FAQs für Energie-Endkundinnen / Endkunden
Informationen zum Begutachtungsentwurf Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG)
Achtung
Die FAQs auf dieser Seite beziehen sich auf den Begutachtungsentwurf des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG). Dieser kann sich im Laufe des Gesetzgebungsprozesses noch ändern.
Allgemeines
Ab Inkrafttreten des ElWG gilt bei Neuabschlüssen von Verträgen die elektronische Kommunikation als vereinbart. Vertragsbedingungen, Änderungen der Vertragsbedingungen, Preisblätter, Informationsblätter, Erklärungen und andere Informationen vor Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit sowie Rechnungen und Rechnungsinformationen werden dann entweder mittels E-Mail oder über eine Website bzw. ein kundenfreundliches Web-Portal des Energielieferanten übermittelt.
Bei Bestandsverträgen muss die Endkundin / der Endkunde ausdrücklich dieser elektronischen Kommunikation zustimmen. Die Vereinbarung kann jederzeit widerrufen werden. Bei Widerruf gilt die Kommunikation in Papierform als vereinbart.
Auf Ihrer Energierechnung finden Sie Name und Anschrift des Energielieferanten, einschließlich Kunden-Hotline, E-Mail-Adresse sowie telefonische Kontaktdaten für Störfälle. Der Lieferant ist daher auch telefonisch für Sie erreichbar.
Beim Tarifkalkulator handelt sich um ein speziell entwickeltes Eingabeportal. Strom- und Gaslieferanten benutzen dieses um ihre aktuellen Preise direkt in die Datenbank einzupflegen. Als objektiver Tarifrechner berechnet der Tarifkalkulator für Haushaltskundinnen / Haushaltskunden und Kleinunternehmer das günstigste Strom- und Gasangebot bis zu einer Abnahmemenge von 100.000 kWh (Strom) bzw. 400.000 kWh (Gas). Bei der Abfrage wird der Strom- bzw. Gas-Jahresverbrauch in kWh sowie die Postleitzahl eingegeben. Danach können bis zu drei Produkte direkt miteinander vergleichen werden. Zu den Vergleichskriterien zählen u.a. der Arbeits- und Grundpreis. Zudem können Preise mit und ohne Wechselboni angezeigt werden. Außerdem bietet Ihnen der Tarifkalkulator alle relevanten Detailinformationen zu jedem registrierten Produkt, alle Kontaktinformationen zu den Strom- und Gaslieferanten und – sofern von den Anbietern bereitgestellt – auch sofort alle notwendigen Unterlagen und Informationen für einen Wechsel des Strom- oder Gasanbieters oder für eine Neuanmeldung.
Der Tarifkalkulator ist daher eine sehr häufig genutzte Informationsquelle für den Vergleich der Strom- oder Gaspreise. Der Tarifkalkulator wird von der Regulierungsbehörde E-Control betrieben.
Die Regulierungsbehörde E-Control muss Haushaltskundinnen / Haushaltkunden und Kleinunternehmen den unentgeltlichen Vergleich von Angeboten der Lieferanten für die Liefer- und Abnahmeverträge, einschließlich der Angebote für Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen, ermöglichen. Der Tarifkalkulator bietet tagesaktuell einen einfachen Vergleich von Strom- und Gastarifen für Haushaltskundinnen / Haushaltkunden und Kleinunternehmen.
Endkundinnen / Endkunden dürfen mehr als einen Stromliefervertrag zur selben Zeit abschließen. Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Messeinrichtungen vorhanden sind. Allerdings kann es pro Abrechnungspunkt nur einen Liefervertrag geben, was bedingt, dass für mehrere Stromlieferverträge auch mehrere Abrechnungspunkte notwendig sind (Netzbenutzer können dies verlangen).
Unabhängig vom bestehenden Stromliefervertrag können Endkundinnen / Endkunden somit Verträge über Stromdienstleistungen schließen und an Flexibilitäts- und Energieeffizienzprogrammen teilnehmen. Dem Lieferanten ist es aufgrund solcher Vertragsabschlüsse dabei nicht erlaubt, diskriminierende Anforderungen, Verfahren oder Entgelte vorzusehen – er darf Ihnen als Energiekundin / Endkunde also keine zusätzlichen Kosten dafür verrechnen. Eine Kostenverrechnung ist nur zulässig, wenn tatsächlich ein sachlich gerechtfertigter Aufwand dahintersteht.
