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FAQs zu Energy Sharing

Informationen zum Begutachtungsentwurf Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG)

Achtung

Die FAQs auf dieser Seite beziehen sich auf den Begutachtungsentwurf des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG). Dieser kann sich im Laufe des Gesetzgebungsprozesses noch ändern.

Allgemeines

Der Entwurf des ElWG ist eine Neuerlassung ElWOG 2010 und schafft einen Rechtsrahmen, der an energiewirtschaftliche Entwicklungen der vergangenen Jahre angepasst ist. Insbesondere soll ein wirksamer Rechtsrahmen für die Elektrifizierung in allen Sektoren geschaffen werden. Für Endkundinnen / Endkunden und besonders für vulnerable sowie schutzbedürftige Menschen ist es das Ziel, ein hohes Schutzniveau in der Versorgung mit Elektrizität zu gewährleisten. Das ElWG trägt zur Erreichung der nationalen Klimaziele bei.

In Umsetzung der "Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt" (Strombinnenmarkt-Richtlinie) werden die Rechte der Verbraucherinnen / Verbraucher gestärkt und ihre aktive Teilnahme am Energiemarkt gefördert. Die Struktur des neuen ElWG-Gesetzespakets setzt sich zusammen aus dem:

  • Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG): Neufassung des ElWOG 2010
  • Energiearmuts-Definitions-Gesetz (EnDG): neu und enthält u.a. eine Definition für die statistische Erfassung von Energiearmut
  • E-Control-Gesetz: Novelle mit Anpassung von Organzuständigkeiten, Verweisen und Terminologie an ElWG

Endkundinnen / Endkunden sind berechtigt, als Eigenversorgerin / Eigenversorger bzw. aktive Kund/innen tätig zu sein und Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu erzeugen, den eigenerzeugten Strom zu verbrauchen, zu speichern und zu verkaufen, z.B. über Abnahmeverträge oder "Peer-to-Peer"-Verträge. Die Stromerzeugungsanlagen zur Eigenversorgung können gemeinsam mit Energiespeicheranlagen betrieben werden.

Das Diskriminierungsverbot bei dezentraler Versorgung für Lieferanten stellt sicher, aktive Kunden die unterschiedlichen "Bürgerenergie"-Modelle ohne Nachteile nutzen können. Der Lieferant darf die betreffenden Kunden nicht diskriminierend behandeln, insbesondere keine Mindeststromliefermenge festlegen und nur solche Kosten an die Endkundin / den Endkunden weiterverrechnen, die aufgrund des jeweiligen Tatbestands tatsächlich beim Lieferant angefallen sind (z.B. erhöhter Aufwand bei der Rechnungslegung).

Gemeinsame Energienutzung

Gemeinsame Energienutzung ist der Verbrauch, die Speicherung und den Verkauf von erneuerbarem Strom unter aktiven Kund/innen, ohne das Bilanzgruppensystem zu nutzen. Die verbrauchte oder gespeicherte Energie wird durch aktive Kund/innen, Organisatoren oder unabhängige Erzeuger/innen im Rahmen einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, einer Energiegemeinschaft, einer juristischen Person oder direkt ("Peer-to-Peer-Vertrages") ausgetauscht.

Aktive Kundinnen und Kunden können zusätzlich zu ihrem bestehenden Liefervertrag an einer gemeinsamen Energienutzung teilnehmen, sofern die Stromerzeugungsanlagen eine Maximalkapazität von bis zu 6 MW haben.

Es ist zu beachten, dass der Zukauf von Strommengen von Dritten nicht als gemeinsame Energienutzung gilt.

Die gemeinsame Energienutzung im Nahebereich liegt vor, wenn die Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer/innen mit den Stromerzeugungsanlagen über bestimmte Netzbereiche (Hauptleitungen, Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) verbunden sind. In diesem Fall legt die Regulierungsbehörde für die geteilte Energie reduzierte Netzentgelte fest, da übergelagerte Netzebenen nicht benutzt werden.

Ja, das ist möglich. Allerdings müssen in diesem Fall auch alle anderen Teilnehmer/innen im Nahebereich angesiedelt sein.

Organisatoren können bestellt werden, um verschiedene Aufgaben wie die Kommunikation mit Marktteilnehmern und Netzbetreibern, den Abschluss von Verträgen und die Unterstützung bei der Last- und Einspeisesteuerung übernehmen. Der Organisator ist die zentrale Ansprechperson für andere Marktteilnehmer/innen.

