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Ersatzneubau 110 kV-Einfachleitung UW Wiener Neustadt - UW Wasenbruck, Teilstrecke Zillingdorf – Steinbrunn Geschäftszahl 2025-0.348.509

Bewilligungsverfahren gemäß Starkstromwegegesetz 1968; Netz Niederösterreich GmbH; Ersatzneubau der 110 kV-Einfachleitung UW Wiener Neustadt - UW Wasenbruck, Teilstrecke Zillingdorf - Steinbrunn (Bereich Maste Nr. 32 bis 58)

Kundmachung eines Antrages 

Gemäß §§ 1, 2, 3, 6, 7 und 24 des Bundesgesetzes vom 6.2.1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968 – StWG), BGBl. I Nr. 70/1968, idgF, iVm §§ 44a ff. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, wird Folgendes kundgemacht: 

Die Netz Niederösterreich GmbH beabsichtigt den Ersatzneubau der 110 kV-Einfachleitung zwischen den Umspannwerken (UW) Wiener Neustadt und Wasenbruck auf der Teilstrecke Zillingdorf – Steinbrunn (Bereich der Maste Nr. 32 bis 58), weil die Betonmaste dieser im Jahr 1956 errichteten elektrischen Leitungsanlage in absehbarer Zeit das Ende ihrer technischen Standzeit erreicht haben werden. Folgende Baumaßnahmen sind geplant: 

Ersatzneubau der ca. 7,4 km langen 110 kV-Einfachleitung zwischen den Masten Nr. 32 (bestehender Mast Nr. 32) und Nr. 58 (bestehender Mast Nr. 68) mit insgesamt 27 neuen Stützpunkten (M32 – M58). Zu den angrenzenden Bestandsmasten M31 und M59 wird neu zugespannt. 

Abtragung der ca. 7,8 km langen 110 kV-Leitung zwischen den bestehenden Masten Nr. 32 und Nr. 68 mit insgesamt 37 Stützpunkten.

Weil sich die gegenständliche elektrische Leitungsanlage im Sinne des § 1 Abs 1 StWG auf zwei Bundesländer erstreckt, ist gemäß § 24 StWG iVm dem Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, idgF, der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus für die starkstromwegerechtliche Bewilligung des genannten Vorhabens zuständig. Die Netz Niederösterreich GmbH richtete daher an den Bundesminister einen Antrag vom 18.4.2025 auf Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung gemäß §§ 3 und 7 StWG für die dargestellten Maßnahmen.

Der Antrag, die Antragsunterlagen sowie ein von der Behörde eingeholtes elektrotechnisches Gutachten liegen zur öffentlichen Einsichtnahme in der Zeit von Donnerstag, 11.9.2025 bis Donnerstag, 23.10.2025, jeweils während der Amtsstunden bei den Gemeindeämtern der folgenden vom Vorhaben der Netz Niederösterreich GmbH betroffenen Gemeinden und beim Bundesministerium auf:

  • Marktgemeinde Zillingdorf, Rathausstraße 2, 2492 Zillingdorf
  • Stadtgemeinde Neufeld an der Leitha, Hauptstraße 55, 2491 Neufeld an der Leitha
  • Marktgemeinde Steinbrunn, Obere Hauptstraße 1, 7035 Steinbrunn
  • Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, Referat V/3a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien.

Gemäß § 44b Abs 1 AVG verlieren Personen ihre Parteistellung, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Als rechtzeitig gelten schriftliche Einwendungen, die innerhalb der Frist von Donnerstag, 11.9.2025 bis Donnerstag, 23.10.2025 (Datum der Postaufgabe) bei der Behörde (Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, Referat V/3a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien) erhoben werden. Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist (§ 44b Abs 1 iVm § 42 Abs 3 AVG). 

Diese Kundmachung hat zur Folge, dass weitere Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können (§ 44a Abs 2 Z 4 AVG).