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220 kV-Leitung Obersielach - Lienz (System 266); Schadensbehebung wegen Brandfall Geschäftszahl: 2025-0.690.892

Bewilligungsverfahren gemäß Starkstromwegegesetz 1968 (StWG); Austrian Power Grid AG; 220 kV-Leitung Obersielach - Lienz (System 266); Schadensbehebung wegen Brandfall; Antrag auf Bau- und Betriebsbewilligung ; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung

Kundmachung: Anberaumung einer mündlichen Verhandlung als Videokonferenz

Die Austrian Power Grid AG (in der Folge kurz „APG“) ist Eigentümerin und Betreiberin des überregionalen Übertragungsnetzes und für die Betriebsführung, Instandhaltung, Planung und den Ausbau des Netzes zuständig. 

Bei einem Brand am Firmengelände der Rossbacher GmbH, Tristacher Straße 13, 9900 Lienz wurde der Mast Nr. 543 der 220 kV-Leitung Obersielach – Lienz erheblich beschädigt. Aufgrund der potenziell möglichen Eislast ist dieser aus statischen Gründen bis spätestens Ende 2025 zu demontieren. 

Zum Abbau des durch das Brandereignis beschädigten Mastes Nr. 543 sind Provisorien vorgesehen, welche den Weiterbetrieb der Leitungssysteme ermöglichen. Um die Einschränkungen des Betriebs und der Verfügbarkeit der Leitungssysteme auf ein Minimum zu beschränken, ist eine provisorische Leitungseinbindung der Systeme 266A und 267A in das Umspannwerk Lienz notwendig. Im Umspannwerk sind auf dem Grundstück Nr. 550/2, KG 85041 Unternußdorf (Eigentümer: APG), Ausbaumaßnahmen erforderlich: Das System 266A wird an das außenliegende Ende der 220 kV-Hilfsschiene direkt angebunden. Zur Einbindung des System 267A wird eine provisorische Überspannung errichtet, über welche die Verbindung zwischen einem provisorischen Mast auf der südöstlichen Außenseite der 220 kV-Schaltanlage und dem Schaltfeld hergestellt wird. Die provisorische Leitungstrasse verläuft weitestgehend parallel zur Bestandstrasse. Die Spannungsebene und die netztechnische Funktion der Leitung bleiben unverändert. Die elektrotechnischen Sicherheitsabstände werden eingehalten. 

Mit Schreiben vom 21.8.2025 hat die APG um Durchführung des starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß §§ 6, 7 Stark¬stromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968 idgF, sowie des elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993 idgF, angesucht und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus die erforderlichen Einreichunterlagen übermittelt. 

Die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Durchführung des starkstromwegerechtlichen Verfahrens ergibt sich gemäß § 1 Abs. 1 StWG daraus, dass sich die betroffene elektrische Leitungsanlage für Starkstrom auf zwei Bundesländer erstreckt. 

Gemäß § 7 Abs. 1 StWG ist durch Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Maßgabe ihrer möglichen Betroffenheit zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ordnet über den Antrag der APG gemäß den §§ 6 und 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, idgF, nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, sowie iVm § 44 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung wie folgt an: 

Donnerstag, 25. September 2025, 09.00 Uhr

In die von der APG übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie im Marktgemeindeamt Nußdorf-Debant Einsicht genommen werden. 

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. 

Sie können an der mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz) teilnehmen oder – wenn Sie das wollen – persönlich am Sitz der Behörde erscheinen (Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, Referat V/3a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien). 

Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen, geben Sie dies bitte – unter Angabe der Geschäftszahl – bis spätestens 24.9.2025 unter den E-Mail-Adressen Michael.Siegl@bmwet.gv.at und POST.V3a-25@bmwet.gv.at bekannt. Sie erhalten in der Folge einen Zugangs-Link für die Videokonferenz.

Sie können persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn    
•    Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
•    Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
•    Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.

Falls Sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. 

Wenn Sie keine Einwendungen gegen die der Verhandlung zugrundeliegenden Anträge erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.