Unter bestimmten Bedingungen dürfen Haushaltskund/innen mit einer Anlage bis zu 30 kW, sowie andere aktive Kund/innen mit Stromerzeugungsanlagen bis zu 100 kW an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen, ohne als Lieferant/innen oder Stromhändler/innen zu gelten.

Werden diese Schwellenwerte überschritten, kommen Lieferantenverpflichtungen zur Anwendung. Dies umfasst die Regelungen zu den Allgemeinen Lieferbedingungen und deren Änderungen (§§ 20, 21) sowie die Rechnungslegungsvorschriften (§ 39 bis 42).

Beim Peer-to-Peer-Handel können Eigentümer/innen von Erzeugungsanlagen ihren Strom-Überschuss gemeinsam mit anderen nutzen (z.B. Nachbar/innen, Familienangehörige).

Aktive Kund/innen sind berechtigt, zusätzlich zu ihren Verträgen mit dem Lieferanten Verträge mit Endkund/innen über den Verkauf von eigenerzeugtem Strom aus erneuerbaren Quellen zu schließen (sogenannte "Peer-to-Peer-Verträge"). Diese Verträge haben insbesondere die Abwicklung und Abrechnung zu regeln.

Ja, im Rahmen von Peer-to-Peer-Verträgen kann auch der Preis von "null" vereinbart werden. Daher ist das Verschenken von Strom möglich.

Sie müssen Ihren Verteilernetzbetreiber über den Vertragsabschluss und bestimmte Inhalte des P2P-Vertrages (sowie über diesbezügliche Änderungen) informieren:

  • Technologie- und Betriebsart der Erzeugungsanlagen unter Angabe der Zählpunktnummer;
  • Verbrauchsanlage der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners, die oder der den Strom abnimmt, unter Angabe der Zählpunktnummer;
  • Anteil der erzeugten Energiemenge, die der Vertragspartnerin oder dem Vertragspartner zugeteilt wird;
  • Beginn und Beendigung des P2P-Vertrages.

Ja, das ElWG ermöglicht aktiven Kund/innen mittels Peer-to-Peer-Verträgen (Privatpersonen oder Unternehmen, die selbst erneuerbaren Strom erzeugen), Strom direkt an Verbraucher/innen zu verschenken und das unabhängig vom klassischen Stromlieferantenvertrag. Bei Peer-to-Peer-Verträgen kann der Preis von "null" vereinbart werden und somit ist das Schenken von Strom möglich.

Nein, Sie können den Überschussstrom, den Ihre Tochter nicht benötigt, nicht einer Energiegemeinschaft zur Verfügung stellen. Sie können jedoch einen Aufteilungsschlüssel definieren und sowohl Ihrer Tochter als auch einer Energiegemeinschaft gleichzeitig Elektrizität zur Verfügung stellen (Mehrfachteilnahme). Sie müssen dafür jedoch Mitglied einer Energiegemeinschaft sein und die alternative Abnahme im Peer-to-Peer Vertrag festhalten. Nicht benötigter Strom wird als Einspeisung Ihrem Abrechnungspunkt zugewiesen und gilt als Rücklieferung in das öffentliche Netz: Sie verkaufen den Strom an den Netzbetreiber zu einem Marktpreis oder Einspeisetarif.

Direktleitungen

Eine Direktleitung ist eine Leitung, die einen Erzeuger mit einer einzelnen Endkundin / einem einzelnen Endkunden verbindet oder eine Leitung, die einen Erzeuger zur direkten Abgabe von Strom mit seinen eigenen Betriebsstätten, Tochterunternehmen oder Endkund/innen verbindet.

Durch das ElWG soll der Anwendungsbereich der Direktleitung im unionsrechtlich zulässigen Ausmaß erweitert werden (vgl. § 59 ElWG-Entwurf), um die Umsetzung energiewirtschaftlich sinnvoller Konzepte der dezentralen Versorgung zu erleichtern. Der Anschluss an das öffentliche Netz soll künftig für die Qualifikation als Direktleitung nicht schädlich sein, sofern notwenige Maßnahmen getroffen werden, um Ringflüsse zu verhindern. Dabei ist jedenfalls sicherzustellen, dass für den aus dem Netz entnommenen und in das Netz eingespeisten Strom die mit dem Transport über das öffentliche Netz verbundene Systemnutzungsentgelte sowie mit der Netznutzung verbundene Abgaben ordnungsgemäß entrichtet werden.

