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Verdichterstation Grafendorf - "Actuators and Valves Replacement"  Geschäftszahl: 2026-0.540.806

Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011; TAG GmbH; "Actuators and Valves Replacement" in der Verdichterstation Grafendorf - Erneuerung von Armaturen; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

K U N D M A C H U N G

(Ladung)

Die TAG GmbH betreibt in Österreich ein Gasfernleitungsnetz zur Versorgung Österreichs und der angrenzenden Länder mit Erdgas. Im Bundesland Steiermark befindet sich unter anderem auch die Verdichterstation Grafendorf der TAG GmbH.

Die TAG GmbH plant in der Verdichterstation Grafendorf die Ersetzung einer geringen Anzahl alter Armaturenantriebe durch neue Antriebe, einschließlich der damit zusammenhängenden Arbeiten wie etwa Anpassung der Anlagen zur elektrischen Energieversorgung, sowie die Anpassung der leittechnischen Einrichtungen. Weiters sollen Anschlüsse für die zukünftige Rekomprimierung von Erdgas ua. an Filterseparatoren und Verdichtereinheiten angebracht werden. Zusätzlich ist im Abstellungszeitraum geplant, die bestehenden Heizkessel durch neue, effizientere zu ersetzen.

Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, idgF, iVm den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, idgF, ist für die Genehmigung dieses Vorhabens der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) in seiner Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.

Die TAG GmbH suchte mit Schreiben vom 14.04.2026 um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die TAG GmbH dem BMWET die erforderlichen Einreichunterlagen.

Der BMWET ordnet nunmehr über den Antrag der TAG GmbH gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.

Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Die mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt:

Mittwoch, 29. Juli 2026, 11:00 Uhr,

Marktgemeindeamt Grafendorf bei Hartberg,

Hauptplatz 47, 8232 Grafendorf bei Hartberg

Die Amtsabordnung findet sich zum genannten Zeitpunkt im Marktgemeindeamt Grafendorf bei Hartberg ein.

In die von der TAG GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Marktgemeindeamt Grafendorf bei Hartberg Einsicht genommen werden.

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Vertreter an der Verhandlung teilnehmen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn      

  • Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
  • Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.

Falls Sie an der Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Gemäß § 42 AVG 1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt.

Wenn Sie keine Einwendungen gegen den der Verhandlung zugrundeliegenden Antrag erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.