Endkundinnen / Endkunden haben das Recht, die Energiewerte und Zählerstände spätestens zwölf Stunden nach deren Auslesung aus dem Messgerät oder bei der Ablesung zwölf Stunden nach der Erfassung im System des Netzbetreibers über ein kundenfreundliches Web-Portal kostenlos vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Grundsätzlich gilt bei Neuverträgen mit Endkundinnen und Endkunden die elektronische Kommunikation als vereinbart. Bei bestehenden Verträgen bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung der Endkundin bzw. des Endkunden. Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation kann von den Vertragsparteien jedoch jederzeit widerrufen werden. Auf dieses Recht ist die Endkundin bzw. der Endkunde vor Vertragsabschluss bzw. vor seiner Zustimmung hinzuweisen. Bei Widerruf gilt die Kommunikation in Papierform als vereinbart, die grundsätzlich unentgeltlich ist.
Rechnungen sollen in Zukunft übersichtlicher gestaltet sein. Die Regulierungsbehörde hat zu diesem Zweck eine Musterrechnung zur Verfügung zu stellen. Rechnungen müssen eine Reihe von Informationen enthalten. Beispielsweise muss zukünftig der zu zahlende Rechnungsbetrag und das Datum der Fälligkeit auf der Rechnung klar und deutlich ersichtlich sein. Außerdem ist auf der Rechnung der Stromverbrauch im Abrechnungszeitraum, ein Vergleich des Stromverbrauchs zum Vorjahreszeitraum in grafischer Form sowie ein Vergleich mit dem Verbrauch einer Durchschnittsendkundin / eines Durchschnittsendkunden einer vergleichbaren Kundengruppe anzugeben. Zusätzlich ist der Rechnung einmal jährlich ein Informationsblatt mit weiterführenden Informationen, beispielsweise zum Recht auf Raten Zahlung oder Grundversorgung, beizulegen. Das Informationsblatt kann auch als Hyperlink, Barcode oder QR-Code auf der Rechnung zur Verfügung gestellt werden.
Das Preisänderungsrecht hat in den vergangenen Jahren zu zahlreichen Streitigkeiten geführt. Im Wesentlichen ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Energieversorger ihre Strompreise anheben oder senken dürfen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher/innen.
Im ElWG-Entwurf wurden die Regelungen überarbeitet und präzisiert. Damit soll sowohl für Energieversorger als auch Kundinnen / Kunden mehr Transparenz und Rechtssicherheit geschaffen werden.
Der ElWG-Entwurf sieht vor, dass Preisänderungen seitens des Lieferanten unmittelbar aufgrund des Gesetzes vorgenommen werden können. Kundinnen / Kunden sind über die maßgeblichen Gründe der Preisänderung mindestens einen Monat vor Wirksamkeit der Änderung zu informieren. Nach Erhalt des Informationsschreiben gibt es die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen der Preisänderung zu widersprechen. In diesem Fall endet der Vertrag zu den bis dahin geltenden Vertragsbedingungen nach drei Monaten. Zur Sicherstellung der durchgängigen Stromversorgung ist bis zum Ablauf der drei Monate ein neuer Liefervertrag abzuschließen.
Preisänderungen müssen grundsätzlich angemessen sein. Preissenkungen müssen spätestens sechs Monate, Preiserhöhungen dürfen frühestens nach sechs Monaten nach der vorhergehenden Änderung weitergegeben werden.
Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, der Preisänderung zu widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs läuft der Vertrag zu den bis dahin geltenden Vertragsbedingungen drei Monate weiter. Bis zum Ablauf des Vertrags ist ein neuer Lieferant zu finden.
Erfolgt kein Widerspruch wird die Preisänderung zu dem vom Lieferanten bekanntgegebenen Zeitpunkt wirksam. Dies zieht in der Regel eine Anpassung der Teilzahlungsbeträge nach sich, wobei Endkundinnen / Endkunden im Falle der Ankündigung einer Erhöhung des Teilzahlungsbetrages auf Beibehaltung des bisherigen Betrages bestehen können. Dies soll die betroffenen Kundinnen und Kunden in die Lage versetzen, bis zum Ende des Abrechnungszeitraumes die zusätzlich notwendigen finanziellen Mittel bereitzustellen. Grundsätzlich sollen Teilzahlungsbeträge aber – sofern dies finanziell möglich ist – so bemessen sein, dass hohe Nachzahlungen vermieden werden.
