Kundmachung eines Antrages; Mattighofen - Lengau Zl. 2025-0.857.781
Der nachfolgende Text wurde im Sinne der §§ 44a ff AVG mit Edikt am Montag, 3.11.2025, im redaktionellen Teil zweier in den Bundesländern Oberösterreich und Salzburg weitverbreiteter Tageszeitungen und auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform EVI kundgemacht. Die folgende Veröffentlichung dient lediglich zu Informationszwecken.
Gemäß §§ 1, 2, 3, 6, 7 und 24 des Bundesgesetzes vom 6.2.1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968 – StWG), BGBl. I Nr. 70/1968, idgF, iVm §§ 44a ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, wird Folgendes kundgemacht:
Die Netz Oberösterreich GmbH betreibt die 110 kV-Freileitung Umspannwerk (UW) Mattighofen - UW Lengau. Zwecks Erhöhung der Netzzuverlässigkeit, der Netzkapazitäten sowie der Versorgungssicherheit beabsichtigt die Netz Oberösterreich GmbH die Umsetzung des Vorhabens „Mattighofen - Lengau“ (dieses ist im Verteilernetzentwicklungsplan 2024 der Netz Oberösterreich GmbH und im Stromnetz-Masterplan 2032 des Landes Oberösterreich enthalten):
- Austausch der Leiterseile inkl. Erhöhung von 36 Masten und Neuerrichtung von zwei Masten der bestehenden 110 kV-Freileitung UW Mattighofen - UW Lengau
- Ertüchtigung des bestehenden UW Mattighofen
- Ertüchtigung des bestehenden UW Lengau
Gemäß den Bestimmungen des § 1 Abs 1, § 2 Abs 2 StWG und § 24 StWG iVm dem Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, idgF, ist für die starkstromwegerechtliche Bewilligung des genannten Vorhabens der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zuständig. Die Netz Oberösterreich GmbH richtete im Namen der Energie AG Oberösterreich sowie im eigenen Namen an den Bundesminister einen Antrag vom 27.5.2025 auf Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung gemäß dem StWG.
Der Antrag, die Antragsunterlagen und ein von der Behörde eingeholtes Gutachten eines Amtssachverständigen für Elektrotechnik liegen zur öffentlichen Einsichtnahme in der Zeit von Dienstag, 4. November 2025, bis Dienstag, 16. Dezember 2025, jeweils während der Amtsstunden bei den Gemeindeämtern der folgenden vom gegenständlichen Vorhaben betroffenen Gemeinden und beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, Referat V/3a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien, auf:
- Gemeinde Schalchen, Hauptstraße 3a, 5231 Schalchen
- Stadtgemeinde Mattighofen, Stadtplatz 1, 5230 Mattighofen
- Gemeinde Pfaffstätt, Kirchenplatz 1, 5223 Pfaffstätt
- Gemeinde Munderfing, Dorfplatz 1, 5222 Munderfing
- Gemeinde Jeging, 5225 Jeging 1
- Gemeinde Lochen am See, Ringstraße 14, 5221 Lochen am See
- Gemeinde Lengau, Salzburger Straße 9, 5211 Friedburg
- Marktgemeinde Straßwalchen, Mayburgerplatz 1, 5204 Straßwalchen
Gemäß § 44b Abs 1 AVG verlieren Personen ihre Parteistellung, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Als rechtzeitig gelten schriftliche Einwendungen, die innerhalb der Frist von Dienstag, 4. November 2025, bis Dienstag, 16. Dezember 2025 (Datum der Postaufgabe) bei der Behörde (Postadresse: Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, Referat V/3a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien) erhoben werden. Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist (§ 44b Abs 1 iVm § 42 Abs 3 AVG).
Diese Kundmachung hat zur Folge, dass weitere Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können (§ 44a Abs 2 Z 4 AVG).