Auch die Überschusseinspeisung durch Dritte (das sogenannte Liefer-Contracting) soll durch das ElWG elektrizitätsrechtlich abgesichert werden. Bisher war die Einspeisung über den Zählpunkt eines Dritten unzulässig. Zukünftig kann der Zählpunkt für die Einspeisung einem Dritten zugeordnet werden, der die Stromerzeugungsanlage betreibt.

Das ist sinnvoll, weil: Bisher war es nicht möglich, dass z.B. ein Dritter (also jemand, der nicht die Eigentümerin / der Eigentümer der Anlage ist) den erzeugten Strom direkt einspeist, etwa wenn eine Firma eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines anderen betreibt. Durch das ElWG soll es viel einfacher werden, neue Geschäftsmodelle und Kooperationen umzusetzen, etwa:

  • Solaranlagen auf fremden Dächern, die von einem Dritten betrieben werden, aber den Strom direkt ins Gebäude liefern.
  • Drittinvestoren, die Anlagen betreiben, ohne selbst Netzbenutzerin / Netzbenutzer zu sein.
  • Mehr Flexibilität bei Eigenverbrauchsmodellen, bei denen zum Beispiel Gewerbebetriebe Strom aus Anlagen beziehen, die nicht ihnen gehören.

Erzeugerinnen / Erzeuger sind berechtigt, Direktleitungen zu errichten und zu betreiben. Die Direktleitung darf zum Transport von elektrischer Energie verwendet werden, die für den Eigenbedarf der Stromerzeugungsanlage aus dem Verteilernetz bezogen wird und durch die Direktleitung und die Anlagen der angeschlossenen Betriebsstätte, des Tochterunternehmens oder Endkundinnen / Endkunden in das öffentliche Netz eingespeist wird.

Der parallele Anschluss an das öffentliche Netz ist für die Qualifikation als Direktleitung grundsätzlich möglich. Die Betreiberin / Der Betreiber der Direktleitung muss jedoch die notwendigen technischen und betrieblichen Vorkehrungen treffen, die Ringflüsse verhindern. In der Praxis darf es nur eine Verbindung zum Netz geben. Bei Ringflüssen kann der Netzbetreiber den Netzanschluss verweigern.

Es ist sicherzustellen, dass für den Strom die mit dem Transport über das öffentliche Netz verbundene Systemnutzungsentgelte sowie mit der Netznutzung verbundene Abgaben ordnungsgemäß entrichtet werden.

Direktleitungen bieten wirtschaftliche und ökologische Vorteile und können Investitionen in erneuerbare Energien in Gang setzen. Eine Belieferung über die Direktleitung kann energiewirtschaftlich sinnvoll sein und das Netz entlasten.  

  • In ökonomischer Hinsicht hat die Direktleitung für Stromerzeugerinnen / Stromerzeuger den Vorteil, dass die Systemnutzungsentgelte (nur für die über die Direktleitung gelieferten/entnommenen Mengen) entfallen, die beim Strombezug bzw. der Stromentnahmeaus dem öffentlichen Stromnetz anfallenden würden.
  • Ökologisch positiv ist, dass Direktleitungen eine sehr lokale Nutzung von erneuerbaren Energien ermöglichen, was Netzverluste reduziert und den Netzausbau entlastet. Der Strom muss nicht über weite Strecken über das öffentliche Netz transportiert werden, was Energie spart und Ressourcen schont.

Power-Purchase-Agreements

Power Purchase Agreements (PPAs) sind langfristige Stromliefer- und Strombezugsverträge. Dabei handelt es sich um einen Vertrag zwischen zwei Vertragspartnern (z.B. einem Betreiber eines Windparks und einem anderwärtig tätigen Unternehmen), welcher an die Bedürfnisse der Vertragspartner angepasst werden kann. Die Stromlieferungen können physisch oder bilanziell erfolgen. In den PPAs werden etwa der Umfang der zu liefernden Strommenge, die Preise, die bilanzielle Abwicklung und die Strafen bei Nichteinhaltung des Vertrags geregelt.

