Einspeisung von erneuerbarem Wasserstoff (Blending) in Puchkirchen - Adaptierungsarbeiten in der Übergabestation Wasserstoff (USH) 036 Puchkirchen und Messstation (MS) 221 Puchkirchen Geschäftszahl: 2026-0.030.557
Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011; Netz Oberösterreich GmbH; Einspeisung von erneuerbarem Wasserstoff (Blending) in Puchkirchen - Adaptierungsarbeiten in der Übergabestation Wasserstoff (USH) 036 Puchkirchen und Messstation (MS) 221 Puchkirchen; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
K U N D M A C H U N G
(Ladung)
Die Netz Oberösterreich GmbH plant die Errichtung einer Wasserstoffeinspeisung, um erneuerbaren Wasserstoff in das Gasverteilernetz der Netz Oberösterreich GmbH einzuspeisen.
In der bestehenden Station SS281 & SS941 & MS204 & MS221 & MS230 Puchkirchen soll eine Wasserstoffeinspeisung USH 036 Puchkirchen für Blending mittels T-Stück und in der Station MS221 Puchkirchen eine Einbindung mittels zwei T-Stücken errichtet werden. Die projektierten Leitungen sind als Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1 eingestuft.
Die geplante Wasserstoffeinspeisung USH 036 Puchkirchen, die auf dem Grundstück Nr. 1840/2, KG 50305 Baumgarting, in der Gemeinde Gampern verläuft, wird in DN 300/DN100, MOP 70 ausgeführt. In der MS 221 Puchkirchen werden in der Messstrecke 4 zwei Abgänge mittels T-Stücken hergestellt, anschließend wird eine ca. 90 m lange Verbindungsleitung in DN 300, MOP 70 bar (DP 84 bar) und eine ca. 4 m lange Leitung zur RAG Austria AG (RAG) in DN100, MOP 70bar (DP 84 bar) bis zur Übergabestelle an die RAG in der bestehenden Schieberstation verlegt. Der neu errichtete Leitungsabschnitt befindet sich am bestehenden Areal der Station Puchkirchen und wird in das bestehende Ausblasesystem eingebunden.
Des Weiteren wird in der MS221 ein neuer Gaschromatograph errichtet und ein Brennwertmessgerät montiert.
Zur Erfüllung des Kapazitätserweiterungsantrags 2024/01 für die Einspeisung von erneuerbarem Wasserstoff (Blending) in Puchkirchen wird mit diesem Projekt die Einspeisemöglichkeit in das bestehende Gasnetz hergestellt. Das Projekt enthält eine nachvollziehbare Ausbauschwelle von 9.346 kWh/h, die sich an der nachgefragten Kapazität des Kapazitätserweiterungsantrags 2024/01 orientiert. Der Anschluss ist in technischer Hinsicht für eine maximale Ausbauschwelle von ca. 100.000 kWh/h ausgelegt.
Aufgrund von umliegenden Erdgastankstellen ist eine Einspeisung von Wasserstoff im Ausmaß von 2 % möglich. Die Wasserstoffeinspeisung wird unter Einhaltung der einschlägigen ÖVGW-Richtlinie von der RAG ausgeführt. Abweichend hiervon wird die zulässige Wasserstoffeinspeisemenge von der Netz Oberösterreich GmbH ermittelt und an die RAG laufend übermittelt.
Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, idgF, iVm den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, idgF, ist für die Genehmigung dieser Bauvorhaben der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) in seiner Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.
Die Netz Oberösterreich GmbH suchte daher im Namen der Energie AG Oberösterreich und im eigenen Namen mit Schreiben vom 9.12.2025 um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die Netz Oberösterreich GmbH dem BMWET die erforderlichen Einreichunterlagen.
Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.
Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ordnet über den Antrag vom 9.12.2025 gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz) wie folgt an:
Montag, 16. Februar 2026, 9:30 Uhr
Link zur Videokonferenz:
https://teams.microsoft.com/meet/32067162652144?p=LWhmEtox1yLIBS7rd7
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen:
• Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen und den angegebenen Zugangs-Link nicht bereits elektronisch erhalten haben, geben Sie dies bitte, unter Angabe der Geschäftszahl, bis spätestens 13.2.2026 unter den E-Mail-Adressen Michael.Siegl@bmwet.gv.at und Post.V1a-25a@bmwet.gv.at bekannt. Sie erhalten in der Folge einen Zugangs-Link für die Videokonferenz.
• Sie können sich aber auch stattdessen zur genannten Zeit zwecks Teilnahme an der mündlichen Verhandlung persönlich
- im Gemeindeamt Gampern, Hauptstraße 14, 4851 Gampern, wo Vertreter der Netz Oberösterreich GmbH vor Ort sein werden, um Sie bei Bedarf bei der Teilnahme an der Videokonferenz zu unterstützen, oder
- im Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, Referat V/1a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien, einfinden.
Sie können persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Vertreter an der Verhandlung teilnehmen. Wenn Sie sich vertreten lassen, muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn
• Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
• Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
• Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.
Falls Sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.
Gemäß § 42 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Wenn Sie keine Einwendungen gegen den der Verhandlung zugrundeliegenden Antrag erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.
In die von der Netz Oberösterreich GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt Gampern und beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus Einsicht genommen werden.