Erdgas-Hochdruck-Verteilerleitung (VL) West 2, Demontage und Ersatzneubau des Schieberhauses (SH) Zelking Geschäftszahl: 2026-0.204.935
Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011;
Netz Niederösterreich GmbH; Erdgas-Hochdruck-Verteilerleitung (VL) West 2, Demontage und Ersatzneubau des Schieberhauses (SH) Zelking; Ermittlungsverfahren
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
K U N D M A C H U N G
(Ladung)
Zur Versorgung des westlichen Niederösterreichs mit Erdgas errichtete die Netz Niederösterreich GmbH im Jahr 1975 die Erdgas-Hochdruck-Verteilerleitung West 2, Abschnitt Traismauer - Leutzmannsdorf, samt den dazugehörenden Schieberhäusern. Im Zuge dessen wurde für die Sektionierung der Verteilerleitung (VL) West 2 das Schieberhaus (SH) Zelking in der KG Zelking errichtet. Damals erfolgte die Verlegung der Leitung West 2 parallel zur bestehenden Verteilerleitung West 1. Im SH Zelking wurden für die Gas-Hochdruck-Verteilerleitungen West 1 und West 2 jeweils Sektionsabsperr-einrichtungen eingebaut.
Nunmehr plant die Netz Niederösterreich GmbH aufgrund von Ertüchtigungsmaßnahmen die Demontage und Neuerrichtung des SH Zelking samt Sektionierungen für die Leitungen West 1 und West 2. Dabei soll das bestehende Schieberhausgebäude und die darin befindliche Anlagentechnik demontiert werden. An demselben Standort soll ein neues Schieberhausgebäude einschließlich der Rohrtechnik der Sektionsabsperrarmaturen für die Leitungen West 1 und West 2 errichtet und die Bestandsleitung Stichleitung Vetropack DN150 MOP 70 bar in die Leitungen West 1 und West 2 eingebunden werden.
Die Verteilerleitung West 2 ist im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, idgF, der Netzebene 1 zuzurechnen; dazu gehört auch das bestehende SH Zelking. Zuständig für die Genehmigung der die Netzebene 1 betreffenden Baumaßnahmen ist der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) in seiner Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde.
Die Sektionierung der West 1-Leitung im geplanten SH Zelking und die Einbindung der Bestandsleitung Stichleitung Vetropack in die Leitungen West 1 und West 2 sind nicht Antragsgegenstand, weil sie zur Netzebene 2 gehören; die dafür zuständige Genehmigungsbehörde ist die Niederösterreichische Landeshauptfrau.
Die Schnittstellen innerhalb des Schieberhauses zwischen den Netzebenen 1 und 2 befinden sich unmittelbar nach den Absperrarmaturen Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 106.
Die von der Netz Niederösterreich GmbH geplanten Baumaßnahmen umfassen somit im Wesentlichen:
- Demontage des SH Zelking: Das bestehende Schieberhausgebäude auf Grundstück Nr. 31, KG Zelking, wird abgetragen; alle darin befindlichen Leitungen und Armaturen werden entfernt und fachgerecht entsorgt.
- Ersatzneubau des SH Zelking: Das projektierte SH Zelking wird an demselben Standort auf Grundstück Nr. 31, KG Zelking, errichtet. Im neu zu errichtenden Schieberhaus sind ein unterkellerter Raum für die gasführenden Leitungen mit den Armaturen (Schieberraum) sowie ein im Gebäudekomplex integrierter, nicht unterkellerter Raum (E-Technikraum) mit den elektrischen sowie fernwirktechnischen Einrichtungen vorgesehen.
Zweck der Gasleitungsanlage ist die Trennung der Sektionen 13 und 14 der Verteilerleitungen West 1 und West 2.
Vom geplanten Bauvorhaben betroffen ist die Gemeinde Zelking-Matzleinsdorf im Bezirk Melk in Niederösterreich.
Die Netz Niederösterreich GmbH suchte mit Schreiben vom 19.1.2026 beim BMWET um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die Netz Niederösterreich GmbH dem BMWET die erforderlichen Einreichunterlagen.
Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.
Der BMWET ordnet über den Antrag der Netz Niederösterreich GmbH gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 des GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.
Die örtliche mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt:
Dienstag, 31. März 2026, 10.30 Uhr,
Gemeindeamt Zelking-Matzleinsdorf
Pöchlarnerstraße 4, 3393 Matzleinsdorf
Die Amtsabordnung findet sich zum genannten Zeitpunkt im Gemeindeamt von Zelking-Matzleinsdorf ein.
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der Verhandlung teilzunehmen.
Sie können persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Vertreter an der Verhandlung teilnehmen. Wenn Sie sich vertreten lassen, muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn
- Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
- Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
- Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.
Falls Sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.
Gemäß § 42 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt.
Wenn Sie keine Einwendungen gegen den der Verhandlung zugrundeliegenden Antrag erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.
Die mündliche Verhandlung wird auch im Internet kundgemacht.
In die von der Netz Niederösterreich GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt von Zelking-Matzleinsdorf und beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus Einsicht genommen werden.