Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Erdgasleitungsverbindung Salzburg – Tirol, Abschnitt EHDL DN 300 MOP 70 Saalfelden – Leogang – Hochfilzen Geschäftszahl: 2026-0.100.093

Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011; Salzburg Netz GmbH; Erdgasleitungsverbindung Salzburg – Tirol, Abschnitt EHDL DN 300 MOP 70 Saalfelden – Leogang – Hochfilzen; Bescheid vom 11.7.2023, Zl. 2023-0.507.557; Änderungsantrag; Kundmachung
 

Mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 11.7.2023, Zl. 2023-0.507.557, wurde der Salzburg Netz GmbH aufgrund eines Antrages vom 15.11.2021, in der Fassung einer Antragsänderung vom 20.1.2023, gemäß den §§ 134, 135, 137, 138, sowie den §§ 148, 150, 151 und 153 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) die Genehmigung für die Errichtung und einen provisorischen Betrieb für den Abschnitt EHDL DN 300 MOP 70 Saalfelden – Leogang – Hochfilzen der Erdgasleitungsverbindung Salzburg – Tirol, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen, erteilt.

Es wurden in der Folge folgende - vom Genehmigungskonsens abweichende - Änderungen am gegenständlichen Projekt vorgenommen:

  • Überarbeitung der Stationsverrohrung in Saalfelden (Trassenkilometer 0,0 - Anfang der Gasleitung)
  • Umtrassierung im Bereich Kraftwerk Hartl bzw. Leoganger Ache (zwischen Trassenkilometer 9,44 und 9,64)
  • Zusätzliche Streckenarmatur inkl. Isolierstück (Trassenkilometer 9,69)
  • Umlegung des T-Stücks der DN100 Abzweigleitung zur Veitsch-Radex (Trassenkilometer 20,03)
  • Isolierstück bei der Landesgrenze Salzburg - Tirol (Trassenkilometer 20,04)
  • Bekanntmachung der Planung einer Verladehalle der RHI Magnesita im Nahbereich des Schutzstreifens der Gasleitung (Trassenkilometer 20,42)
  • Umplanung der Station Hochfilzen: Anpassung der Stationsverrohrung (Trassenkilometer 20,77 - Ende der Gasleitung)

Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, idgF, iVm den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, idgF, ist für die Genehmigung dieser Änderungen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) in seiner Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.

Die Salzburg Netz GmbH suchte mit Schreiben vom 9.1.2026 um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die Salzburg Netz GmbH dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) die erforderlichen Einreichunterlagen.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ordnet nunmehr über den Antrag der Salzburg Netz GmbH gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.

Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Die mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt:

Donnerstag, 26. Februar 2026, 9.00 Uhr,

Hotel Schörhof,

Marzon 10, 5760 Saalfelden

Die Amtsabordnung findet sich zum genannten Zeitpunkt im Hotel Schörhof ein.

In die von der Salzburg Netz GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung in den Gemeindeämtern von Saalfelden am Steinernen Meer, Leogang und Hochfilzen und beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus Einsicht genommen werden.

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Vertreter an der Verhandlung teilnehmen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn      

  • Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
  • Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.

Falls Sie an der Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Gemäß § 42 AVG 1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt.

Wenn Sie keine Einwendungen gegen den der Verhandlung zugrundeliegenden Antrag erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.