Die monatliche Stromabrechnung bietet einige Vorteile, jedoch auch Risiken, die mitbedacht werden sollten. Zu den Vorteilen:
- Eine monatliche Stromabrechnung bietet mehr Transparenz und Kontrolle über den aktuellen Energieverbrauch, da Verbraucherinnen / Verbraucher zeitnah sehen, wie viel Strom tatsächlich verbraucht wurde und was es kostet.
- Nachzahlungen am Jahresende werden vermieden, weil der tatsächliche Verbrauch monatlich bezahlt wird.
Nachteilig bei monatlichen Stromrechnungen ist, dass die Kosten stark schwanken können. Sind die Stromverbräuche sehr hoch (zum Beispiel im Winter, wenn an Feiertagen viel gekocht und gebacken wird oder im Sommer, wenn eine Klimaanlage läuft) kann das zu einer deutlich höheren Stromrechnung führen. Umgekehrt kann es Monate geben, in denen die Stromrechnung niedriger ist (zum Beispiel im Urlaubsfall).
Im Gegensatz dazu ist die jährliche Abrechnung bequemer, weil sie nur einmal im Jahr erstellt wird und Sie monatlich gleichbleibende Beträge zahlen. Allerdings bekommen Sie dann kein direktes Feedback zu ihrem tatsächlichen Verbrauch und es kann passieren, dass Sie einen übermäßigen Verbrauch erst nach einem Jahr bemerken und korrigierend einwirken können.
Laut ElWG-Entwurf sind Rechnungen grundsätzlich jährlich zu legen. Sind Smart Meter installiert, haben Endkundinnen und Endkunden das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. Bei Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen, sind jedenfalls monatlich Rechnungen kostenfrei zu legen.
Ein Abrechnungspunkt ist ein Zählpunkt, der Energiewerte von Betriebsmitteln in der Anlage eines Netzbenutzers messtechnisch oder rechnerisch erfasst und zur Abrechnung für den Energieaustausch mit dem öffentlichen Netz genutzt wird. Er ist durch eine Zählpunktnummer eindeutig definiert, damit der Energieversorger weiß, wie viel Energie die Kundin / der Kunde verbraucht hat. Dabei kann ein Abrechnungspunkt zum Beispiel ein Haushalt, ein Gewerbebetrieb oder ein einzelnes Betriebsmittel (Erzeugungsanlage, Speicher oder Ladestelle) sein. Die Verbrauchsdaten, die an diesem Punkt erfasst werden, bilden die Grundlage für die genaue Abrechnung der Energiekosten.
Endkundinnen / Endkunden haben das Recht, einen Stromzähler mit Vorauszahlungsfunktion zu nutzen – also einen Zähler, bei dem der Stromverbrauch nur möglich ist, wenn vorher Guthaben eingezahlt wurde (ähnlich einem Prepaid-System). Das Recht auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers gilt gegenüber Lieferanten und Netzbetreibern. Duch die Nutzung eines Vorauszahlungszählers dürfen keine Nachteile entstehen.
Ein Vorauszahlungszähler eignet sich vor allem, um Stromkosten besser zu kontrollieren und Verschuldungen zu vermeiden. Dieser Zähler eignet sich zum Beispiel für Menschen mit unsicherem Einkommen, die vermeiden möchten, hohe Nachzahlungen am Jahresende zu bekommen.
Durch Nutzung dieser Vorauszahlungsfunktion dürfen den Kundengruppen keine Nachteile entstehen. Das heißt, Sie bekommen vom Energieversorger weder höhere Kosten noch schlechtere Bedingungen als ohne dieser Funktion.
Schutzbedürftigen Haushalten im Sinne des Energiearmuts-Definitions-Gesetzes dürfen für den Einbau, die Demontage oder den Austausch und die Nutzung eines Vorauszahlungszählers keine Kosten auferlegt werden.
