Bilaterale Investitionsschutzabkommen
Österreich ist Vertragspartei von bilateralen Investitionsschutzabkommen (Bilateral Investment Treaties - BITs) mit 48 Staaten. Weitere vier Abkommen sind außer Kraft getreten, es gelten jedoch noch Übergangsfristen für bereits getätigte Investitionen („Sunset-Klausel“).
Die zwölf sogenannten intra-EU BITs Österreichs (Abkommen mit Mitgliedstaaten der EU) wurden zwischen 2019 und 2022 beendet und die Wirkung der sogenannten „Sunset-Klausel“ beseitigt, um das Achmea-Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 6. März 2018 effektiv umzusetzen. In der Rechtssache Achmea urteilte der EuGH, dass die Bestimmungen zu Schiedsverfahren in völkerrechtlichen Abkommen zwischen EU-Mitgliedsstaaten dem Unionsrecht zuwiderlaufen.
Seit 2008 erfolgten Verhandlungen österreichischer BITs mit Drittstaaten auf Basis eines Mustertextes (PDF, 144 KB) (PDF, 144 KB).
Zielsetzung
Bilaterale Investitionsabkommen (BITs) sind völkerrechtliche Verträge zwischen zwei Staaten, die Rechtssicherheit gewährleisten und grenzüberschreitende Investitionen fördern und schützen sollen. Gleichzeitig soll das staatliche Regulierungsrecht gewahrt bleiben.
Die Abkommen gewähren Schutz auf Basis von völkerrechtlichen Mindeststandards. Ausländische Investoren und Investorinnen dürfen im Gaststaat nicht schlechter behandelt werden als einheimische Unternehmen (Inländergleichbehandlung) bzw. Investoren aus anderen Drittstaaten (Meistbegünstigung). Enteignungen sollen vor allem nur gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung erfolgen.
Damit soll v.a. ein fairer Wettbewerb für österreichische Unternehmen im Ausland geschaffen werden.
Streitbeilegung
Zur Beilegung von Streitigkeiten aufgrund von Verstößen gegen die genannten Schutzstandards können Investoren und Investorinnen die Einsetzung eines internationalen Schiedsgerichts veranlassen und allfällige Schäden geltend machen. Das betroffene Unternehmen ist somit nicht auf die Ausübung des diplomatischen Schutzes seines Heimstaates angewiesen.
Diese Investor-Staat-Schiedsverfahren werden meist nach den Regeln der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL), des International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) oder der Internationalen Handelskammer (ICC) abgewickelt. Entscheidungen der Schiedsgerichte sind bindend und vollstreckbar. Zur Reform der Streitbeilegung.
Status der BITs in der Gemeinsamen Handelspolitik
Der Vertrag von Lissabon verankerte eine Unionskompetenz für Direktinvestitionen.
In der Folge legte die sogenannte Grandfathering-Verordnung den rechtlichen Status für bestehende und zukünftige BITs der EU-Mitgliedsstaaten mit Drittstaaten fest.
Bestehende Abkommen blieben - nach Notifikation an die Kommission - in Geltung. Die Liste der in Kraft stehenden BITs der Mitgliedsstaaten wird jährlich aktualisiert und im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
Änderungen von bestehenden Abkommen sowie die Aufnahme von Verhandlung en und der Abschluss von neuen BITs erfordern ebenfalls die Genehmigung der Kommission. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kein Abkommen auf EU-Ebene besteht bzw. verhandelt wird. Zur Durchführung dieses Mechanismus wurde der Ausschuss für Investitionsabkommen eingerichtet.
Die Finanzhaftungs-Verordnung regelt zudem die Zuständigkeiten (Parteistellung) der Union und der Mitgliedsstaaten in Investitionsstreitigkeiten sowie die damit verbundene finanzielle Verantwortung bei Streitigkeiten auf der Basis von Abkommen, bei denen die EU Vertragspartei ist.
Weiterführende Informationen
- Erklärung der Mitgliedsstaaten vom 15. Jänner 2019 (Informationen zu den rechtlichen Folgen und zur Umsetzung des Achmea-Urteils)
- International Investment Agreements Navigator (UNCTAD)
- Investment Dispute Settlement Navigator (UNCTAD)
- Investment agreements between EU members and non-EU countries (Europäische Kommission)
- ICSID Convention Arbitration Rules (Weltbank)
- UNCITRAL Arbitration Rules (Vereinte Nationen)
Kontakt
Handels- und Investitionspolitik: handelspolitik@bmwet.gv.at