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110 kV-Freileitung Strobl - Timelkam; Leitungsumlegung Straß im Attergau Geschäftszahl: 2025-0.563.469

Bewilligungsverfahren gemäß Starkstromwegegesetz 1968; Netz Oberösterreich GmbH; 110 kV-Freileitung Strobl - Timelkam; Leitungsumlegung Straß im Attergau; Kundmachung

Kundmachung (Ladung): Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

Die 110 kV-Freileitung Strobl – Timelkam verläuft durch den Ortskern der Gemeinde Straß im Attergau. Die Gemeinde plant die Errichtung bzw. Erweiterung von Schul- und Kindergartengebäuden im Schutzbereich der bestehenden elektrischen Leitungsanlage. Die gesamte Ortskernentwicklung der Gemeinde ist aufgrund der genannten elektrischen Leitungsanlage stark eingeschränkt, weil wegen der notwendigen Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände zur Leitungsanlage eine Bebauung nicht möglich ist. Um der Gemeinde Straß im Attergau die Umsetzung der geplanten Ortsentwicklung und die Errichtung der entsprechenden Gebäude zu ermöglichen, plant die Netz Oberösterreich GmbH die Umlegung der 110 kV-Freileitung Strobl - Timelkam im Ortskern der Gemeinde. 

Im Zuge dieser Leitungsumlegung werden fünf Maste an neuen Standorten errichtet, wobei sich drei der neuen Maststandorte in der bestehenden Leitungsachse befinden. Die Maste Mast Nr. 334 und Mast Nr. 335 werden um mehrere Meter innerhalb der Leitungsachse verschoben. Durch die neuen Maststandorte Mast Nr. 336 und Mast Nr. 337 verschwenkt die künftige Trasse Richtung Norden. Mast Nr. 338 wird um mehrere Meter innerhalb der Leitungsachse verschoben. Die neuen Spannfelder zwischen den Masten Mast Nr. 334 – Mast Nr. 338 werden neu beseilt. Die Beseilung der angrenzenden Spannfelder bleibt bestehen.

Mit Schreiben vom 15.7.2025 hat die Netz Oberösterreich GmbH im Namen der Energie AG Oberösterreich sowie im eigenen Namen um Durchführung des starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß §§ 6, 7 Stark¬stromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968 idgF, sowie des elektrizitätsrechtlichen Bewilli¬gungs¬verfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993 idgF, angesucht und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus die erforderlichen Einreichunterlagen übermittelt.

Die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Durchführung des starkstromwegerechtlichen Verfahrens ergibt sich gemäß § 1 Abs. 1 StWG daraus, dass sich die betroffene elektrische Leitungsanlage für Starkstrom auf zwei Bundesländer erstreckt (Oberösterreich und Salzburg).

Gemäß § 7 Abs. 1 StWG ist durch Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Maßgabe ihrer möglichen Betroffenheit zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ordnet über den Antrag der Netz Oberösterreich GmbH gemäß §§ 6 und 7 StWG, nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, sowie in Zusammenhalt mit den Bestimmungen der §§ 40 ff AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt an: 

Donnerstag, 27. November 2025, 11.00 Uhr,
Gemeindeamt Straß im Attergau, 
4881 Straß im Attergau 30 

In die von der Netz Oberösterreich GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt Straß im Attergau Einsicht genommen werden. 

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn

  • Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
  • Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.

Falls Sie an der Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Gemäß § 42 AVG verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt. 

Wenn Sie keine Einwendungen gegen die der Verhandlung zugrundeliegenden Anträge erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.