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Verbindungsleitung Salzburg – Tirol, Errichtung der Übergabestation Hochfilzen; Änderungsantrag Geschäftszahl: 2026-0.085.698

Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011;
TIGAS-Wärme Tirol GmbH; Verbindungsleitung Salzburg – Tirol, Errichtung der Übergabestation Hochfilzen; Änderungsantrag; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

K U N D M A C H U N G

(Ladung)

Die geplante Gas-Verbindungsleitung Salzburg – Tirol hat das Ziel, eine redundante Versorgung für die Endkunden im Pongau, Pinzgau und Tennengau zu erlangen und eine möglichst hohe Versorgungssicherheit für Tirol sicherzustellen, sowie das Marktgebiet Tirol direkt an die Gasspeicher im Marktgebiet Ost anzubinden. Dazu ist eine Übergabestation erforderlich, welche das über die Marktgebietsgrenzen zu transportierende Gas regelt und die Gasmenge und Gasqualität erfasst.

Auf dem Grundstück Nr. 86/2, KG 82104 Hochfilzen, sollen in diesem Zusammenhang Gasleitungsanlagen der Netzebene 1 und der Netzebene 2 errichtet werden. Daraus ergibt sich für das Genehmigungsverfahren gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, idgF, sowohl eine Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus (hinsichtlich der Netzebene 1), als auch des Tiroler Landeshauptmannes (Netzebene 2).

Diese Ladung betrifft den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET). Dieser erstreckt sich von der Schweißnaht an der Brandschutzarmatur NE1, inklusive der Übergabestation bis einschließlich der Schweißnaht unmittelbar außerhalb der Gebäudehülle. Weiters zählen die Gasanalyse, die EMSR-Anlage (von Übergabestation und Reduzierstation) und die elektrischen Betriebsmittel und die Verkabelung - mit Ausnahme der elektrischen Betriebsmittel und Kabel, die sich im Anlagenraum des Reduzierstation, der Odornische und im Heizraum befinden - zum Zuständigkeitsbereich des BMWET. Schließlich sind dem Zuständigkeitsbereich des BMWET die Bautechnik inkl. der Außenanlagen - mit Ausnahme des Anlagenraums der Reduzierstation, der Odornische und des Heizraums - zugeordnet.  

Die TIGAS-Wärme Tirol GmbH suchte mit Schreiben vom 3.7.2024 um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 für das gegenständliche Vorhaben an. Die damals zuständige Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beraumte eine mündliche Verhandlung für 2.10.2024 an, welche auf Antrag der Konsenswerberin unterbrochen wurde.

Nach Durchführung der notwendig gewordenen Erhebungen brachte die TIGAS-Wärme Tirol GmbH mit Schreiben vom 13.11.2025 einen Änderungsantrag ein, suchte um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an und übermittelte dem BMWET die erforderlichen Einreichunterlagen.

Der BMWET ordnet nunmehr über den Antrag der TIGAS-Wärme Tirol GmbH gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung an.

Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Die mündliche Verhandlung wird - zeitgleich mit der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der in die Zuständigkeit des Tiroler Landeshauptmannes fallenden Gasleitungsanlagen - wie folgt anberaumt:

Mittwoch, 25. Februar 2026, 13.00 Uhr,

Gemeindeamt Hochfilzen, Sitzungszimmer 1. Stock,

Dorf 35, 6395 Hochfilzen

Die Amtsabordnung findet sich zum genannten Zeitpunkt im Gemeindeamt Hochfilzen ein.

In die von der TIGAS-Wärme Tirol GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt von Hochfilzen und beim BMWET Einsicht genommen werden.

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Vertreter an der Verhandlung teilnehmen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn    

  • Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
  • Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.

Falls Sie an der Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Gemäß § 42 AVG 1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt.

Wenn Sie keine Einwendungen gegen den der Verhandlung zugrundeliegenden Antrag erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.