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Zwangsrechtsverfahren - Katastralgemeinden Madstein und St. Peter-Freienstein Geschäftszahl: 2026-0.585.026

Energienetze Steiermark GmbH; Gasleitungsanlage Südschiene, Leitungsabschnitt Bruck/Mur - St. Michael/Traboch; Anträge auf zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten gemäß §§ 145 und 154 Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachung von mündlichen Verhandlungen

zur Einräumung von Zwangsrechten

Die Energienetze Steiermark GmbH, vertreten durch Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH, Mölker Bastei 5, 1010 Wien, hat beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus für den Ersatz der bestehenden Leitungsanlage Semmering - Donawitz (Baujahr 1958, DN300 MOP64) im Leitungsabschnitt Bruck/Mur - St. Michael durch die Gasleitungsanlage Südschiene, Abschnitt Bruck/Mur - St. Michael/Traboch, DN400 MOP70, samt Änderung der damit in Verbindung stehenden Knoten- und Schieberstationen, die Einräumung von Zwangsrechten beantragt.

Gemäß den §§ 40 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBlNr. 51/1991, idgF, gemäß den §§ 145 und 154 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, idgF, iVm den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, werden mündliche Verhandlungen für Dienstag, 4. August 2026, ab 10.00 Uhr, in der Bezirkshauptmannschaft Leoben, Peter-Tunner-Straße 6, 8700 Leoben, hinsichtlich bestimmter Grundparzellen in den im Folgenden angeführten Katastralgemeinden (KG) anberaumt:

  • KG 60333 Madstein (Gemeinde Traboch, Schulweg 2, 8772 Traboch)
  • KG 60351 St. Peter-Freienstein, KG 60360 Traidersberg (Marktgemeinde St. Peter-Freienstein, Gemeindegasse 1, 8792 St. Peter-Freienstein)

Die Antragsunterlagen liegen ab 17.7.2026 in den Gemeindeämtern der in den Klammerausdrücken angeführten Gemeinden, sowie im Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, Referat V/1a, Stubenring 1, 1010 Wien, zur allgemeinen Einsichtnahme auf.

An die Parteien des Verfahrens ergehen persönliche Ladungen. Eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, verliert gemäß § 42 AVG ihre Stellung als Partei, wenn sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen erhebt.