Umspannwerk Bisamberg - Erneuerungsmaßnahmen 2025-0.621.132
Bewilligungsverfahren gemäß Starkstromwegegesetz 1968 (StWG); Austrian Power Grid AG (APG); Umspannwerk Bisamberg, Austausch des 220/110 kV-Transformators RHU2 sowie Ersatz der 30 kV-Schaltanlagen der RHU42 und RHU43; Ermittlungsverfahren
Kundmachung (Ladung): Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
Die Austrian Power Grid AG (APG) ist Eigentümerin und Betreiberin des überregionalen Übertragungsnetzes mit den Spannungsebenen 110, 220 und 380 kV in der Regelzone APG und für die Betriebsführung, Instandhaltung, Planung und den Ausbau des Netzes zuständig.
Die APG plant Erneuerungsmaßnahmen im 380/220/110 kV-Umspannwerk Bisamberg auf Eigengrund (Grundstück Nr. 1099/2 und 2783, beide EZ 826, sowie Grundstück Nr. 1099/23, EZ 1301, alle Grundstücke in der KG 11018 Stetten). Die geplanten Arbeiten der APG umfassen im Wesentlichen:
• Austausch des 200 MVA-Regelhauptumspanners RHU2 gegen einen 300 MVA-Standardtransformator
• Demontage und Entsorgung der 30 kV-Innenraumschaltanlage der RHU42 und RHU43
• Ersatzneubau einer 30 kV-Freiluftschaltanlage mit Längstrennung für die RHU42 und RHU43
• Austausch des 10 kV-Eigenbedarf-Umspanners 2 (EBU2) mit 800 kVA
• Errichtung einer Trafolöschanlage (TLA) für die RHU2, RHU3, RHU4 in einem neu zu errichtenden zusätzlichen Trafo-Löschanlagengebäude mit TLA-Schacht und Anbindungen
Das bestehende 380/220/110 kV-Umspannwerk Bisamberg samt der zu erneuernden Anlagenteile liegt im Gemeindegebiet von Stetten im Bezirk Korneuburg in Niederösterreich.
Mit Schreiben vom 28.7.2025 hat die APG um Durchführung des starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß §§ 6, 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968 idgF, sowie des elektrizitätsrechtlichen Überprüfungsverfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, angesucht und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) die erforderlichen Einreichunterlagen übermittelt.
Die Zuständigkeit des BMWET zur Durchführung des starkstromwegerechtlichen Verfahrens ergibt sich gemäß § 1 Abs. 1 StWG daraus, dass sich die betroffenen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom auf zwei Bundesländer erstrecken.
Gemäß § 7 Abs. 1 StWG ist durch Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Maßgabe ihrer möglichen Betroffenheit zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.
Der BMWET ordnet über die Anträge der APG gemäß §§ 6 und 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, idgF, nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, sowie im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.
Die mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt:
Donnerstag, 4. Dezember 2025, 9.30 Uhr,
Umspannwerk Bisamberg,
Wiener Straße 38, 2100 Stetten
Die Amtsabordnung findet sich zum genannten Zeitpunkt im Umspannwerk Bisamberg ein. Von dort wird im Bedarfsfall auch der vorgesehene Lokalaugenschein seinen Ausgang nehmen.
In die von der APG übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt von Stetten Einsicht genommen werden
Die mündliche Verhandlung wird auch im Internet kundgemacht:
https://www.bmwet.gv.at/Ministerium/Rechtsvorschriften/Energierecht/energiewegerecht/starkstrom.html
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn
- Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
- Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
- Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.
Falls Sie an der Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.
Gemäß § 42 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt. Wenn Sie keine Einwendungen gegen die der Verhandlung zugrundeliegenden Anträge erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.