Umspannwerk Wien Südost – Generalerneuerung der 380 kV Schaltanlage, Abschnitt 3 Geschäftszahl: 2025-0.293.935
Bewilligungsverfahren gemäß Starkstromwegegesetz 1968 (StWG); Austrian Power Grid AG (APG); Umspannwerk (UW) Wien Südost – Generalerneuerung der 380 kV Schaltanlage, Abschnitt 3; Ermittlungsverfahren
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
K U N D M A C H U N G
(Ladung)
Die Austrian Power Grid AG (APG) ist Eigentümerin und Betreiberin des überregionalen Übertragungsnetzes mit den Spannungsebenen 110, 220 und 380 kV in der Regelzone APG und für die Betriebsführung, Instandhaltung, Planung und den Ausbau des Netzes zuständig.
Die APG plant die Generalerneuerung der bestehenden 380 kV-Schaltanlage im Umspannwerk Wien Südost und die Neueinbindung der 380 kV-Leitungen Kainachtal – Wien Südost und Dürnrohr – Wien Südost, die im Zuge der Generalerneuerung notwendig ist.
Das bestehende 380/220/110 kV-Umspannwerk Wien Süd Ost samt der zu erneuernden Anlagenteile liegt im Gemeindegebiet von Wien (KG 01108 Unterlaa).
Mit Schreiben vom 31.3.2025, eingelangt am 15.4.2025, hat die APG um Durchführung des starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß §§ 6, 7 Starkstromwegegesetz 1968 (StWG), BGBl. Nr. 70/1968 idgF, sowie des elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, angesucht und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus die erforderlichen Einreichunterlagen übermittelt.
Die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Durchführung des starkstromwegerechtlichen Verfahrens ergibt sich gemäß § 1 Abs. 1 StWG daraus, dass sich die betroffenen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom auf zwei bzw. mehrere Bundesländer erstrecken.
Gemäß § 7 Abs. 1 StWG ist durch Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Maßgabe ihrer möglichen Betroffenheit zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.
Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ordnet über die Anträge der APG gemäß §§ 6 und 7 StWG, nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, sowie in Zusammenhalt mit den Bestimmungen der §§ 40 ff AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.
Die mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt:
Datum:
Donnerstag 12. Juni 2025, 9:30 Uhr
Ort:
Umspannwerk Wien Südost
Am Johannesberg 5, 1100 Wien
Die Amtsabordnung findet sich zum genannten Zeitpunkt im Umspannwerk Wien Südost ein. Von dort wird im Bedarfsfall auch der Lokalaugenschein seinen Ausgang nehmen.
In die von der APG übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Magistratischen Bezirksamt für den 10. Bezirk der Stadt Wien und im Gemeindeamt von Lanzendorf Einsicht genommen werden.
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn
- Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
- Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
- Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.
Falls Sie an der Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.
Gemäß § 42 AVG verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt.
Wenn Sie keine Einwendungen gegen die der Verhandlung zugrundeliegenden Anträge erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.