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Umspannwerk Wien Südost - Ertüchtigung der 380 kV-Schaltanlage, Abschnitt 1 Geschäftszahl: 2025-0.935.638

Bewilligungsverfahren gemäß Starkstromwegegesetz 1968; Austrian Power Grid AG; Umspannwerk Wien Südost, Ertüchtigung der 380 kV-Schaltanlage, Abschnitt 1; Antrag auf neuerliche Bewilligung; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

Kundmachung (Ladung):

Die Austrian Power Grid AG (APG) ist Eigentümerin und Betreiberin des überregionalen Übertragungsnetzes mit den Spannungsebenen 110, 220 und 380 kV in der Regelzone APG und für die Betriebsführung, Instandhaltung, Planung und den Ausbau des Netzes zuständig.

Aufgrund von gestiegenen betrieblichen Anforderungen ist eine Ertüchtigung der bestehenden 380 kV-Schaltanlage im Umspannwerk Wien Südost in mehreren Schritten erforderlich. Für den ersten Abschnitt wurde der APG mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 1.9.2020, Zl. 2020-0.294.371, gemäß dem Starkstromwegegesetz 1968 (StWG) die Bau- und Betriebsbewilligung für die folgenden Maßnahmen erteilt: 

Projektumfang (Bauabschnitt 1)

Aufgrund steigender Kurzschlussleistungen im Übertragungsnetz der APG ist es notwendig, die 380 kV-Schaltanlage im Umspannwerk Wien Südost von einem Kurzschlussstrom von 50 kA/1 s auf 63 kA/1 s zu ertüchtigen. Im gegenständlichen ersten Abschnitt für den Ausbau und die Ertüchtigung der 380 kV-Schaltanlage werden drei neue Schaltfelder errichtet und zwei bestehende Schaltfelder ertüchtigt. 

Folgende Maßnahmen werden im ersten Abschnitt in vier Ausbaustufen umgesetzt:

  • Neuerrichtung von zwei Schaltfeldern und einem Ersatzschaltfeld (Ausbaustufe 1)

Im ersten Umbauschritt erfolgt die Baufeldfreimachung der Schaltfelder CA22, CA23 und CA24, für die Neuerrichtung von zwei 380 kV-Schaltfeldern und einem 380 kV-Ersatzschaltfeld. Anschließend werden die 380 kV-Sammel- und Hilfsschienen in den Neubaubereich verlängert. 

  • Umlegen von Leitungen (Ausbaustufe 2)

Im zweiten Schritt werden die Leitungszuspannungen der Leitungssysteme 501 und 503 auf das neu errichtete Portal im Erweiterungsbereich umgelegt. Die Leitungssysteme 500 und 502 werden auf das bestehende und in der Bauzeit noch zu ertüchtigende Portal abgespannt. Nach Fertigstellung der drei neuen Felder erfolgt die Durchverbindung der 380 kV-Sammelschienen SS2 und SS3 für die Versorgung des Neubauabschnittes. 

  • Kurzschlussertüchtigung von zwei Schaltfeldern (Ausbaustufe 3)

Im dritten Schritt erfolgt die Ertüchtigung der Schaltfelder CA20 und CA21 durch Neubau der Abzweige. Der zugehörige Abschnitt der 380 kV-Sammelschiene SS1 und der 380 kV-Hilfsschiene HS1 wird für diese Arbeiten unterbrochen. Nach Fertigstellung der beiden erneuerten Abzweige erfolgt die schrittweise Durchverbindung der 380 kV-Hilfsschiene HS1 und der 380 kV-Sammelschiene SS1. Anschließend erfolgt die Fertigstellung der beiden Abzweige im Bereich der Sammelschienen SS2 und SS3. Nach ihrer Fertigstellung werden die beiden ertüchtigten Schaltfelder mit den Leitungssystemen 500 und 502 belegt. 

  • Objektschutzmaßnahmen (Ausbaustufe 4)

Im letzten Schritt erfolgt die Ausrüstung der Objektschutzmaßnahmen (NIS-Maßnahmen) im gegenständlichen Ertüchtigungsbereich. 

Aufgrund des Verstreichens der 5-Jahres-Frist für die Anzeige der Fertigstellung gemäß § 10 Abs 1 lit b StWG ist eine neuerliche starkstromwegerechtliche Bewilligung erforderlich. 

Inhaltlich hat sich das Vorhaben gegenüber der - dem Bescheid vom 1.9.2020 zugrundeliegenden - Einreichung nicht wesentlich verändert.

Mit Schreiben vom 4.11.2025 hat die APG um Durchführung des starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß §§ 6, 7 Stark¬stromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968 idgF, sowie des elektrizitätsrechtlichen Überprüfungsverfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993 idgF, angesucht und dem (nunmehr zuständigen) Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus die erforderlichen Einreichunterlagen übermittelt.

Die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Durchführung des starkstromwegerechtlichen Verfahrens ergibt sich gemäß § 1 Abs 1 iVm § 24 StWG iVm Bundesministeriengesetz 1986, idgF, daraus, dass sich die betroffenen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom auf zwei bzw. mehrere Bundesländer erstrecken.

Gemäß § 7 Abs 1 StWG ist durch Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Maßgabe ihrer möglichen Betroffenheit zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ordnet über die Anträge der APG gemäß den §§ 6 und 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, idgF, nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, sowie in Zusammenhalt mit den Bestimmungen der §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an. 

Die mündliche Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Microsoft Teams) wird wie folgt anberaumt:

Freitag, 12. Dezember 2025, 9.00 Uhr

In die Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Magistratischen Bezirksamt für den 10. Bezirk Einsicht genommen werden.

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. 

Sie können an der mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz) teilnehmen oder – wenn Sie das wollen – persönlich am Sitz der Behörde erscheinen (Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, Referat V/1a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien). 

Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen, geben Sie dies bitte – unter Angabe der Geschäftszahl – bis spätestens 11.12.2025 unter den E-Mail-Adressen Michael.Siegl@bmwet.gv.at und Post.V1a-25a@bmwet.gv.at bekannt. Sie erhalten in der Folge einen Zugangs-Link für die Videokonferenz.

Sie können persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn    
•    Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
•    Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
•    Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.

Falls Sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Gemäß § 42 Abs 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. 

Wenn Sie keine Einwendungen gegen die der Verhandlung zugrundeliegenden Anträge erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.

Die mündliche Verhandlung wird auch im Internet unter der Adresse https://www.bmwet.gv.at kundgemacht.