Das heißt nicht, dass Sie zu gewissen Zeiten keinen Strom verbrauchen dürfen. Es bedeutet, dass die Verbrauchsanlage intelligent entscheiden kann, wann bestimmte Geräte Strom beziehen. Sie müssen nicht manuell darauf achten, wann Sie Strom verbrauchen. Vielmehr ermöglichen diese Konzepte, dass automatisch effizient, kostengünstig und ökologisch gesteuert wird, wann welches Gerät Strom nutzt – und woher dieser stammt. Es geht also um intelligente Verteilung und korrekte Abrechnung, nicht um Einschränkungen des Verbrauchs.
Zum Beispiel:
- Die Wärmepumpe läuft bevorzugt dann, wenn der Strom billig oder aus der eigenen PV-Anlage kommt.
- Das E-Auto wird dann geladen, wenn gerade viel Sonnenstrom zur Verfügung steht – oder nachts, wenn Netzstrom günstiger ist.
- Es können verschiedene Lieferverträge für unterschiedliche Geräte vereinbart werden – z.B. einen flexibler Tarif für die Wärmepumpe, aber einen anderen für den Haushaltsstrom.
Feste und dynamische Energiepreise
Feste und dynamische Energiepreise sind zwei unterschiedliche Modelle zur Preisgestaltung von Strom für Endkundinnen / Endkunden. Bei einem festen Energiepreis vereinbaren Kunde und Anbieter einen konstanten Preis pro Kilowattstunde für eine bestimmte Vertragslaufzeit, zum Beispiel für zwölf oder vierundzwanzig Monate. Dieser Preis bleibt während der gesamten Laufzeit unverändert – unabhängig davon, wie sich die Energiepreise am Markt entwickeln. Der große Vorteil liegt in der Planungssicherheit: Man weiß im Voraus, wie hoch die Stromkosten sein werden, und ist vor plötzlichen Preiserhöhungen geschützt. Der Nachteil besteht jedoch darin, dass man bei sinkenden Marktpreisen weiterhin den vereinbarten, möglicherweise höheren Preis zahlt.
Im Gegensatz dazu orientieren sich dynamische Energiepreise an den tatsächlichen Börsenpreisen für Strom, die sich zum Teil stündlich ändern können. Der Preis, den man zahlt, setzt sich in der Regel aus dem aktuellen Börsenpreis und einem festen Aufschlag des Energieversorgers zusammen. Dadurch kann Strom zu bestimmten Zeiten besonders günstig sein – etwa mittags bei hohem Solarstromangebot oder nachts bei geringer Nachfrage. Ebenso kann der Preis in Zeiten hoher Nachfrage und geringer Produktion stark steigen. Ein dynamischer Tarif bietet also die Möglichkeit, Stromkosten zu senken, wenn man seinen Verbrauch flexibel an die Preisentwicklung anpassen kann. Voraussetzung dafür ist meist ein intelligenter Stromzähler (Smart Meter), der den Verbrauch minutengenau erfasst. Für Verbraucher mit steuerbaren Geräten wie Wärmepumpen, Elektroautos oder Batteriespeichern kann ein dynamischer Tarif besonders attraktiv sein. Wer hingegen auf stabile Preise setzt oder seinen Verbrauch nicht flexibel steuern kann, ist mit einem festen Energiepreis besser beraten.
Dynamische Energiepreise orientieren sich an den Börsenpreisen für Strom, die sich zum Beispiel stündlich oder in noch kürzeren Intervallen (etwa viertelstündlich) ändern können. Der Preis, den man zahlt, setzt sich in der Regel aus dem aktuellen Börsenpreis und einem Aufschlag des Energieversorgers zusammen.
Dadurch kann Strom zu bestimmten Zeiten besonders günstig sein – etwa mittags bei hohem Solarstromangebot oder nachts bei geringer Nachfrage. Ebenso kann der Preis in Zeiten hoher Nachfrage und geringer Produktion stark steigen. Ein dynamischer Tarif bietet also die Möglichkeit, Stromkosten zu senken, wenn man seinen Verbrauch flexibel an die Preisentwicklung anpassen kann. Voraussetzung dafür ist ein intelligenter Stromzähler (Smart Meter), der den Verbrauch minutengenau erfasst. Für Verbraucherinnen / Verbraucher mit steuerbaren Geräten wie Wärmepumpen, Elektroautos oder Batteriespeichern kann ein dynamischer Tarif besonders attraktiv sein.
