressen Michael.Siegl@bmwet.gv.at und Post.V3a-25@bmwet.gv.at bekannt. Sie erhalten in der Folge einen Zugangs-Link für die Videokonferenz.

Sie können persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn     

  • Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
  • Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.

Falls Sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. 

Wenn Sie keine Einwendungen gegen die der Verhandlung zugrundeliegenden Anträge erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.

Die mündliche Verhandlung wird auch im Internet unter der Adresse https://www.bmwet.gv.at kundgemacht.

In die von der APG übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt Reißeck während der Amtsstunden Einsicht genommen werden.