Gutachten zur Erneuerbaren-Förderbeitragsverordnung
Gemäß §75 Abs. 2 EAG hat (unter Berücksichtigung der 2025 erfolgten Novelle des Bundesministeriengesetzes) der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus jährlich im Vorhinein durch Verordnung einen Erneuerbaren-Förderbeitrag festzulegen. Dieser dient zur Finanzierung des Erneuerbaren-Fördersystems und wird zusammen mit der Erneuerbaren-Förderpauschale von den Stromverbrauchern bezahlt.
Zur Ermittlung der erforderlichen Erneuerbaren-Förderbeiträge ist es notwendig, eine Prognose über die Finanzierung des Ökostromfördersystems zu erstellen. Im Rahmen dieser Prognose sind unter anderem die zukünftig voraussichtlich abzuwickelnden Mengen an Ökostrom, sowie die diesbezüglichen finanziellen Erfordernisse abzuschätzen. Hierfür wurden entsprechende energiewirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Gutachten erstellt, welche die Grundlage für die Erneuerbaren-Förderbeitragsverordnung 2026 darstellen.