Erdgas-Hochdruck-Verteilerleitung (VL) Süd 1: Umlegung und Ersatzneubau in den KG Weissenbach und Aue sowie Demontage des Schieberhauses (SH) Aue und Einbau eines Passstücks Geschäftszahl: 2026-0.236.129
Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011;
Netz Niederösterreich GmbH; Erdgas-Hochdruck-Verteilerleitung (VL) Süd 1: Umlegung und Ersatzneubau in den KG Weissenbach und Aue sowie Demontage des Schieberhauses (SH) Aue und Einbau eines Passstücks; Ermittlungsverfahren
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
K U N D M A C H U N G
(Ladung)
Die Netz Niederösterreich GmbH verlegte im Jahr 1958 die Erdgas-Hochdruck-Verteilerleitung (VL) Süd 1, DN300 PN64, Abschnitt Köttlach bis Semmering. Der Ersatzneubau der VL Süd 1 DN300 von Natschbach bis Gloggnitz wird derzeit realisiert.
Nunmehr plant die Netz Niederösterreich GmbH die punktuelle Sanierung der VL Süd 1 zwischen Gloggnitz und Semmering. Die geplanten Maßnahmen betreffen 3 Abschnitte im Gemeindegebiet von Gloggnitz (Bezirk Neunkirchen, Niederösterreich):
- Umlegung der VL Süd1 DN 300, auf einer Länge von ca. 54 m in der KG Weissenbach
- Trassengleicher, jedoch tiefer gelegter, Ersatzneubau des Dükers Ungarhofbach VL Süd 1 DN 300, auf einer Länge von ca. 24 m in der KG Aue
- Demontage des Gebäudes des Schieberhauses (SH) Aue, inklusive Ausbau des Sektionsschiebers VL Süd 1 und Einbau eines Passstückes DN 300, auf einer Länge von ca. 10,5 m in der KG Aue
Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, idgF, iVm den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, idgF, ist für die Genehmigung dieses Bauvorhabens der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) in seiner Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.
Die Netz Niederösterreich GmbH suchte mit Schreiben vom 23.2.2026 beim BMWET um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die Netz Niederösterreich GmbH dem BMWET die erforderlichen Einreichunterlagen.
Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.
Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ordnet über den Antrag der Netz Niederösterreich GmbH gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 des GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.
Die örtliche mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt:
Dienstag, 14. April 2026, 10.00 Uhr,
Stadtamt Gloggnitz, Besprechungsraum im 1. Stock,
Sparkassenplatz 5, 2640 Gloggnitz
Die Amtsabordnung findet sich zum genannten Zeitpunkt im Stadtamt von Gloggnitz ein. Von dort wird im Bedarfsfall auch der vorgesehene Lokalaugenschein seinen Ausgang nehmen.
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der Verhandlung teilzunehmen.
Sie können persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Vertreter an der Verhandlung teilnehmen. Wenn Sie sich vertreten lassen, muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn
- Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
- Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
- Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.
Falls Sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.
Gemäß § 42 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt.
Wenn Sie keine Einwendungen gegen den der Verhandlung zugrundeliegenden Antrag erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.
Die mündliche Verhandlung wird auch im Internet auf der Website des BMWET unter https://www.bmwet.gv.at/ kundgemacht.
In die von der Netz Niederösterreich GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Stadtamt von Gloggnitz und beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus Einsicht genommen werden.