Aufgrund der Langfristigkeit der Verträge können PPAs sowohl als Finanzierungsmodell zur Deckung der Anlagen-Investitionskosten dienen als auch finanzielle Vorteile für die Stromabnehmerin / den Stromabnehmer beinhalten. Konkret heißt das:

  • Für die Anlagenbetreiberinnen / den Anlagenbetreiber (z.B. eines Solarparks):
    Ein langfristiger Vertrag mit festen Abnahmepreisen schafft Planungssicherheit. Das hilft dabei, eine Finanzierung für die Investition (z.B. Bankkredite für Bau und Technik) zu bekommen, weil regelmäßige, vordeterminierte Einnahmen erwartet werden können. Zusätzlicher Anreiz: sinkt der Marktpreis unter das Preisniveau des PPAs, erhält die Erzeugerin / der Erzeuger aufgrund des Fixpreises mehr Geld für ihren / seinen Strom.
  • Für den Stromabnehmerinnen / Stromabnehmer (z.B. ein Unternehmen):
    Ein PPA kann langfristig günstige Strompreise sichern – insbesondere vor dem Hintergrund schwankender Marktpreise. Das bedeutet Preis- und Planungssicherheit.

Durch PPAs können Marktpreisrisiken reduziert werden, daher werden diese besonders bei großen Stromverbrauchern und bei geplanten Großinvestitionen in den Aufbau oder Weiterbetrieb von Erneuerbaren-Energie-Anlagen angewendet.

Gemäß § 57 Abs. 1 ElWG-Entwurf sind Erzeuger zum Abschluss von PPAs mit Endkundinnen / Endkunden (mit Ausnahme von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen) berechtigt. In diesen Verträgen verpflichtet sich die Abnehmerin / der Abnehmer dazu, Strom von einer Erzeugerin / einem Erzeuger zu kaufen. Dies kann unabhängig von einem bestehenden Stromliefervertrag und ohne Zustimmung des Lieferanten erfolgen.

Was heißt das konkret? Angenommen, Sie sind ein Windpark-Betreiber und schließen mit einem Handwerksbetrieb einen Strombezugsvertrag (PPA) ab.

Das heißt für Sie als Erzeugerin / Erzeuger der Energie:

  • Sie werden nicht automatisch zum Stromlieferanten im rechtlichen Sinn.
  • Sie dürfen dem Handwerksbetrieb im Rahmen eines PPA langfristig Strommengen zur Verfügung stellen.
  • Sie geben dem Handwerksbetrieb Strommengen, versorgen ihn jedoch nicht mit sämtlichen Strom, der der Betrieb möglicherweise benötigt (sondern nur jene Mengen, die im Vertrag vereinbart wurden).

Für den Handwerksbetrieb als Abnehmer der Energie heißt das:

  • Der Abschluss des PPA berührt Lieferverträge, die der Handwerksbetrieb geschlossen hat und weiterhin braucht, um durchgehend mit Strom versorgt zu sein (z.B. wenn Sie gerade nichts einspeisen), nicht.
  • Der Betrieb hat als Energiekunde weiterhin alle Rechte gegenüber seinem Stromlieferanten (z.B. Verbraucherrechte, Preistransparenz, Versorgungssicherheit).

Herkunftsnachweise (HKN) dokumentieren, aus welcher Quelle (z.B. Wind, Sonne) eine bestimmte Menge Strom stammt. Sie dienen vor allem dazu, die Nachhaltigkeit gegenüber der Endkundin / dem Endkunden transparent auszuweisen.

Als Erzeugerin / Erzeuger der Energie müssen bei einem Strombezugsvertrag (PPA) die Herkunftsnachweise an die Abnehmerin / den Abnehmer übertragen – also an den Handwerksbetrieb, um beim Beispiel der vorherigen Frage zu bleiben. Die HKN werden über den Energieversorger der Abnehmerin / des Abnehmers abgerechnet. Damit wird sichergestellt, dass die Abnehmerin / der Abnehmer rechtlich korrekt als Bezieherin / Bezieher dieses Stroms ausgewiesen wird. Sie dürfen als Erzeugerin / Erzeuger diese HKN nicht mehr selbst vermarkten oder anderweitig verkaufen.

Energiegemeinschaften

Der Tätigkeitsbereich und potenzielle Mitgliederkreis einer Energiegemeinschaft (wie beispielsweise das Kontrollerfordernis für Bürgerenergiegemeinschaften) bleiben unverändert. Die Gründung einer Rechtsperson ist weiterhin Voraussetzung für die Gründung und den Betrieb einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft (EEG) bzw. Bürgerenergiegemeinschaft (BEG).

