Isolierkupplungstausch in der Station Schönkirchen-Reyersdorf Geschäftszahl: 2026-0.144.216
Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011; Gas Connect Austria GmbH; Isolierkupplungstausch in der Station Schönkirchen-Reyersdorf; Ermittlungsverfahren
Die Gas Connect Austria GmbH (GCA) betreibt in Österreich ein System von Fernleitungen für den europäischen Transit und für das Primärverteilersystem zur Versorgung des Inlandes mit Erdgas.
Aufgrund eines Ausbaus der Gasspeicherstation "Schönkirchen Reyersdorf" der OMV AG verschieben sich die Anlagengrenzen zur in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Schieberstation Schönkirchen Reyersdorf der GCA. Um einen Zugang für Wartungsarbeiten zu gewährleisten, beabsichtigt die GCA, die lsolierkupplungen zu versetzen. Weiters sollen das lokale Korrosionsschutz-System (LKS) und der lokale Stationsausbläser an die geänderten Anforderungen adaptiert werden. Abgesehen von den Anpassungen für den lokalen kathodischen Korrosionsschutz und die Einbindung des Ausbläsers in das bestehende Schutzsystem sind keine weiteren Änderungen der elektrischen Anlagen im Zuge des gegenständlichen Projektes vorgesehen.
Die Schieberstation Schönkirchen Reyersdorf befindet sich in der Marktgemeinde Schönkirchen-Reyersdorf, im Bezirk Gänserndorf in Niederösterreich.
Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, idgF, iVm den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, idgF, ist für die Genehmigung dieser Bauvorhaben der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) in seiner Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.
Die GCA suchte mit Schreiben vom 2.2.2026 um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die GCA dem BMWET die erforderlichen Einreichunterlagen.
Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.
Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ordnet über den Antrag der GCA gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 des GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung wie folgt an:
Mittwoch, 4. März 2026, 10:00 Uhr
Link zur Videokonferenz (Microsoft Teams):
https://teams.microsoft.com/meet/38190849441300?p=95PmGNpw7xC7S1FIjk
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der Videokonferenz teilzunehmen:
- Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen und den angegebenen Zugangs-Link nicht bereits elektronisch erhalten haben, geben Sie dies bitte, unter Angabe der Geschäftszahl, bis spätestens 3.3.2026 unter den E-Mail-Adressen Michael.Siegl@bmwet.gv.at und Post.V1a-25a@bmwet.gv.at bekannt. Sie erhalten in der Folge den Zugangs-Link für die Videokonferenz.
- Sie können sich aber auch stattdessen zur genannten Zeit zwecks Teilnahme an der mündlichen Verhandlung persönlich im Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, Referat V/1a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien, einfinden.
Sie können persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Vertreter an der Verhandlung teilnehmen. Wenn Sie sich vertreten lassen, muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn
- Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
- Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
- Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.
Falls Sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.
Gemäß § 42 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF. verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Wenn Sie keine Einwendungen gegen den der Verhandlung zugrundeliegenden Antrag erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.
In die von der GCA übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Marktgemeindeamt Schönkirchen-Reyersdorf und beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus Einsicht genommen werden.