Bei Fixpreistarifen müssen Lieferanten, um einen fixen Preis anbieten zu können, ihre Energie langfristig beschaffen, was zu einem höheren Aufschlag führt, als es bei dynamischen Energiepreisen der Fall ist.
Endkundinnen / Endkunden, deren Verbrauch mit einem intelligenten Messgerät gemessen wird, haben ein Recht auf einen Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen. Lieferanten, die mehr als 25.000 Zählpunkte beliefern, haben Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen anzubieten.
Lieferanten, die mehr als 25.000 Zählpunkte beliefern, müssen Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen verpflichtend anbieten. Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen sind verbunden mit erhöhten Informationspflichten für Lieferanten: Die Chancen, Kosten und Risiken sind leicht verständlich und transparent für Endkundinnen / Endkunden zu formulieren. Es hat jedenfalls eine überprüfbare Darstellung der relevanten Produktparameter und finanziellen Auswirkungen anhand von Beispielen und Berechnungen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr zu erfolgen. Endkundinnen / Endkunden sollen dadurch für die hohe Volatilität solcher Produkte sensibilisiert werden, damit sie eine bewusste Entscheidung für oder gegen ein solches Produkt treffen können.
Eine Kündigung von Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen jederzeit möglich. Für solche Lieferverträge sind keine Bindungsfristen zulässig. Eine Kündigung muss auch im ersten Vertragsjahr möglich sein.
Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen, bei denen der Preis je nach Tageszeit oder Marktlage schwankt, bieten zwar Chancen zum Sparen von Energiekosten, bringen aber auch einige Risiken mit sich. Zum einen können die Strompreise in Spitzenzeiten sehr hoch sein, was zu unerwartet hohen Kosten führt, wenn Sie typische Preismuster (etwa: im Sommer ist Strom mittags oft günstig, abends hingegen teuer) ignorieren. Außerdem erfordert die Nutzung ein gewisses Maß an Aufmerksamkeit und Flexibilität im Verbrauchsverhalten.
Daher sieht der ElWG-Entwurf erhöhte Informationspflichten vor. Lieferanten, die Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen anbieten, sind verpflichtet, Endkundinnen und Endkunden nachweislich vor Abschluss des Vertrags über Chancen sowie Kosten und Risiken von Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen zu informieren. Die Information sind leicht verständlich und transparent zu formulieren, als Beispiel kann eine Vergleichsrechnung dienen. Ziel ist, dass Endkundinnen und Endkunden für die hohe Volatilität solcher Produkte sensibilisiert werden und sie eine bewusste Entscheidung für oder gegen ein solches Produkt treffen können.
Smart Meter
Ein "intelligentes Messgerät" (Smart Meter) ist ein elektronisches System, das in der Lage ist, die in das Netz eingespeiste oder die daraus entnommene Elektrizität zu messen. Es liefert mehr Informationen als ein konventioneller Zähler und kann mittels elektronischer Kommunikation Daten zu Informations-, Kontroll- und Steuerungszwecken übertragen bzw. empfangen.
Die Netzbetreiber haben, ungeachtet ihrer Projektpläne über die stufenweise Einführung von intelligenten Messgeräten, Endkundinnen / Endkunden auf Wunsch mit einem intelligenten Messgerät auszustatten. Die Installation hat ab diesem Zeitpunkt spätestens binnen zwei Monaten zu erfolgen. Netzbetreiber müssen Sie unmittelbar nach Installation über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aktivierung der vollständigen Funktionalitäten des Smart Meters und über Ihre Rechte transparent und verständlich zu informieren.
Ein Smart Meter misst den Stromverbrauch digital und überträgt die Daten automatisch, wodurch manuelle Ablesungen entfallen. Er ermöglicht eine detaillierte und zeitnahe Einsicht in den Verbrauch, was hilft, "Stromfresser" im Haushalt zu identifizieren und den Verbrauch anzupassen. Besonders bei dynamischen Stromtarifen kann man mit einem Smart Meter den Verbrauch auf günstige Zeiten verlagern. Zudem unterstützt er eine effizientere Steuerung des Stromnetzes und fördert die Integration erneuerbarer Energien.
