Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Erdgas-Hochdruckleitung HDL 013/1 Voest-Alpine-SBL-Chemie Linz DN 300, MOP 70 bar Geschäftszahl: 2025-0.453.553

Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011; Netz Oberösterreich GmbH; Umlegung Erdgas-Hochdruckleitung HDL 013/1 Voest-Alpine-SBL-Chemie Linz DN 300, MOP 70 bar; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung als Videokonferenz

Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung

Die Netz Oberösterreich GmbH plant die Umlegung der bestehenden Erdgashochdruckleitung HDL 013/1 Voest-Alpine-SBL-Chemie Linz DN 300 in der Hüttenstraße, um das Baufeld für geplante Fundamente einer neuen Rohrbrücke (RBLi4) über die Hüttenstraße zu ermöglichen.

Hierbei wird die Gasleitung bei Ltg.-km 0,211 bis Ltg.-km 0,288 (NEU) über eine Länge von ca. 77 nach Süden verlegt. Der aufgelassene Abschnitt von Ltg.-km 0,211 bis Ltg.-km 0,288 verbleibt im Erdreich und wird dem Grundeigentümer übergeben. Die Leitung kommt auf den Grundstücken Nr. 1030/3, 459/33, jeweils KG 45208 St. Peter, zu liegen. Die Alttrasse von Ltg.-km 0,211 bis Ltg.-km 0,288 wird aufgelassen, teilweise entfernt, verbleibende Leitungsteile werden mit einer zementgebundenen Masse verfüllt und dem Grundeigentümer übergeben.

Die gegenständliche Erdgasleitungsanlage HDL 013/1 Voest-Alpine-SBL-Chemie Linz ist als Verteilerleitungsanlage der Netzebene 1 iSd § 148 Abs 2 Z1 lit a des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, idgF, einzustufen.

Aufgrund der Bestimmungen des GWG 2011 iVm den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, idgF, ist für die Genehmigung dieser Bauvorhaben der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) in seiner Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.

Die Netz Oberösterreich GmbH suchte daher im Namen der Energie AG Oberösterreich und im eigenen Namen mit Schreiben vom 28.5.2025 um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die Netz Oberösterreich GmbH dem BMWET die erforderlichen Einreichunterlagen.

Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ordnet über den Antrag vom 28.5.2025 gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff. AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung wie folgt an:

Freitag, 27. Juni 2025, 10.00 Uhr

Link zur Videokonferenz:

https://bmk-gv-at.zoom.us/j/66266300199?pwd=hnaGMDgfnJEjXrdKQVcgkp9acOTvwA.1

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der Videokonferenz teilzunehmen.

Sie können an der mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz) teilnehmen oder – wenn Sie das wollen – persönlich am Sitz der Behörde erscheinen (Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, Referat V/3a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien).

Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen und den Zugangs-Link nicht bereits elektronisch erhalten haben, geben Sie dies bitte – unter Angabe der Geschäftszahl – bis spätestens 26.6.2025 unter den E-Mail-Adressen Michael.Siegl@bmwet.gv.at und Post.V3a-25@bmwet.gv.at bekannt. Sie erhalten in der Folge einen Zugangs-Link für die Videokonferenz.

Sie können persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Vertreter an der Verhandlung teilnehmen. Wenn Sie sich vertreten lassen, muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn    

  • Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
  • Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.

Falls Sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF. verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. 

Wenn Sie keine Einwendungen gegen den der Verhandlung zugrundeliegenden Antrag erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.

In die von der Netz Oberösterreich GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Rathaus Linz Einsicht genommen werden.