Die Möglichkeit Energie zu teilen ist nicht mehr inhärenter Bestandteil der Energiegemeinschaft, sondern "gemeinsame Energienutzung". Die Mitglieder einer Energiegemeinschaft können gemeinsam Energie nutzen.

Eine Änderung für Energiegemeinschaften ergibt sich daraus, dass die Regelungen zur Reduktion von Netzkosten (der "Ortstarif") nun auf den Nahebereich der gemeinsamen Energienutzung abstellen und damit auch Mitglieder und Gesellschafter von BEG in den Genuss eines Ortstarifs kommen können, wenn sich alle Teilnehmenden der gemeinsamen Energienutzung im entsprechenden Nahebereich (vgl. § 61 Abs. 5 ElWG-Entwurf) befinden.

Der Beitritt zu einer bestehenden Energiegemeinschaft ist weiterhin möglich. Bestehende Energiegemeinschaften können weiterbestehen, sofern sie im ElWG-Entwurf normierten Anforderungen entsprechen. Die Neugründung hat nach den Regelungen des ElWG zu erfolgen.

Aktive Kundinnen / Kunden sind berechtigt, über gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen gemeinsam Energie zu nutzen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu beachten:

  • Der Anschluss von gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen zur privaten oder gewerblichen Nutzung ist nur im Standortbereich gemäß § 61 Abs. 5 Z 1 und 2 ElWG-Entwurf zulässig, wenn die Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzerinnen / Netzbenutzer mit den Stromerzeugungsanlagen ausschließlich über gemeinschaftliche Leitungsanlagen (Hauptleitungen) oder über gemeinschaftliche Leitungsanlagen (Hauptleitungen) mit Ausnahme der Durchleitung durch die Sammelschienen (Standortbereich) verbunden sind.
  • Die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage kann gemeinsam mit einer Energiespeicheranlage zur Speicherung des eigenerzeugten Stroms betrieben werden. Im Fall einer Einspeicherung ist die Energiespeicheranlage als Verbrauchsanlage zu qualifizieren, im Fall einer Ausspeicherung als gemeinschaftliche Erzeugungsanlage.
  • Die aktiven Kundinnen / Kunden können eine Organisatorin / einen Organisator bestimmen, der sich vertraglich zum Betrieb der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage für die aktiven Kunden verpflichtet.
  • Die aktiven Kundinnen / Kunden schließen mit der Organisatorin / dem Organisator einen Errichtungs- und Betriebsvertrag ab. Sofern keine Organisatorin / kein Organisator bestellt wurde, schließen die aktiven Kundinnen / Kunden den Errichtungs- und Betriebsvertrag untereinander ab.

"Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften" sind Rechtspersonen die erneuerbare Energieerzeugen, die gemeinschaftlich erzeugte Energie verbrauchen, speichern und verkaufen. Teilnehmende Netzbenutzerinnen / Netzbenutzer müssen im Nahebereich gemäß § 61 Abs. 5 Z 3 oder 4 angesiedelt sein (ihre Verbrauchs- und Erzeugungsanlagendürfen ausschließlich entweder über ein Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation (Lokalbereich), oder über das Mittelspannungsnetz und alle ohne Umspannung miteinander verschaltbaren Mittelspannungs-Sammelschienen im Umspannwerk (Regionalbereich) verbunden sein. Der Fokus liegt auf lokaler und erneuerbarer Energie, gemeinschaftlich genutzt.

Die Beteiligung an einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft bietet für Gemeinden zahlreiche Chancen. Durch aktive Mitgestaltung und Teilhabe an Energieprojekten können Gemeinden Projekte zur Erzeugung von erneuerbarer Energie lokal und gemeinsam mit Bürgerinnen und Bürgern umsetzen und zusätzlich Einnahmen generieren, etwa durch die Einspeisung von selbst erzeugtem Strom oder Beteiligungen an gemeinschaftlich betriebenen Anlagen. Gleichzeitig bleibt ein Großteil der Wertschöpfung in der Region – von Aufträgen für lokale Betriebe bis hin zur Schaffung neuer Arbeitsplätze. Zusätzlich lassen sich langfristig die Energiekosten für kommunale Einrichtungen sowie für Bürgerinnen und Bürger senken.