Nach und nach werden in ganz Österreich in weitgehend allen Haushalten die alten, mechanischen Stromzähler gegen digitale ausgetauscht. Der Smart Meter-Rollout variiert je Bundesland und Netzbetreiber u.a. aufgrund von technischen Gegebenheiten, Kosten und Bedenken bei der Umsetzung seitens der Kundinnen / Kunden.
Mit Ende 2023 waren von insgesamt rund 6,64 Millionen betroffenen Zählpunkten 5,66 Millionen mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet. Das entspricht einem österreichweiten Rollout-Grad von 85,2 Prozent (Smart Meter gesamt). Insgesamt 34 von 118 Verteilernetzbetreiber haben das Rollout-Ziel von 95 Prozent bereits erreicht, darunter auch kleinere und mittlere Netzbetreiber. Von den größeren Verteilernetzbetreibern hatten die Netz Burgenland GmbH, die Netz Oberösterreich GmbH und die Netz Niederösterreich GmbH das Ziel noch vor 2023 erreicht.
Ausrollungsgrad gruppiert nach Netzbereichen – Anteil Smart Meter gesamt:
- Burgenland: 99,75 Prozent
- Kärnten: 87,48 Prozent
- Klagenfurt: 86,72 Prozent
- Niederösterreich: 98,40 Prozent
- Oberösterreich: 99,50 Prozent
- Linz: 88,02 Prozent
- Salzburg: 82,52 Prozent
- Steiermark: 75,59 Prozent
- Graz: 94,61 Prozent
- Tirol: 77,54 Prozent
- Innsbruck: 86,11 Prozent
- Vorarlberg: 67,25 Prozent
- Kleinwalsertal: 99,59 Prozent
- Wien: 75,94 Prozent
- Gesamtergebnis: 85,20 Prozent
Smart Meter werden zunehmend zum Standard, weil sie eine zentrale Rolle bei der Modernisierung der Stromnetze und der Energiewende spielen. Sie helfen dabei, Stromverbrauch und -erzeugung besser aufeinander abzustimmen, was bei einem wachsenden Anteil erneuerbarer Energien – wie Wind- und Solarstrom – entscheidend ist. Durch die präzise Erfassung und Übermittlung von Verbrauchsdaten können Energieversorger und Netzbetreiber das Stromnetz effizienter und stabiler betreiben, vor allem bei schwankender Stromproduktion.
Smart Meter erfassen mehr Daten als herkömmliche Zähler. Dennoch überwachen Sie keine Energiekundinnen / Energiekunden, denn es gelten strenge Datenschutzvorgaben. Die erfassten Daten werden verschlüsselt übertragen, nur für klar definierte Zwecke verwendet, und Verbraucherinnen / Verbraucher können einsehen, welche Daten gespeichert werden.
Der Netzbetreiber erhält im 15-Minuten-Intervall die Stromverbrauchswerte in Kilowattstunden (kWh). Das bedeutet, es wird erfasst, wie viel Energie innerhalb von 15 Minuten verbraucht wurde. Zusätzlich können Netzparameter wie Blindleistung, Spannung oder Frequenz übermittelt werden.
Mit dem ElWG soll die viertelstündliche Übermittlung von Verbrauchsdaten an den Netzbetreiber zum Standard werden, um das Stromsystem intelligenter und flexibler zu gestalten. Der Ausgleich von Erzeugung und Verbrauch basieren immer auf Prognosen. Da mit dem Ausbau erneuerbarer Energien und der zunehmenden Elektrifizierung das Verhalten von Erzeugung und Verbrauch weniger gleichmäßig ist, sind genauere Prognosen erforderlich. Basis für diese Prognosen sind aggregierte Viertelstundenzeitreihen.
Nur wenn Netzbetreiber genau wissen, wann und in welchem Netzabschnitt wie viel Strom verbraucht und eingespeist wird, können sie das Netz effizienter steuern und stabil halten – vor allem in Zeiten von hoher Last oder unerwarteten Schwankungen. Außerdem ermöglicht die feine Auflösung in 15-Minuten-Intervallen, dass dynamische Tarife, Lastverschiebungen und smarte Steuerungssysteme (z.B. für Wärmepumpen, E-Autos oder PV-Anlagen) besser funktionieren.
