110 kV-Freileitung Ernsthofen - Kronstorf West, Leiterseiltausch Geschäftszahl: 2026-0.261.817
Bewilligungsverfahren gemäß Starkstromwegegesetz 1968; Netz Oberösterreich GmbH, Energie AG Oberösterreich;
110 kV-Freileitung Ernsthofen - Kronstorf West, Leiterseiltausch; Ermittlungsverfahren
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
KUNDMACHUNG
(Ladung)
Die Bundesländergrenzen überschreitende 110 kV-Freileitung Ernsthofen – Kronstorf West wurde im Jahr 1995 als zweisystemige 110 kV-Freileitung mit einer maximalen Übertragungsleistung von 200 MVA errichtet und ist seit dem Jahr 1998 in Betrieb. Aufgrund des stetig steigenden Leistungszuwachses und der Anforderungen an erhöhtem Leistungsbedarf durch einzelne Netzkundenanfragen ist eine Erhöhung der Leistungskapazität dieser Leitung von 200 MVA auf 340 MVA erforderlich. Die Netz Oberösterreich GmbH plant daher den Austausch der Leiterseile mit geometrisch ähnlichen, geschwärzten Leiterseilen mit Hochtemperatur-Materialeigenschaften. Die Erhöhung der Übertragungsfähigkeit durch einen Austausch der Leiterseile ist im Bereich zwischen dem Portal im UW Ernsthofen bis zum Mastprovisorium Nr. 6 vorgesehen. Dies entspricht einer Trassenlänge von 1.395 m.
Durch die höhere Übertragungsfähigkeit der neuen Leiterseile wird eine zusätzliche Leistungskapazität für den Abtransport von erneuerbarer Energie bereitgestellt und die Integration von erneuerbaren Energien wie Wind- und Solarenergie in das Stromnetz ermöglicht. Dadurch wird die Versorgungssicherheit erhöht und ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung von CO₂-Emissionen geleistet.
Mit Schreiben vom 01.10.2025 hat die Netz Oberösterreich GmbH im Namen der Energie AG Oberösterreich sowie im eigenen Namen um Durchführung des starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß §§ 6, 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, idgF, sowie des elektrizitätsrechtlichen Feststellungsverfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, angesucht und dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus die erforderlichen Einreichunterlagen übermittelt.
Die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Durchführung des starkstromwegerechtlichen Verfahrens ergibt sich gemäß § 1 Abs. 1 StWG daraus, dass sich die betroffene elektrische Leitungsanlage für Starkstrom auf zwei Bundesländer erstreckt.
Gemäß § 7 Abs. 1 StWG ist durch Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Maßgabe ihrer möglichen Betroffenheit zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.
Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ordnet über die Anträge der Netz Oberösterreich GmbH und der Energie AG Oberösterreich gemäß §§ 6 und 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, idgF, nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, sowie im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.
Die örtliche mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt:
Dienstag, 21. April 2026, 10.00 Uhr,
Josef Heiml-Halle, Kirchschlägersaal, 1. OG,
Kronstorfberger Straße 1, 4484 Kronstorf
Die Amtsabordnung findet sich zum genannten Zeitpunkt in der Josef Heiml-Halle im Kirchschlägersaal im 1. OG ein.
In die von der Netz Oberösterreich GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung in den Gemeindeämtern von Kronstorf und Ernsthofen Einsicht genommen werden.
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn
- Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
- Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
- Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.
Falls Sie an der Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.
Gemäß § 42 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt.
Wenn Sie keine Einwendungen gegen die der Verhandlung zugrundeliegenden Anträge erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.
Die mündliche Verhandlung wird auch im Internet unter www.bmwet.gv.at kundgemacht.