Eine Gemeinde alleine kann jedoch keine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gründen, da eine Energiegemeinschaft aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschafter/innen besteht, wobei Mitglieder oder Gesellschafter/innen natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder KMUs sein dürfen (§ 79 Abs 2 EAG). Gemeinden können beispielsweise gemeinsam mit Privatpersonen, KMUs, etc. eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gründen.

Im ElWG wird klargestellt, dass sich die Marktprämie auf die einzelne Anlage der BEG bezieht. Außerdem wird die durch Marktprämie förderfähige Strommenge nur auf die nicht innerhalb der BEG verbrauchte Strommenge abstellt.

Im Gesetzeswortlaut: "Anlagen von Bürgerenergiegemeinschaften können für die in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeiste, jedoch nicht innerhalb der Bürgerenergiegemeinschaft verbrauchte Strommengen aus erneuerbaren Quellen, unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 1. Hauptstücks des 2. Teils des EAG bis zu einem Ausmaß von maximal 50 Prozent der von der Anlage eingespeisten Strommenge durch Marktprämie gefördert werden. Für die von den Mitgliedern oder Gesellschaftern verbrauchten oder diesen zugeordneten Erzeugungsmengen gebührt keine Marktprämie."

Die Planung als auch die Umsetzung von Energiegemeinschaften wurde in der Vergangenheit durch Programme des Klima- und Energiefonds gefördert. Die Ausschreibung 2024 lief frühzeitig aus, da die Budgetmittel bereits ausgeschöpft waren. Ein Förderprogramm für das Jahr 2025 ist in Planung, die Maßnahme ist jedoch vom Beschluss des Jahresprogramms 2025 abhängig.

Neben den Förderprogrammen gibt es auch Anlaufstellen und Beratungsangebote, wie Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften oder diverse Anlaufstelle in den Bundesländern zum Beispiel in Wien das UIV Urban Innovation Vienna.

Die Gründung einer Energiegemeinschaft bietet weiterhin klare Vorteile:

  • Die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe knüpft an die Form Energiegemeinschaft an. Nur wenn die gemeinsame Energienutzung innerhalb einer Energiegemeinschaft erfolgt, ist die geteilte Energie auch von der Elektrizitätsabgabe befreit.
  • Umsetzung gemeinsamer Energieprojekte: Eine Energiegemeinschaft bietet die Struktur, um gemeinsam zu investieren – z.B. in PV-Anlagen, Speicher, Kleinwasserkraft oder Ladesäulen. Ohne Rechtsform ist das schwer koordinierbar.
  • Rechtssicherheit & Mitbestimmung: Wer gemeinsam Projekte betreibt, braucht klare Regeln, Haftungsstrukturen und Entscheidungsprozesse – all das bietet eine formale Rechtsform (z.B. Verein, Genossenschaft).
  • Gemeinwohlorientierung & Kontrolle: Besonders Erneuerbare Energiegemeinschaften sind auf Bürgerbeteiligung ausgelegt – Energieunternehmen dürfen nicht dominieren, was die lokale Wertschöpfung stärkt.

Sonstiges

Es gibt keine technische Eingrenzung in diesem Zusammenhang. Alle Energiespeicheranlagensollen unter Berücksichtigung des systemdienlichen Betriebs hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgeltkomponenten gemäß § 120 (Netznutzungsentgelt) und § 121 (Netzverlustentgelt) freigestellt werden.

Die Messung erfolgt durch die Netzbetreiber, die die gemessenen und saldierten Viertelstundenwerte den Lieferanten und Mitgliedern der gemeinsamen Energienutzung zur Verfügung stellen. Die Abrechnung der über die gemeinsame Energienutzung geteilten Energie erledigen die Teilnehmenden selbst. Hier bietet sich die Form einer Energiegemeinschaft an.

Nein, es ist grundsätzlich nicht erforderlich einen Verein zu gründen.

Aktive Kundinnen / Kunden sind berechtigt gemeinsam Energie zu nutzen. Wenn eine Erzeugungsanlage gemeinsam betrieben wird, ist es sinnvoll die Zusammenarbeit in einer Rechtsform zu organisieren (einem Verein). Rechtssicherheit für alle Beteiligten, insbesondere bei Investitionen, Betriebskosten oder Reparaturen, klare Zuständigkeiten und einfachere Entscheidungsprozesse.