Umspannwerk Mürztal Geschäftszahl: 2025-0.518.608
Bewilligungsverfahren gemäß Starkstromwegegesetz 1968; Austrian Power Grid AG;
Umspannwerk Mürztal, Neuerrichtung 220/110 kV-Netzabstützung; Einbindung 220 kV-Leitung Hessenberg - Ternitz System 225A, 226A; Kundmachung
Kundmachung: Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
Die Austrian Power Grid AG (APG) ist Eigentümerin und Betreiberin des überregionalen Übertragungsnetzes mit den Spannungsebenen 110, 220 und 380 kV in der Regelzone APG und für die Betriebsführung, Instandhaltung, Planung und den Ausbau des Netzes zuständig.
Aufgrund des steigenden Leistungsbedarfs der Industriebetriebe, der evidenten Flickerproblematik (Spannungsschwankungen) und des damit verbundenen Bedarfs einer Kurzschlussleistungserhöhung im Mürztal plant die APG die Errichtung eines weiteren 220/110 kV-Übergabepunktes (Umspannwerk Mürztal).
Bei der zu errichtenden 220/110 kV-Umspannanlage handelt es sich um eine Freiluftschaltanlage, welche 220 kV-seitig über zwei Sammelschienen und eine Hilfsschiene verfügt. Die zwei bestehenden Freileitungen werden vollständig eingebunden und es werden schrittweise drei 220/110 kV-Transformatoren mit einer Umspannleistung von jeweils 300 MVA errichtet. Weiters ist die Errichtung eines Ersatzschaltfeldes und eines Reserveschaltfeldes vorgesehen. Außerdem werden ein Betriebsgebäude, eine Lagerhalle und die bauliche Infrastruktur errichtet. Die Neuerrichtung des Umspannwerks (UW) Mürztal erfolgt in einem Gemeinschaftsprojekt mit der Energienetze Steiermark GmbH.
Im Zuge der Neuerrichtung des UW Mürztal ist auch die Neuerrichtung von zwei neuen 220 kV-Masten in der bestehenden Trasse der 220 kV-Leitung Hessenberg - Ternitz und die Neuerrichtung von 5 neuen 220 kV-Masten sowie die Demontage von drei 220 kV-Masten erforderlich. Des Weiteren erfolgt die Zuspannung der Systeme 225A, 226A, 225B und 226B auf die Portale des neu zu errichtenden Umspannwerks Mürztal.
Mit Schreiben vom 12.6.2025, eingelangt am 30.6.2025, hat die APG um Durchführung des starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß §§ 6, 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968 idgF, sowie des elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993 idgF, angesucht und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus die erforderlichen Einreichunterlagen übermittelt.
Die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Durchführung des starkstromwegerechtlichen Verfahrens ergibt sich gemäß § 1 Abs. 1 StWG daraus, dass sich die betroffene elektrische Leitungsanlage für Starkstrom auf zwei Bundesländer erstreckt.
Gemäß § 7 Abs. 1 StWG ist durch Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Maßgabe ihrer möglichen Betroffenheit zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.
Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ordnet über die Anträge der APG gemäß §§ 6 und 7 StWG, nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, sowie in Zusammenhalt mit den Bestimmungen der §§ 40 ff AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.
Die mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt:
Mittwoch, 27. August 2025, 11:30 Uhr,
Stadtamt Mürzzuschlag,
Wiener Straße 9, 8680 Mürzzuschlag
In die von der APG übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Stadtamt Mürzzuschlag und im Marktgemeindeamt Langenwang Einsicht genommen werden.
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn
- Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
- Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
- Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.
Falls Sie an der Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.
Gemäß § 42 AVG verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt.
Wenn Sie keine Einwendungen gegen die der Verhandlung zugrundeliegenden Anträge erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.