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Erdgasleitungsanlage Bruck - Weitendorf, Erneuerung der Schieberstation G7 Geschäftszahl 2026-0.194.932

Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011; Energienetze Steiermark GmbH; Erdgasleitungsanlage Bruck - Weitendorf, Erneuerung der Schieberstation G7, Thal; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

K U N D M A C H U N G

(Ladung)

Die Energienetze Steiermark GmbH beabsichtigt, die bestehende Erdgasleitungsanlage Bruck - Weitendorf DN400 PN70 insofern zu ändern, als die bestehende Schieberstation G7 als Teil der genannten Erdgasleitungsanlage in der Katastralgemeinde Thal im Gemeindegebiet Thal erneuert werden soll.

Die neue Schieberstation G7 besteht aus einem Rohrleitungssystem mit mehreren Absperrschiebern und Kugelhähnen in Stahlkonstruktion sowie Isolierkupplungen. Die Hauptabsperrarmatur DN400 PN70 wird mit einem Auma-Antrieb (motorischer Stellantrieb zum Öffnen, Schließen und Positionieren) ausgestattet. Die Armaturen sind derart angeordnet, dass eine selektive Absperrung einzelner Leitungsstränge sowie die Trennung der jeweiligen Netzabschnitte möglich ist. Diese wird getrennt für die Sektoren zwischen den Schieberstationen G6 und der Schieberstation G8 sowie den Erdgasleitungsanlagen Graz Nord DN300 PN70 und Köflach DN200 PN70 zum Abschalten und Ausblasen geeignet sein. Weiters werden die Erdgasleitungsanlagen Graz Nord DN300 PN70 und Köflach DN200 PN70 über die geänderte Schieberstation G7 getrennt von Bruck oder von Weitendorf versorgt werden können.

Zur Sicherheit ist die Schieberstation mit Entlüftungs- und Entspannungsleitungen ausgestattet, über die Gas vor Wartungsarbeiten kontrolliert abgeblasen werden kann.

Die Rohrleitungsführung innerhalb der Station ist so ausgelegt, dass betrieblich notwendige Schaltzustände, Wartungsarbeiten sowie Störfallmaßnahmen sicher durchgeführt werden können.

Die erdvergrabenen Teile der Erdgasleitungsanlage Bruck - Weitendorf DN400 PN70 sind PE-isoliert und werden in das bestehende kathodische Korrosionsschutzsystem der Energienetze Steiermark GmbH eingebunden. Die oberirdischen Leitungsteile werden mit einem passiven Korrosionsschutz in Form eines UV-beständigen Korrosionsschutzanstriches versehen. Um die kathodisch geschützte Erdgasleitungsanlage elektrisch trennen zu können und die induktiven Beeinflussungen zu begrenzen, werden Isolierstücke eingebaut.

Die nach Durchführung der beschriebenen Maßnahmen nicht mehr benötigten Erdgasleitungsanlagenteile werden abgetragen und ordnungsgemäß entsorgt.

Die gegenständlichen Maßnahmen erfolgen auf dem Grundstück Nr. 1266/2, KG Thal. 

Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, idgF, iVm den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, idgF, ist für die Genehmigung dieser Bauvorhaben der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) in seiner Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.

Die Energienetze Steiermark GmbH suchte mit Schreiben vom 10.2.2026 um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die Energienetze Steiermark GmbH dem BMWET die erforderlichen Einreichunterlagen.

Der BMWET ordnet nunmehr über den Antrag der Energienetze Steiermark GmbH gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.

Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Die mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt:

Donnerstag, 26. März 2026, 9.30 Uhr,

Außenstelle der Energienetze Steiermark GmbH in Bruck an der Mur,

Hochfeldgasse 28, 8600 Bruck an der Mur

Die Amtsabordnung findet sich zum genannten Zeitpunkt an der genannten Örtlichkeit ein.

In die von der Energienetze Steiermark GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Marktgemeindeamt Thal, Am Kirchberg 2, 8051 Thal, sowie beim BMWET Einsicht genommen werden.

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Vertreter an der Verhandlung teilnehmen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn      

  • Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
  • Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.

Falls Sie an der Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Gemäß § 42 AVG 1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt.

Wenn Sie keine Einwendungen gegen den der Verhandlung zugrundeliegenden Antrag erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.