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Stromversorgung Salzkammergut, Strobl – Pfandl GZ 2025-0.520.690


Bewilligungsverfahren gemäß Starkstromwegegesetz 1968; Netz Oberösterreich GmbH, Energie AG Oberösterreich, Austrian Power Grid AG und Salzburg Netz GmbH; Stromversorgung Salzkammergut, Strobl - Pfandl; Kundmachung

Kundmachung eines Antrages durch Edikt

Gemäß §§ 1, 2, 3, 6, 7 und 24 des Bundesgesetzes vom 6.2.1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968 – StWG), BGBl. I Nr. 70/1968, idgF, iVm §§ 44a ff. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, wird Folgendes kundgemacht:

Die Netz Oberösterreich GmbH beabsichtigt die Umsetzung des Projektes „Stromversorgung Salzkammergut, Strobl – Pfandl“ zur Erhöhung der Netzzuverlässigkeit und der Netzkapazitäten sowie der Versorgungssicherheit in der Region Inneres Salzkammergut. Das Vorhaben umfasst folgende Maßnahmen:

  • Erneuerung und Erweiterung der bestehenden 110 kV-Freileitung Abzweigmast Nr. 230 – Umspannwerk (UW) Strobl,
  • Wiedereinbindung der bestehenden 110 kV-Freileitung Arthurwerk – Timelkam der Austrian Power Grid AG vom bestehenden Mast Nr. 228 auf den neuen Abzweig-Mast Nr. 230,
  • Wiedereinbindung der bestehenden 110 kV-Freileitung Arthurwerk – Timelkam vom bestehenden Mast Nr. 231 auf den neuen Abzweig-Mast Nr. 230,
  • Ersatzneubau der 110 kV-Freileitung Strobl – Steeg im Bereich UW Strobl, Abzweig-Mast Nr. 28, Pfandl,
  • Erneuerung der Leiterseile der bestehenden 110 kV-Freileitung Abzweig-Mast Nr. 28 – UW Pfandl,
  • Erweiterung des bestehenden UW Strobl einschließlich Umbau des 110/30 kV-Umspannerstandes der Salzburg Netz GmbH.

Gemäß den Bestimmungen des § 1 Abs 1, § 2 Abs 2 StWG und § 24 StWG iVm dem Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, idgF, ist für die starkstromwegerechtliche Bewilligung des genannten Vorhabens der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zuständig. Die Netz Oberösterreich GmbH richtete im Namen der Austrian Power Grid AG, der Salzburg Netz GmbH, der Energie AG Oberösterreich sowie im eigenem Namen an den Bundesminister einen Antrag vom 30.4.2025 auf Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung gemäß dem StWG.

Der Antrag, die Antragsunterlagen und ein von der Behörde eingeholtes Gutachten eines Amtssachverständigen für Elektrotechnik liegen zur öffentlichen Einsichtnahme in der Zeit von Dienstag, 15. Juli 2025 bis Dienstag, 26. August 2025, jeweils während der Amtsstunden bei den Gemeindeämtern der folgenden vom gegenständlichen Vorhaben betroffenen Gemeinden und beim Bundesministerium auf:

  • Marktgemeinde Sankt Wolfgang im Salzkammergut, Rudi-Nierlich-Platz 1, 5360 Sankt Wolfgang im Salzkammergut
  • Gemeinde Strobl, Dorfplatz 1, 5350 Strobl
  • Stadtgemeinde Bad Ischl, Pfarrgasse 11, 4820 Bad Ischl
  • Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, Referat V/3a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien

Gemäß § 44b Abs 1 AVG verlieren Personen ihre Parteistellung, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Als rechtzeitig gelten schriftliche Einwendungen, die innerhalb der Frist von Dienstag, 15. Juli 2025 bis Dienstag, 26. August 2025 (Datum der Postaufgabe) bei der Behörde (Postadresse: Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, Referat V/3a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien) erhoben werden. Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist (§ 44b Abs 1 iVm § 42 Abs 3 AVG).

Diese Kundmachung hat zur Folge, dass weitere Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können (§ 44a Abs 2 Z 4 AVG).