Verbraucherinnen / Verbraucher haben die Möglichkeit, die "intelligenten" Funktionen eines Smart Meters deaktivieren zu lassen (Opt-out-Möglichkeit). Ein Opt-out wird auf dem Smart Meter selbst durch den Wortlaut Opt-out erkennbar, wobei die genaue Kennzeichnung je nach Zählerhersteller variieren kann.
Mit der Opt-out Funktion widersprechen Sie der Speicherung und Übertragung von Tages- und Viertelstundenenergiewerten aus Ihrem Smart Meter.
Die Möglichkeit zum Opt-out besteht nicht, wenn an dem jeweiligen Zählpunkt ein Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen besteht, eine Einspeisung über eine Direktleitung oder eine Prepaymentfunktion vorliegt, dem jeweiligen Zählpunkt eine Wärmepumpe, ein Ladepunkt, eine Energiespeicher- oder Stromerzeugungsanlage oder andere, mittels Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus bestimmte Anlagen zugeordnet sind, oder an Modellen der gemeinsamen Energienutzung teilgenommen wird.
Verbraucherinnen / Verbraucher haben die Möglichkeit, die "intelligenten" Funktionen eines Smart Meters deaktivieren zu lassen (Opt-out-Möglichkeit). Ein Opt-out wird auf dem Smart Meter selbst durch den Wortlaut Opt-out erkennbar, wobei die genaue Kennzeichnung je nach Zählerhersteller variieren kann.
Mit der Opt-out Funktion widersprechen Sie gegen die Speicherung und Übertragung von Tages- und Viertelstundenenergiewerten aus ihrem Smart Meter.
Die Möglichkeit zum Opt-out besteht nicht, wenn an dem jeweiligen Zählpunkt ein Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen besteht, eine Einspeisung über eine Direktleitung oder eine Prepaymentfunktion vorliegt, dem jeweiligen Zählpunkt eine Wärmepumpe, ein Ladepunkt, eine Energiespeicher- oder Stromerzeugungsanlage oder andere, mittels Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus bestimmte Anlagen zugeordnet sind, oder an Modellen der gemeinsamen Energienutzung teilgenommen wird.
Smart Meter werden zum Standard, weil sie eine zentrale Rolle bei der Modernisierung der Stromnetze und der Energiewende spielen. Sie helfen dabei, Stromverbrauch und -erzeugung besser aufeinander abzustimmen, was bei einem wachsenden Anteil erneuerbarer Energien – wie z.B. Wind- und Solarstrom – entscheidend ist. Durch die präzise Erfassung und Übermittlung von Verbrauchsdaten können Energieversorger und Netzbetreiber das Stromnetz effizienter und stabiler betreiben, vor allem bei schwankender Stromproduktion.
Smart Meter überwachen keine Energiekundinnen / Energiekunden, denn es gelten strenge Datenschutzvorgaben. Die erfassten Daten werden verschlüsselt übertragen, nur für klar definierte Zwecke verwendet, und die Verbraucherinnen / Verbraucher können einsehen, welche Daten gespeichert werden.
Smart Meter senden Daten meist kurz und in sehr schwacher Leistung über Funk (z.B. Mobilfunk, WLAN, PLC oder andere Technologien). Die Funkübertragung ist von der Strahlungsintensität vergleichbar mit alltäglichen Geräten wie einem WLAN-Router oder einem Babyfon – oft sogar deutlich darunter. Zum Vergleich: Ein Handy am Ohr sendet mit mehreren Watt Leistung und verursacht damit mehr Elektrosmog als ein Smart Meter.
Laut ElWG-Entwurf haben die Netzbetreiber auf ausdrücklichen Wunsch einer Endkundin / eines Endkunden sowie eines Einspeisers über eine unidirektionale (= nur in eine Richtung) Kommunikationsschnittstelle des intelligenten Messgeräts alle in diesem Gerät erfassten Messwerte zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind über diese Schnittstelle in Fast-Echtzeit auszugeben, sodass die in der Anlage der Endkundin / des Endkunden und der Einspeiserin / des Einspeisers verfügbaren Anwendungen, welche diesbezügliche Daten benötigen, sinnvoll und effizient betrieben werden können. Die Freischaltung sowie die Spezifikationen dieser Kommunikationsschnittstelle sind auf Wunsch der Endkundin / dem Endkunden sowie der Einspeiserin / dem Einspeiser und allen berechtigten Dritten diskriminierungsfrei und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dies hat jedenfalls im Web-Portal zu erfolgen.
