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Strobl - Pfandl; Ersatzneubau des Abzweigmasts Nr. 28 Geschäftszahl: 2026-0.255.967

Bewilligungsverfahren gemäß §§ 6, 7 Starkstromwegegesetz 1968; Netz Oberösterreich GmbH; Stromversorgung Salzkammergut, Strobl - Pfandl; (Änderungs-)Vorhaben: Ersatzneubau des Abzweigmasts Nr. 28; Ermittlungsverfahren
 

KUNDMACHUNG
(Ladung)

Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz):

Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) vom 17.10.2025, Zl. 2025-0.811.945, wurde das Vorhaben „Stromversorgung Salzkammergut, Strobl – Pfandl“ der Netz Oberösterreich GmbH starkstromwegerechtlich bewilligt.

Die Netz Oberösterreich GmbH beabsichtigt nunmehr eine Abänderung des bewilligten Vorhabens in Hinblick auf einen Ersatzneubau des Abzweigmastes Nr. 28 der 110 kV-Freileitung Strobl - Steeg; dieser soll aus statischen Gründen ersetzt werden, um eine Überlastung des Mastes zu vermeiden.

Der neue Abzweigmast Nr. 28 (Gemeinde Bad Ischl, Bezirk Gmunden) wird am gleichen Standort in gleicher Bauweise als Stahlgittermast in der gleichen Höhe von 35 m wieder errichtet. Auch die Abspannpunkte für die Leiterseile an den drei Traversen mit Tonnenmastbild in Leitungsrichtung der 110 kV-Freileitung Strobl - Steeg werden in der gleichen Position wie am bestehenden Abzweigmast errichtet.

Durch diese Maßnahmen bleibt das Spannfeld Mast Nr. 27 bis Mast Nr. 28 unverändert. Die Leitungsführung im Bereich der Maste Nr. 27, 28 und 29 wird unverändert auf den bestehenden Leitungstrassen realisiert. Es ist aber am neuen Abspannmast Nr. 28 vorgesehen, die beiden Traversen mit dem Donaumastbild in Richtung Umspannwerk Pfandl um eine Etage höher als jene am bestehenden Mast auszuführen. Dadurch ergibt sich eine Erhöhung der Leiterseillage im Spannfeld Abzweigmast Nr. 28 bis Mast Nr. 1.

Mit Schreiben vom 17.3.2026 hat die Netz Oberösterreich GmbH im Namen der Energie AG Oberösterreich sowie im eigenen Namen um Durchführung des starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß §§ 6, 7 Stark­stromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, idgF, sowie des elektrizitätsrechtlichen Überprüfungsverfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, angesucht und dem BMWET die erforderlichen Einreichunterlagen übermittelt.

Die Zuständigkeit des BMWET zur Durchführung des starkstromwegerechtlichen Verfahrens ergibt sich gemäß § 1 Abs. 1 StWG iVm § 24 daraus, dass sich die betroffene elektrische Leitungsanlage für Starkstrom auf zwei Bundesländer erstreckt.

Gemäß § 7 Abs. 1 StWG ist durch Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Maßgabe ihrer möglichen Betroffenheit zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Der BMWET ordnet über die Anträge gemäß §§ 6 und 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, sowie den Bestimmungen der §§ 40 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sämtliche idgF, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung wie folgt an:

Mittwoch, 20. Mai 2026, 9.30 Uhr

Der Zugangs-Link für die Videokonferenz lautet wie folgt:

https://teams.microsoft.com/meet/346646539429627?p=X27P6XF7YuCL1QVVnP

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Sie können an der Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz) teilnehmen oder – wenn Sie das wollen – persönlich am Sitz der Behörde erscheinen (Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, Referat V/1a - Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien).

Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen und Ihnen der Zugangs-Link für die Videokonferenz nicht bereits elektronisch (per E-Mail) übermittelt wurde, geben Sie dies bitte – unter Angabe der Geschäftszahl – bis spätestens 19.5.2026 unter den E-Mail-Adressen Michael.Siegl@bmwet.gv.at und Post.V1a-25a@bmwet.gv.at bekannt. Sie erhalten in der Folge einen Zugangs-Link für die Videokonferenz.

Sie können persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn      

  • Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
  • Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.

Falls Sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. 

Wenn Sie keine Einwendungen gegen die der Verhandlung zugrundeliegenden Anträge erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.

Die mündliche Verhandlung wird auch im Internet auf der Website des BMWET unter https://www.bmwet.gv.at kundgemacht.

In die von der Netz Oberösterreich GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Stadtamt der Stadtgemeinde Bad Ischl und beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus während der Amtsstunden Einsicht genommen werden.