Umspannwerk Rosegg Geschäftszahl: 2026-0.330.974
Starkstromwegerecht; Bewilligungsverfahren gemäß Starkstromwegegesetz 1968; Austrian Power Grid AG; Umspannwerk Rosegg; Generalerneuerung der 220 kV-Anlage und Anpassung der Leitungseinbindung 220 kV-Leitung Obersielach - Lienz; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz).
K U N D M A C H U N G
(Ladung)
Die Austrian Power Grid AG (APG) ist Eigentümerin und Betreiberin des überregionalen Übertragungsnetzes mit den Spannungsebenen 110, 220 und 380 kV in der Regelzone APG und für die Betriebsführung, lnstandhaltung, Planung und den Ausbau des Netzes zuständig.
Die APG plant die altersbedingte Erneuerung der 220 kV-Schaltanlage des Umspannwerks (UW) Rosegg. Bei dieser bestehenden 220 kV-Netzanlage handelt es sich um eine Freiluftschaltanlage, welche aus zwei Leitungsfeldern, zwei Schaltfeldern für die Blocktransformatoren, einer Sammelschiene und einer leitungsseitigen Umgehungsschiene besteht. Die 220 kV-Schaltfelder der Blocktransformatoren stehen im Eigentum der VERBUND Hydro Power GmbH, diese werden jedoch im Zuge der Generalerneuerung durch die APG übernommen.
Im Endausbau werden eine Sammelschiene und eine leitungsseitige Hilfsschiene vorgesehen. Weiters dienen entsprechende Schaltfelder der Einbindung der beiden Systeme der 220 kV-Leitung Obersielach - Villach-Süd sowie dem Anschluss der beiden Blocktransformatoren. Zusätzlich wird ein Ersatzschaltfeld errichtet.
Für den Betrieb der Anlagen werden ein Betriebsgebäude, eine Lagermöglichkeit für die für den Betrieb erforderlichen Erdungsstangen und Betriebsmittel, und die zugehörige bauliche Infrastruktur errichtet. Eine 30/0,4 kV-Ortsnetzstation wird durch Kärnten Netz GmbH (KNG) errichtet.
Im Zuge der Generalerneuerung werden alle Leitungsabzweige mit neuen Leitungszuspannportalen ausgerüstet. Die bestehende Leitungszuspannung wird auf die neuen Portale umgelegt und die Trassenführung geringfügig verschwenkt.
Weil sich die gegenständliche elektrische Leitungsanlage im Sinne des § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes vom 6.2.1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968 – StWG), BGBl. I Nr. 70/1968, idgF, auf mehrere Bundesländer erstreckt, ist gemäß § 24 StWG iVm dem Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, idgF, der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) für die starkstromwegerechtliche Bewilligung des genannten Vorhabens zuständig.
Mit Schreiben vom 30.03.2026 hat die APG um Durchführung des starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß §§ 6, 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, idgF, sowie des elektrizitätsrechtlichen Feststellungsverfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, angesucht und dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus die erforderlichen Einreichunterlagen übermittelt.
Gemäß § 7 Abs 1 StWG hat im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren durch Auflagen eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören.
Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ordnet über den Antrag der APG gemäß den §§ 6 und 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, idgF, nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, sowie iVm § 44 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung wie folgt an:
Montag, 8. Juni 2026, 15:00 Uhr
Der Zugangs-Link für die Videokonferenz lautet wie folgt:
https://teams.microsoft.com/meet/342981660022785?p=6ASicPL1mEbEfQN2t3
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Sie können an der mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz) teilnehmen oder – wenn Sie das wollen – persönlich am Sitz der Behörde erscheinen (Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, Referat V/1a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien).
Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen und Ihnen der Zugangs-Link für die Videokonferenz nicht bereits per E-Mail übermittelt wurde, geben Sie dies bitte – unter Angabe der Geschäftszahl – bis spätestens 5.6.2026 unter den E-Mail-Adressen Clemens.Wolf@bmwet.gv.at und Post.V1a-25a@bmwet.gv.at bekannt. Sie erhalten in der Folge einen Zugangs-Link für die Videokonferenz.
Sie können persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn
- Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
- Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
- Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.
Falls Sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.
Gemäß § 42 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Wenn Sie keine Einwendungen gegen den der Verhandlung zugrundeliegenden Antrag erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.
Die mündliche Verhandlung wird auch im Internet unter der Adresse https://www.bmwet.gv.at kundgemacht.
In die von der APG übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie im Marktgemeindeamt von St. Jakob im Rosental während der Amtsstunden Einsicht genommen werden.