Die Sichtanzeige am intelligenten Messgerät ist standardmäßig so zu konfigurieren, dass bezüglich der Energiewerte nur der aktuelle Zählerstand abgelesen werden kann. Zu Zwecken der Überprüfung von darüberhinausgehenden, im Messgerät gespeicherten verrechnungsrelevanten Werten ist auf Wunsch der Endkundin / dem Endkunden die Anzeige des intelligenten Messgerätes dahingehend freizugeben, dass eine Überprüfung dieser Werte anhand der Anzeige des intelligenten Messgeräts selbst ermöglicht wird. Diese Freigabe hat kostenlos und ohne unverhältnismäßigen Zusatzaufwand für Endkundinnen / Endkunden zu erfolgen.
Aggregierung
Ein Aggregator ist eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die im Bereich der Aggregierung tätig ist. Dabei handelt es sich um eine Tätigkeit, bei der mehrere Lasten von Kunden und bzw. oder erzeugte Elektrizität zusammengeführt werden, um diese gebündelt im Auftrag der Kundinnen / Kunden und Erzeuger zu verkaufen oder zu kaufen.
Kundinnen / Kunden, die Strom aus dem Netz entnehmen oder einspeisen und deren Verbrauch bzw. Erzeugung pro Viertelstunde über ein intelligentes Messgerät gemessen und ausgelesen wird, können mit einem (unabhängigen) Aggregator (= Dienstleister) Verträge abschließen. Diese sogenannten Aggregierungsverträge beinhalten eine Bündelung von Lasten oder erzeugtem Strom einschließlich Verträge über Mehr- oder Mindererzeugung bzw. über Mehr- oder Minderverbrauch.
Der Vertragsabschluss kann zusätzlich zu Ihrem bestehenden Liefer- oder Abnahmevertrag erfolgen. Schließt eine Endkundin / ein Endkunde einen Aggregierungsvertrag mit einem Aggregator ab, darf der bereits bestehende Energielieferant keine diskriminierenden Anforderungen, Verfahren oder Entgelte vorsehen.
Für den Abschluss eines Aggregierungsvertrages mit einem Aggregator benötigen Endkundinnen / Endkunden nicht die Zustimmung ihres Lieferanten. Die Zuordnung des betroffenen Zählpunkts zum jeweiligen Aggregator ist durch diesen dem Lieferanten bekanntzugeben.
Endkundinnen / Endkunden haben das Recht, vom Aggregator mindestens einmal in jedem Abrechnungszeitraum kostenlos die sie betreffenden Daten über den gelieferten und verkauften Strom zu erhalten.
Haushaltskundinnen / Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen können Verträge mit ihrem Lieferanten oder Aggregatoren unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, ohne einen gesonderten Kündigungstermin einhalten zu müssen. Kürzere Fristen für die Kündigung können vertraglich vereinbart werden.
Lieferanten und Aggregatoren können Verträge mit Haushaltskundinnen / Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen nur unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen kündigen.
Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart, so ist die ordentliche Kündigung frühestens zum Ende des ersten Vertragsjahres bzw. zum Ende der Bindungsfrist und danach für Haushaltskundinnen / Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich. Nach Ablauf allfällig vertraglich vereinbarter Bindungsfristen ist die ordentliche Kündigung für Lieferanten unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen möglich.
Ergänzend zum Recht auf Wechsel des Lieferanten besteht im ElWG-Entwurf nun auch das Recht zum Wechsel des Aggregators. Dieses Recht ist Endkundinnen / Endkunden ohne Diskriminierung bei den Kosten, dem Aufwand und der Dauer zu gewähren. Der Wechsel des Aggregators (oder Lieferanten) darf höchstens drei Wochen dauern. Gerechnet wird dies ab Kenntnisnahme des Wechsels durch den Netzbetreiber. Ab 1. Jänner 2026 darf laut ElWG-Entwurf der technische Vorgang des Wechsels des Aggregators (oder Lieferanten) 24 Stunden nicht überschreiten und muss an jedem Werktag möglich sein.