Umspannwerk Deutsch-Wagram (Wiener Netze GmbH) und 110 kV Netzgruppenteilung Geschäftszahl: 2026-0.560.672
Bewilligungsverfahren gemäß Starkstromwegegesetz 1968; Wiener Netze GmbH; UW Deutsch Wagram (Wiener Netze GmbH) und 110 kV-Netzgruppenteilung; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
K U N D M A C H U N G
(Ladung)
Die Netzbelastung im Nordosten Wiens sowie im niederösterreichischen Teil des Konzessionsgebietes der Wiener Netze GmbH steigt stetig; bereits jetzt kann Netzanschlussanfragen nicht mehr entsprochen werden. Dies betrifft sowohl die Kunden- als auch die Erzeugerseite, die das Verteilernetz der Wiener Netze GmbH nördlich der Donau schon jetzt stark belasten bzw. phasenweise auch überlasten.
Zur Netzverstärkung ihres Verteilernetzes und um die Versorgungssicherheit durch die 110 kV-Netzgruppen sicherzustellen bzw. in weiterer Folge auszubauen, beabsichtigt die Wiener Netze GmbH die Umsetzung des Vorhabens Umspannwerk (UW) Deutsch-Wagram (UW-Teil der Wiener Netze GmbH) und 110 kV-Netzgruppenteilung, worunter eine Teilung der 110 kV-Netzgruppe N in zwei Teilnetze zu verstehen ist.
In einem neuen 380/110/30/20 kV-Umspannwerk Deutsch-Wagram (in der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram) erfolgt der Anschluss an die 380 kV-Starkstromfreileitung Dürnrohr - Wien Südost der Austrian Power Grid AG (APG). Der 380 kV-Teil dieses neuen UW Deutsch-Wagram ist der APG, der 110 kV-Teil und die Mittelspannungsanlagen sind der Wiener Netze GmbH zugeordnet. Die Schnittstelle stellen die Klemmen der Endverschlüsse auf APG-Seite dar.
Ausgehend vom UW Deutsch-Wagram führt eine 4-systemige 110 kV-Freileitung zum Abzweigmast 10. Bei diesem erfolgt eine räumliche Teilung des Vorhabens wie folgt:
- zwei der vier 110 kV-Systeme werden zu einer Kabelüberführung Raasdorf geleitet; danach werden diese beiden Systeme als Kabelleitung zu einem neuen UW Breitenlee geführt;
- die zwei verbleibenden 110 kV-Systeme werden zu einer Kabelüberführung Seestadt geführt; danach werden diese beiden Systeme als Kabelleitung zum bestehenden UW Aspern geführt.
Das Vorhaben umfasst somit die Errichtung zwei neuer Umspannwerke (UW Deutsch-Wagram und UW Breitenlee) und die Einbindung in ein bestehendes Umspannwerk (UW Aspern), den Freileitungsabschnitt UW Deutsch-Wagram bis zum Abzweigmast 10 bzw. bis zur Kabelüberführung Raasdorf, den Freileitungsabschnitt Abzweigmast 10 bis zur Kabelüberführung Seestadt, die beiden Kabelüberführungen Raasdorf und Seestadt, sowie die beiden Kabelabschnitte Kabelüberführung Raasdorf bis zum UW Breitenlee und Kabelüberführung Seestadt bis zum bestehenden UW Aspern.
Das Vorhaben betrifft die Gemeindegebiete von Deutsch-Wagram, Raasdorf und Wien (Bezirk Donaustadt).
Das Vorhaben der APG (UW Deutsch-Wagram, Neuerrichtung einer 380/110 kV-Netzabstützung sowie Änderung der 380 kV-Leitung Dürnrohr – Wien Südost) ist Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens nach dem Starkstromwegegesetz 1968 (StWG); das gegenständliche Vorhaben der Wiener Netze GmbH schließt an dieses Vorhaben an.
Mit Schreiben vom 31.3.2026 suchte die Wiener Netze GmbH, vertreten durch ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien, um Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung gemäß dem StWG an und übermittelte dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus die erforderlichen Einreichunterlagen.
Die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Durchführung des starkstromwegerechtlichen Verfahrens ergibt sich gemäß § 1 Abs 1 StWG daraus, dass sich die betroffene elektrische Leitungsanlage für Starkstrom auf zwei Bundesländer (Niederösterreich und Wien) erstreckt.
Gemäß § 7 Abs 1 StWG ist durch Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Maßgabe ihrer möglichen Betroffenheit zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.
Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ordnet über den Antrag der Wiener Netze GmbH gemäß §§ 6 und 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, idgF, nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, sowie im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.
Die mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt:
Mittwoch, 19. August 2026, 9.30 Uhr,
Stadtamt Deutsch-Wagram, Sitzungssaal,
Bahnhofstraße 1a, 2232 Deutsch-Wagram
Die Amtsabordnung findet sich zum genannten Zeitpunkt im Stadtamt Deutsch-Wagram ein.
In die von der Wiener Netze GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im
- Stadtamt Deutsch-Wagram, Bahnhofstraße 1a, 2232 Deutsch-Wagram,
- Gemeindeamt Raasdorf, Bahnstraße 5, 2281 Raasdorf,
- Magistratischen Bezirksamt für den 22. Bezirk (Donaustadt), Dr.-Adolf-Schärf-Platz 8, 1220 Wien, und
- Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, Referat V/1a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien,
Einsicht genommen werden.
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn
- Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
- Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
- Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.
Falls Sie an der Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.
Gemäß § 42 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, verliert eine Person - wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde - ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Die mündliche Verhandlung wird auch im Internet unter www.bmwet.gv.at kundgemacht.